Am 13. Juni 2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Das Gesetz regelt bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern vorvertragliche Informationspflichten für den Unternehmer sowie ein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Diese gesetzlichen Regelungen finden auch Anwendung auf Verträge zwischen Architekten als Auftragnehmer (Unternehmer) und "privaten Bauherren" (Verbraucher) als Auftraggeber.
Mehr Informationen finden in dem folgenden Artikel: MEHR
Die Architektenkammern haben hierzu ein Merkblatt erstellt: MEHR