Neue öffentliche Gebäude in Rheinland-Pfalz müssen seit dem 1.1.2024 mit Photovoltaikanlagen ausgestattet sein.

Schon seit dem 1.1.2023 wurde durch das Landesolargesetz (LSolarG) eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern von Gewerbeneubauten mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und Überdachungen von neuen gewerbezugehörigen Parkplätzen ab 50 Stellplätzen eingeführt. 

Ab dem 1.1.2024 wurde die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen nun auf neue öffentliche Gebäude, neue öffentliche Parkplätze sowie auf grundlegende Dachsanierungen bei öffentlichen Gebäuden ausgedehnt.  Begründet wird die Gesetzesänderung mit der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und der Beschleunigung des Ausbaus von Photovoltaik-Leistung.

Betroffen sind alle Neubauten und Dachsanierungen der öffentlichen Hand, für die ab dem 1.1.2024 Bauanträge (bzw. im Freistellungverfahren die erforderlichen Bauunterlagen) bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingereicht werden.   

Eine grundlegende Dachsanierung wird definiert als eine Baumaßnahme, bei der die Abdichtung oder die Eindeckung eines Dachs – auch unter Wiederverwendung von Baustoffen – vollständig erneuert wird und für die Bauanträge (oder im Freistellungsverfahren die erforderlichen Bauunterlagen) ab dem 1.1.2024 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen. Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden. Weitere Einzelheiten regelt § 3 LSolarG.

Auch Bauherrinnen und Bauherren von Neubauten oder grundlegenden Dachsanierungen sind in der Pflicht. Sie müssen ab dem 1.1.2024 jedoch lediglich sicherstellen, dass ihre Neubauten bzw. zu sanierenden Dächer für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen vorbereitet sind („PV-ready“). Die Bauaufsicht kann Bauherrinnen und Bauherren dies auf Antrag erlassen, wenn die Anforderungen wegen technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, unangemessenem Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

Den Text des LSolarG finden Sie hier: MEHR

Die jeweils am 1. August 2023 in Kraft getretene Ersatzbaustoff-Verordnung (EVB) und Bundes-Bodenschutz- und Altlastverordnung (BBodSchV) regeln als einheitliches umweltfachliches Konzept den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke sowie das Ein- und Aufbringen von Materialien auf oder in den Boden. MEHR

Zu beachten ist, dass die EBV ein Vermischungsverbot mit schadstoffbelasteten Materialien beinhaltet. Belastete Materialien müssen getrennt beprobt und untersucht werden, vgl. § 3 Abs. 2 und 3 EVB. Der Entwurf einer Änderung der Gewerbeabfallverordnung ieht vor, dass derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, vor Aufnahme der Tätigkeit zu erkunden hat, ob Asbest vorhanden oder zu vermuten ist, das durch Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefahr führen kann. Für Objekte, deren Bau vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, gibt es eine gesetzliche Vermutung einer Abestbelastung, die durch historische oder technische Erkundung widerlegt werden kann. Diese Erkundungspflicht soll auch für private Haushalte gelten.

Dies bedeutet, dass Planer ihre Bauherrn im Rahmen der Beratungspflichten auf diese Asbeterkundungspflicht hinweisen muss.Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren haben erhöhte Pflichten im Hinblick auf den Arbeitsschutz und müssen dafür sorgen, dass niemand auf der Baustelle gefährdet wird.

Das rheinland-pfälzische Innenministerium hat eine Verwaltungsvorschrift „Richtlinie für Denkmalbehörden im Hinblick auf die Genehmigung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmälern nach § 13 des Denkmalschutzgesetzes“ erlassen. Sie gilt ab 15.03.2023.

Bei der Interessensabwägung zwischen Denkmalschutz einerseits und Klima- und Ressourcenschutz andererseits wird letzteren jetzt mehr Gewicht beigemessen. Dies kann dazu führen, dass Einschränkungen beim Denkmalschutz zugunsten der Anbringung einer Solaranlage hinzunehmen sind.

Solaranlagen müssen nun grundsätzlich nach § 13 DSchG von der Denkmalschutzbehörde genehmigt werden, solange keine erhebliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals durch das Anbringen einer Anlage entsteht. Wann von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist, wird in der Verwaltungsvorschrift exemplarisch beschrieben.

