16. Dezember 2016

Artenschutz an Gebäuden - Landesnaturschutzgesetz

Das Grün- und Umweltamt der Stadt Mainz - Untere Naturschutzbehörde - weist auf die Vorschriften des LNatSchG zum Schutz von Gebäudebrütern hin.

Das Grün- und Umweltamt der Stadt Mainz - Untere Naturschutzbehörde - hat darauf hingewiesen, dass die für Gebäude relevanten Präzisierungen im Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG) vom 06. Oktober 2015 noch nicht ausreichend bekannt sind. Insbesondere geht es hierbei um den Schutz von Gebäudebrütern.

§ 24 Absatz 3 LNatSchG präzisiert den zuvor nur in § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankerten Schutz von Gebäudebrütern wie folgt:

„Vor einer Bau-, Sanierungs- oder Abrissmaßnahme an vorhandenen baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung, bei denen erwartet werden kann, dass sie als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne des § 44 Absatz 1 Nr. 3 BNatSchG für besonders geschützte Arten dienen, ist die Anlage auf das Vorkommen dieser besonders geschützten Arten zu untersuchen. Das Ergebnis ist der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme mitzuteilen. Werden Vorkommen festgestellt, ist auch ein Plan zum Erhalt oder Ersatz der Lebensstätte oder zur Umsiedlung der Tiere vorzulegen.“

Daher wird darauf hingewiesen, dass vor Bau-, Sanierungs- oder Abrissmaßnahmen an baulichen Anlagen die Kontaktaufnahme mit der lokal zuständigen Unteren Naturschutzbehörde erforderlich ist, da das Vorkommen von Gebäudebrütern bei allen Gebäuden erwartet werden kann,.

Weitere Informationen zum Umgang mit Gebäudebrütern finden Sie auf der Internetseite der Stadt Mainz. MEHR

Dort kann auch der Flyer „Gebäudebrüter - Auf Wohnungssuche in Mainz" heruntergeladen werden.