Anzeige der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit für Absolventen der Fachrichtung Architektur (Hochbau), die ab 01.08.2017 oder später das Hochschulstudium begonnen haben

In der Fachrichtung Architektur ist es erforderlich, dass die berufspraktische Tätigkeit unter fachkundiger Aufsicht einer berufsangehörigen Person erfolgt.

Die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer Architektin oder eines Architekten beginnt mit ihrer tatsächlichen Aufnahme und muss der mindestens vierjährigen Regelstudienzeit nachfolgen. Die Aufnahme kann, muss aber nicht der Architektenkammer Rheinland-Pfalz angezeigt werden. Wird die berufspraktische Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht, erfolgt eine Überprüfung der Qualifikation der Aufsichtsperson durch den Eintragungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.

Wird die berufspraktische Tätigkeit nicht in einem Büro oder einer sonstigen Arbeitsstätte unter Beaufsichtigung einer Architektin oder eines Architekten absolviert, z. B. da diese in selbstständiger Tätigkeit erfolgt, muss die Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Rheinland-Pfalz beantragt werden. In diesen Fällen ist die Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit der Architektenkammer Rheinland-Pfalz in Textform anzuzeigen.

Die Anzeige kann frühestens nach erfolgreich abgeschlossenem, mindestens vierjährigem Regelstudium der Architektur erfolgen. Die Anzeige der Aufnahme muss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vor ihrem Beginn mitgeteilt werden.

Diese Anzeige kann per E-Mail (brenneisen@akrp.de) erfolgen. Ebenso sind wesentliche Änderungen bei der Durchführung der Berufspraxis anzuzeigen, wie z. B. ein Arbeitgeberwechsel oder einen Wechsel in der Person der oder des fachlich Anleitenden.

Die Anzeige muss die folgenden Angaben beinhalten:

  • Familien-, Vor- und Geburtsname, Geschlecht, akademische Grade
  • Anschrift der Wohnung
  • Anschrift der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes
  • Datum und Ort der Geburt
  • Angabe, ob und ggf. wo bereits Teile der berufspraktischen Tätigkeit außerhalb von Rheinland-Pfalz absolviert wurden
  • Eintragungen in Listen und Verzeichnisse bei der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes
  • Studienabschlüsse in der Fachrichtung Architektur
  • Art und Umfang der Tätigkeit
  • ggf. Vor- und Familienname sowie Anschrift der aufsichtsführenden Person.

Der Anzeige sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

Die Anzeige der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit ist ein gebührenpflichtiger Vorgang. Die Gebühr beträgt 200,00 Euro und wird auf die spätere Gebühr für die Eintragung als Architektin oder Architekt angerechnet. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person den Beginn der berufspraktischen Tätigkeit. Zudem prüft der Eintragungsausschuss, ob das von der antragstellenden Person abgeschlossene Studium für die Eintragung in die Architektenliste nach § 5 Abs. 1 ArchG in der Fachrichtung Architektur geeignet ist.

Bitte lesen Sie die Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz für die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht in der Fachrichtung Architektur vom 21. Februar 2017 aufmerksam durch.

Absolventen, die bereits vor dem 01.08.2017 ihr Hochschulstudium aufgenommen haben, stellen ihren Antrag auf Neueintragung in die Architektenliste, ohne vorher die Anzeige der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit abzugeben.

Für Fragen steht Ihnen die Landesgeschäftsstelle gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen und gesetzliche Grundlagen

  • Satzung zur berufspraktischen Tätigkeit vom 21. Februar 2017 (PDF, 31 KB) MEHR

  • Tätigkeitsnachweis für Architekten (PDF, 1,3 MB) MEHR

  • Gebührensatzung für die Eintragung - Lesefassung 2021 (PDF, 313 KB) MEHR

Informationen zur Absolventenmitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung: MEHR