Die Denkmalliste in Rheinland-Pfalz umfasst ca. 40.000 Objekte. Insgesamt sind 3 Prozent des Gebäudebestandes denkmalgeschützt. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern bedürfen gem. § 62 Abs. 1 Nr. 2 e LBauO einer Baugenehmigung. Über die Genehmigung nach § 13 DSchG wird üblicherweise im Rahmen des Bauantrages mitentschieden.

Den Text des Rundschreibens finden Sie hier: MEHR

Neues Berechnungswerkzeug zur Kalkulation der Bilanzierung der integrierten Biotopbewertung

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) hat in seinem Informationsschreiben vom 20.1.2022 auf den Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz als standardisiertes Bewertungsverfahren gemäß § 2 Abs. 5 LKompVO hingewiesen. Dieser ist für Verfahren, in denen die Eingriffsfolgenbewältigung nach dem Naturschutzrecht erfolgt, verpflichtend anzuwenden.

Der Praxisleitfaden kann auf der Seite des Ministeriums heruntergeladen werden. MEHR Ebenso findet sich dort ein Einführungsvideo und der Link zu einem webbasierten Kalkulator zur Berechnung von Kompensationsbedarf und Kompensationswert sowie zur Bilanzierung in der integrierten Biotopbewertung. MEHR

Der Leitfaden soll demnächst redaktionell überarbeitet werden und um das noch ausstehende Beispiel aus dem Straßenbau ergänzt werden. Der Sonderfall der landschaftsprägenden Einzelbäume ist laut Ministerium so zu verstehen, dass der reale Stammumfang zur Grundlage der Berechnung herangezogen wird - auch in der Kompensation. Auf die Anwendung des Timelag-Faktors kann verzichtet werden, wenn der Biotopwert einer naturschutzfachlich sinnvollen Maßnahme durch die Anwendung zu einer negativen Bilanz auf der Kompensationsfläche führen würde.

Weiter hat das Ministerium auf den inzwischen veröffentlichten Handlungsleitfaden zur BKompV hingewiesen. Er kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) heruntergeladen werden. MEHR

Auch ist eine Präsenzveranstaltung zum Erfahrungsaustausch bezüglich der Anwendung des Praxisleitfadens für diesen Sommer vorgesehen.

Ein Informationsschreiben des Ministeriums enthält die erwähnten Leitfäden mit vollständigen Links. MEHR

Neue Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums RLP sieht Förderung für alle Möglichkeiten der bildenden Kunst vor.

Das Kunstwerk soll ein eigenständiger Beitrag zur Bauaufgabe sein, der einen Bezug zur Architektur und/ oder Funktion des Bauwerks herstellt, die Integration in die Umgebung beachtet sowie durch künstlerische Qualität und Aussagekraft beeindruckt. Dabei kann sich die künstlerische Ausgestaltung sowohl auf das Gebäude als auch auf das Baugrundstück beziehen.

Vorzusehen ist die künstlerische Ausgestaltung bei Bauwerkskosten über 700.000 Euro (KG 300 und 400 der DIN 276) und kann finanziell zwischen 1,0 und 2,0 Prozent der Bauwerkskosten betragen.

Die Verwaltungsvorschrift "Künstlerische Ausgestaltung von öffentlich geförderten Hochbauten" vom 08. Februar 2022 ist am 24.03.2022 in Kraft getreten. MEHR

Seit dem 1. August 2021 haben sich die Regelungen zur Eintragung im Transparenzregister noch einmal verschärft. Hintergrund ist der Kampf gegen Geldwäsche.

Betroffen sind Planungsbüros, die als Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) oder als Personengesellschaft (z.B. PartG, PartGmbB, OHG, KG) geführt werden. Sie haben dem Transparenzregister Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Neu ist, dass dies seit 1.8.2021 auch dann gilt, wenn die Angaben sich bereits aus dem Handels - oder Partnerschaftsregister ergeben. Für AGs gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2022, für GmbHs und Partnerschaften bis 30.06.2022.

Die Mitteilungspflicht umfasst

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Wohnsitzland
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Staatsangehörigkeiten
  • der wirtschaftlich Berechtigten.

