Informationen zur kleinen Bauvorlageberechtigung
Hinweise zur kleinen Bauvorlageberechtigung nach § 64 Abs. 3 LBauO für Juniormitglieder und Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur
In Rheinland-Pfalz gibt es seit 4. Januar 2025 die kleine Bauvorlageberechtigung für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Was ist von der kleinen Bauvorlageberechtigung umfasst?
Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur sind eingeschränkt bauvorlageberechtigt für:
- Wohngebäude der Gebäudeklassen eins und zwei mit maximal zwei Wohnungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche,
gewerbliche sowie land- und forstwirtschaftliche Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoss bis zu 250 m² Grundfläche.
Wie erlange ich die kleine Bauvorlageberechtigung?
- Für Juniormitglieder gilt:
Juniormitglieder der Fachrichtung Architektur erwerben die kleine Bauvorlageberechtigung mit ihrer Eintragung als freiwilliges Mitglied in die Architektenliste, vgl. § 64 Abs. 7 LBauO.
- Im Falle einer eigenverantwortlichen (selbständigen) Tätigkeit muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Parametern nachgewiesen werden:
- Mindestdeckungssummen für jeden Versicherungsfall:
- 1,5 Mio. Euro für Personenschäden,
- 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden,
- Dreifachmaximierung (d.h. als Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein),
- 5 Jahre Nachhaftung nach Beendigung des Versicherungsvertrages.
- Mindestdeckungssummen für jeden Versicherungsfall:
Möchten Sie als Juniormitglied von der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung Gebrauch machen, so benötigt die Architektenkammer einen entsprechenden Versicherungsnachweis von Ihnen. Sobald der Nachweis vorliegt und geprüft wurde, erhalten Sie die entsprechende Bescheinigung als PDF-Datei per E-Mail.
- Was gilt für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur?
Absolventinnen und Absolventen, die nicht als Juniormitglied eingetragen sind, müssen sich in eine gesonderte Liste bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz eintragen lassen (§ 64 Abs. 7 LBauO)
- Voraussetzung für die Eintragung in diese Liste ist die Vorlage eines
- inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlusses der Fachrichtung Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren und eines
- Nachweises über eine Berufshaftpflichtversicherung (s.o. unter II.b.).
- Den Antrag auf Eintragung in die Liste der eingeschränkt bauvorlageberechtigt können Sie hier herunterladen: MEHR
- Welche Gebühren fallen an?
- Einmalige Eintragungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro
- Jahresgebühr für die Listenführung in Höhe von 200,00 Euro
gemäß § 10 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen der Architektenkammer und die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen.
- Wichtig: Durch die Eintragung in die Liste der eingeschränkt bauvorlageberechtigt wird keine Mitgliedschaft in der Architektenkammer Rheinland-Pfalz begründet und auch keine Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin/Architekt erworben.
Fortbildungspflicht und Geltung der Berufspflichten:
Gemäß § 64 Abs. Abs. 7 LBauO müssen der Architektenkammer regelmäßige Fortbildungen im Umfang von mindestens 8 Unterrichtsstunden (ab 2026 sind es 16 Unterrichtsstunden) nachgewiesen werden. Dies können z.B. die Fortbildungen sein, die im Rahmen des Berufspraktikums vor Eintragung in die Architektenliste sowieso absolviert werden müssen.
Weiter gelten für alle eingeschränkt bauvorlageberechtigten Juniormitglieder und Absolventinnen/Absolventen die Berufspflichten gemäß § 2 Abs. 1 ArchG i.V.m. der Berufsordnung der Architektenkammer. MEHR
Wann endet die eingeschränkte Berechtigung zur Bauvorlage?
Die Befugnis der kleinen Bauvorlageberechtigung endet drei Jahre nach Abschluss des Hochschulstudiums oder bei vorzeitiger Löschung aus der Liste der Juniormitglieder bzw. der Liste der eingeschränkt bauvorlageberechtigten Absolventinnen und Absolventen
Noch Fragen offen?
Ansprechpartner für die Eintragung bei der Architektenkammer ist Herr Tobias Brenneisen. Sie erreichen Herrn Brenneisen von Montag bis Donnerstag von 9 bis 17 Uhr und freitags von 9 bis 14 Uhr telefonisch unter 06131/ 99 60 13 oder per E-Mail unter brenneisen@akrp.de.
Für rechtliche Fragen steht Ihnen Frau Henrike Hink (Synd.RAin) unter hink@akrp.de oder telefonisch täglich von 9 bis 12.30 Uhr unter Tel. 06131/99 60 12 zur Verfügung.
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Stand April 2025