20. August 2019

Mehr "neue" Augen

Präsident Gerold Reker
Foto: Heike Rost, Mainz

Nach einer kurzen Sommerpause tauchen wir wieder ein, in das, was der Schriftsteller Burkhard
Spinnen treffend „fiebrige Jetztzeit“ nennt, und stehen vor den gleichen vielschichtigen Fragen wie wenige Wochen zuvor.

Der gute Rat eines verehrten Hochschullehrers klingt noch in den Ohren, der sagte: Wenn es komplex wird, schneide es in Scheibchen und arbeite ein Scheibchen nach dem anderen ab. Das hat lange Zeit geholfen. Inzwischen bin ich mir nicht mehr ganz so sicher. Unaufhörliche Nachrichtenflüsse, immer schneller neue Ankündigungen, immer schneller neue Gesetze, immer mehr Rechtsvorschriften. Lässt sich das alles noch Scheibchen für Scheibchen abarbeiten? Manchmal fragt man sich, wie denn der Plan für dieses wirtschaftlich und auch politisch so bedeutende Land Deutschland für seine eigene Zukunft aussieht.

Marcel Proust muss das geahnt haben, als er sagte, dass die wahre Entdeckungsreise nicht darin bestehe, dass man nach neuen Landschaften suche, sondern dass man mit neuen Augen sehe.

Nun denn: Versuchen wir mit neuen Augen zu sehen. Das alte Thema HOAI ist mehr als einen Blick wert. Der EuGH hat am 4. Juli 2019 die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI für europarechtswidrig erklärt. Das macht traurig. Andererseits blieb die HOAI als solche mit ihren Leistungsbildern und Vergütungsansätzen unbeanstandet. Dabei ist die Begründung des EuGH lesenswert. Das Gericht hat klar zum Ausdruck gebracht, dass Mindestsätze durchaus geeignet sein können, die Qualität von Planungsleistungen in Deutschland und damit auch den Verbraucherschutz zu sichern. Eine grundsätzlich andere Auffassung als die der Kommission und des Generalanwalts Szpunar. Neue Augen? Der EuGH hat der Kommission und dem Generalanwalt klar bedeutet, dass Beschränkungen des Preiswettbewerbs mit dem Grundsatz eines funktionierenden Binnenmarktes vereinbar seien. Dass die Mindestsätze nicht gehalten werden können, habe seinen einzigen Grund in einer sogenannten „Inkohärenz“ der deutschen Regelung. Planungsleistungen sind in Deutschland nämlich nicht allein dem Berufstand von Architekten und Ingenieuren vorbehalten, sondern können auch von nicht reglementierten Dienstleistern erbracht werden (Fassadenplaner, Heizungs- und Sanitärplaner, Badezimmerplaner etc.). Die Erbringer der Leistungen, die den Mindestsätzen der HOAI unterliegen, müssen nicht selbst Mindestgarantien erfüllen, die ihre Qualifikation gewährleisten – d. h. einen gesetzlich geforderten Nachweis ihrer fachlichen Eignung vorlegen. Dann nützen Mindestsätze allein zur Sicherung der Qualität auch nicht viel. Also: Eine Art Systemfehler. Wären die gemäß HOAI zu erbringenden Leistungen sogenannte „Vorbehaltsaufgaben“ von verkammerten Architekten und Ingenieuren, wären die verbindlichen Mindestsätze vermutlich mit dem EU-Recht vereinbar gewesen. Die Begründung des EuGH sollte man sich zu Gemüte führen, insbesondere die Kernaussagen, die darauf zielen, den Qualitätsgedanken hoch zu halten und gerade nicht den Preiskampf zum ersten Prinzip zu erklären. Aus der Urteilsbegründung des EuGH: „In diesem Zusammenhang kann die Festsetzung von Mindestpreisen dazu beitragen (...), diese Gefahr zu begrenzen, indem verhindert wird, dass Leistungen zu Preisen angeboten werden, die langfristig nicht die Qualität der Leistungen gewährleisten können.“

Klarer Blick nach vorn: Wer meint, mit einem Absenken der Planerhonorare für sich einen kurzfristigen Vorteil herausschlagen zu können, dem sollte klar sein, dass er auf Dauer nicht nur der Allgemeinheit schadet, sondern auch sich selbst. Öffentliche Auftraggeber und Rechnungshöfe sollten prüfen, ob sie nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zuwiderhandeln, wenn sie auf niedrigere Planerhonorare setzen.

Und klar sein sollte auch: das Vergaberecht sieht für die Vergabe von Planerleistungen weiterhin den Vorrang des Leistungswettbewerbs vor. Mit neuen Augen gilt es jetzt die Einzelheiten mit dem Wirtschaftsministerium zu klären. Die HOAI muss bleiben – und zwar als Rechtsverordnung – wie bisher. Eine Anpassung mit Blick auf die bislang verbindlichen Mindest- und Höchstsätze muss und wird erfolgen. Als staatliche Richtpreisvorgabe verlöre die HOAI nicht ihre Bedeutung. Arbeiten wir das vielschichtige Thema mit neuen Augen und neuer Sicht Scheibchen für Scheibchen ab.

 

Archivbeitrag vom 20. August 2019