Juniormitgliedschaft
Viele Absolventinnen und Absolventen wollen sofort beruflich durchstarten. Der Berufseinstieg kann ab sofort direkt nach Hochschulabschluss mit dem Beitritt zur Architektenkammer Rheinland-Pfalz verbunden werden. Die Novellierung des rheinland-pfälzischen Architektengesetzes (§ 7a ArchG) vom 2. Juli 2022 macht es möglich!
Warum Juniormitglied werden?
Juniormitglieder kommen in den Genuss sämtlicher Services und Dienstleistungen der Architektenkammer Rheinland-Pfalz. Zunächst erhalten sie eine rechtssichere Auskunft über die Eintragungsfähigkeit Ihres Hochschulabschlusses. Außerdem stehen ihnen die Beratungsdienste wie beispielsweise die Rechtsberatung zur Verfügung. Zudem bekommen sie das Deutsche Architektenblatt (DAB) und können sich so umfangreich über aktuelle Belange und Entwicklungen im und um den Berufsstand informieren. Auch das spezifische Weiter- und Fortbildungsangebot der Kammer steht ihnen offen. Darüber hinaus erhalten sie das aktive und passive Wahlrecht, können somit an den Kammerwahlen teilnehmen und sogar selbst kandidieren.
Wer kann Juniormitglied werden?
Die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Es besteht ein Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Rheinland-Pfalz oder der Beruf wird hier ganz oder teilweise ausgeübt, es wurde ein mindestens achtsemestriges Studium der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung erfolgreich abgeschlossen und die zweijährige berufspraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung wurde begonnen.
Die Juniormitgliedschaft ist zeitlich auf die berufspraktische Tätigkeit begrenzt und endet mit der Eintragung in die Architektenliste. Der Wechsel in die Architektenliste sollte in der Regel spätestens nach viereinhalb Jahren erfolgen, andernfalls droht die Streichung aus der Juniorarchitektenliste. Mit dem Wechsel erhält das ehemalige Juniormitglied dann auch die Berechtigung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung – Architektin/Architekt, Innenarchitektin/Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt bzw. Stadtplanerin oder Stadtplaner und – abhängig von der Fachrichtung – auch eine Bauvorlageberechtigung.
Was kostet eine Juniormitgliedschaft?
Für die Juniormitgliedschaft fällt neben der Eintragungsgebühr ein Mitgliedsbeitrag von aktuell 75 EUR pro Jahr an. Bitte zahlen Sie die Eintragungsgebühren als Kostenvorschuss ein.
Hinweis Architektenversorgung
Ihnen soll der automatische Zugang zum Versorgungswerk ermöglicht werden. Der entsprechende Staatsvertrag wird zurzeit an die neu eingeführte Juniormitgliedschaft angepasst. Bis zum Inkrafttreten dieser Staatsvertragsänderungen kann die Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung nach den bisher geltenden Bestimmungen des Staatsvertrags und der Satzung begründet werden. Hierfür ist eine direkte Mitteilung der Absolvent*innen ans Versorgungswerk über die Voraussetzungen der Mitgliedschaft notwendig. Nähere Informationen zur Absolventenmitgliedschaft des berufsständischen Versorgungswerks sind bei der Geschäftsstelle der Bayerischen Architektenversorgung (www.barchv.de) zu erhalten.
Für Fragen steht Ihnen Herr Hahn (Tel. 06131/99 60-13, E-Mail: hahn@akrp.de) gerne zur Verfügung.
Download Antragsformular
Antragsformular Freiwillige Juniormitgliedschaft MEHR
Weitere Informationen und gesetzliche Grundlagen
Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GVBl. S. 35) MEHR
Kosten für das Verfahren zur Eintragung in die Berufsverzeichnisse / Eintragungsausschuss MEHR
Versorgungswerk: Bayerische Architektenversorgung MEHR