Mehr Rente durch die Anrechnung von Erziehungszeiten

Die Bayerische Architektenversorgung informiert hierzu wie folgt:

"Sie stehen am Beginn Ihres Berufslebens und stellen sich die Frage, welches Alterssicherungssystem das richtige für Sie ist? Sie haben gehört, dass Kindererziehungszeiten in berufsständischen Versorgungseinrichtungen anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung keine rentensteigernde Wirkung haben und befürchten deshalb Nachteile?

Keine Sorge! Auch für berufsständisch Versicherte werden Zeiten der Kindererziehung angerechnet. Zwar nicht beim Versorgungswerk selbst, jedoch bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen können so mit Hilfe der Kindererziehungszeiten später eine staatliche Rente erhalten, die eigenständig neben der berufsständischen Rente steht. Und das, ohne im Übrigen auf die Vorteile einer auf die Bedürfnisse ihres Berufsstandes zugeschnittenen Versorgung verzichten zu müssen.

Architektinnen und Architekten, die wegen Kindererziehung eine berufliche Pause einlegen oder die Kindererziehung neben ihrer beruflichen Tätigkeit leisten, können diese Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gutschreiben lassen. Sie können damit, wenn Sie die Wartezeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, neben dem Ruhegeld aus Ihrem Versorgungswerk eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.Damit die Erziehungszeiten berücksichtigt werden können, müssen Sie deren Anrechnung selbst bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. 

Die Beitragszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) finanziert der Staat aus Steuermitteln. Er fördert damit die Kindererziehung. Dies gilt auch für Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung, selbst wenn diese von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.

Als Kindererziehungszeit werden in der Regel bei Geburten vor dem 01.01.1992 zweieinhalb Jahre (30 Monate) und nach dem 01.01.1992 drei Jahre (36 Monate) bei der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie das Kind überwiegend erzogen haben. Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehung zugeordnet werden soll. Die Kindererziehungszeit kann nur einem Elternteil zur selben Zeit zugeordnet werden. Eine chronologische Aufteilung der Erziehungszeit unter den Eltern ist jedoch möglich. 

Elternteile, die mit angerechneten Kindererziehungszeiten weniger als 60 Beitragsmonate erreichen und damit die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen mit freiwilligen Beitragszahlungen auffüllen.

Beachten Sie: Bei Lebenspartnern in eingetragenen Lebenspartnerschaften oder bei gleichgeschlechtlichen Ehegatten gibt es Besonderheiten zu berücksichtigen. Ebenso im Falle einer Kindererziehung im Ausland.

Einen ersten Überblick liefert die Informationsbroschüre mit dem Titel „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“, die Sie über die Suchfunktion auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung finden und dort kostenlos herunterladen können MEHR. Dort finden Sie auch konkrete Hinweise zur Antragstellung.

Unabhängig davon empfehlen wir Ihnen, sich bei Fragen zu Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung direkt an die Deutsche Rentenversicherung oder eine ihrer Beratungsstellen zu wenden. Die Kontaktmöglichkeiten entnehmen Sie bitte entweder der zuvor genannten Broschüre oder der Homepage der Deutschen Rentenversicherung MEHR.

Bitte beachten Sie abschließend: Wenn sich nach Rückkehr aus der Elternzeit Ihre berufliche Tätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber wesentlich ändern sollte oder Sie in ein neues Beschäftigungsverhältnis wechseln, müssen Sie einen neuen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht stellen.

Ergänzende Informationen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten und zu den sonstigen Auswirkungen auf Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk finden Sie in unseren FAQs zum Thema "Kindererziehungszeit - Wissenswertes für berufständisch Versicherte" MEHR  sowie in unserem Glossar unter dem Stichwort Kinderbetreuung MEHR."