Aktualisierung zur Fortbildungsverpflichtung
Die Fortbildungspflicht für Kammermitglieder wurde bereits 2017 mit einer Änderung der Berufsordnung eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt werden jährlich stichprobenartig zehn Prozent der Mitglieder zur Vorlage ihres Fortbildungsnachweises aufgefordert.
Mit der jüngsten Änderung der Berufsordnung, die zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt, wird die bestehende Regelung nun weiterentwickelt und an die bundesweit angestrebte Harmonisierung der Fortbildungsordnungen angepasst. Die wichtigste Anpassung betrifft den künftig geltenden Mindestumfang von 16 Fortbildungspunkten pro Kalenderjahr (1 Punkt = 45 Minuten).
Gleichzeitig bringt die neue Berufsordnung eine Reihe von Erleichterungen und Verbesserungen, die den Zugang zur Fortbildung flexibler und moderner gestalten.
Die aktualisierten Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2026:
- Jedes zur Fortbildung verpflichtete Mitglied hat pro Kalenderjahr Fortbildungen im Sinne der Berufsordnung im Umfang von mindestens 16 Fortbildungspunkten zu absolvieren.
- Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten.
- Die Fortbildungspflicht wird weiterhin in einer 10%igen Stichprobenkontrolle geprüft.
Positive Neuerungen im Überblick
Mit der Anpassung gehen zahlreiche Erleichterungen und Verbesserungen einher, die den Zugang zur Fortbildung flexibler und praxisnäher machen:
- Länderübergreifende Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen – auch bei externen Fortbildungsträgern
- Generelle Anerkennung von Angeboten staatlich anerkannter Hochschulen, behördeninterner Fortbildungsträger und Berufsverbände
- Exkursionen werden nicht mehr grundsätzlich halbiert; die maximale Anerkennung steigt von 4 auf 8 Unterrichtseinheiten
- Übertragbarkeit von Fortbildungsüberschuss in das Folgejahr, in Ausnahmefällen sogar für zwei Jahre
- Anerkennungsfähigkeit von E-Learning und On-Demand-Formaten
- Anrechnung von Lehrtätigkeit für referierende Mitglieder
- Nachträgliche Anerkennung von Fortbildungen in begründeten Einzelfällen
- Ruhen der Fortbildungspflicht während Elternzeit, bei Langzeiterkrankung oder Berufsunfähigkeit
Auch wenn die Anhebung auf 16 Fortbildungspunkte zunächst als Mehraufwand erscheinen mag, trägt die neue Regelung entscheidend zur bundesweiten Vergleichbarkeit und Vereinheitlichung bei. Wichtig ist: Für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sind die Möglichkeiten jetzt vielfältiger und flexibler. Damit gewinnen Mitglieder künftig mehr Planungssicherheit und können ihr Fortbildungsportfolio individueller, moderner und länderübergreifend gestalten.
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