Mehr Informationen und ein FAQ finden Sie auf der Internetseite der BAK. MEHR

Der rheinland-pfälzische Landtag hat im September das Landessolargesetz (LSolarG) verabschiedet. Es ist am 1.10.2021 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird ab dem 1. Januar 2023 eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern von Gewerbeneubauten mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und auf zu errichtenden Überdachungen von neuen gewerbezugehörigen Parkplätzen ab 50 Stellplätzen eingeführt.  

Mit dem neuen Solargesetz unterstützt die rheinland-pfälzische Energiepolitik die in Paris vereinbarte Klimaschutzverpflichtung der internationalen Staatengemeinschaft zur Begrenzung des Klimawandels auf höchstens 2 Grad Celsius, möglichst sogar auf 1,5 Grad Celsius, sowie das Erreichen der im Landesklimaschutzgesetz festgeschriebenen Klimaschutzziele einer Verminderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 90 Prozent bis zum Jahr 2050 im Vergleich zum Jahr 1990.

Die unteren Bauaufsichtsbehörden können in Härtefällen auf Antrag des Bauherrn Ausnahmen von der Errichtungspflicht können zulassen, z.B. wenn die Installation technisch oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Weiter ist eine Evaluation der Wirksamkeit des Gesetzes bis Ende 2026 vorgesehen.

Die Begründung des LSolarG können Sie hier im Gesetzesentwurf nachlesen. MEHR

Den veröffentlichten Gesetzestext finden Sie hier: MEHR 

Seit Ende 2018 gibt es neue Regelungen zum Strahlenschutz, welche erstmals auch Vorgaben zum Schutz vor Radon in Gebäuden enthalten. Die Neuregelungen im Strahlenschutzgesetz und der aktualisierten Strahlenschutzverordnung unterscheiden hierbei zwischen Neu- und Bestandsbauten.

Radon ist ein natürlich vorkommendes, farb- und geruchsneutrales Edelgas, welches im Erdboden durch Zerfall von natürlich vorkommendem Uran entsteht. Beim Zerfall von Radon wiederum entstehen weitere, ebenfalls radioaktive Stoffe, welche durch Undichtigkeiten in Gebäude eindringen und sich dort ansammeln können. Auch Baustoffe können Radonquellen sein.

Für den Menschen wird eingeatmetes Radon nach dem Rauchen als zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs angesehen.

Das Radon Handbuch des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) enthält Maßnahmen und Konzepte für technische Lösungen zum Schutz vor Radon in Gebäuden. Die digitale Ausgabe kann von der Internetseite des BfS kostenfrei heruntergeladen werden. MEHR

Auch das Bundesumweltministerium hat eine Broschüre „Radonmaßnahmenplan“ herausgegeben, welche digital und kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. MEHR

Bei beruflichen Aufenthalten in EU/EFTA-Staaten muss eine sog. A-1-Bescheinigung mitgeführt werden. Diese müssen Angestellte seit 01.01.2019 elektronisch beantragen. MEHR

Ergänzend zum bereits vorhandenen Merkblatt 52, welches über den Mitgliederbereich (Log-In) heruntergeladen werden kann, hatte die BAK bereits im Mai in Zusammenarbeit mit den Architektenkammern Baden-Württemberg und Hamburg Hinweise erarbeitet und diese mit Mustern und Beispielen hinterlegt (z.B. Informationsschreiben an die Bauherrn; Datenschutzerklärung für die Internetseite eines Architekturbüros).

Diese Hinweise wurden nun noch einmal ganz aktuell überarbeitet. Sie sind unter der Internetadresse www.architektendatenschutz.de abrufbar. Über www.DABonline.de/tag/datenschutz wird ebenfalls auf diese Seite verlinkt.

Ab dem 25. Mai 2018 gilt die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar.

Zeitgleich tritt die durch den deutschen Gesetzgeber geschaffene neue Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft. Es wird die Datenschutz- Grundverordnung ergänzen und mit ihr gemeinsam das derzeit noch geltende Bundesdatenschutzgesetz ersetzen.

Die DS-GVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen und Behörden. Erfasst werden neben Großunternehmen auch mittlere und kleine/kleinste Firmen und Büros. Das bedeutet, dass auch Architekten, die in ihren Büros Daten über natürliche Personen, wie z.B. ihre Bauherren, verarbeiten (z.B. durch das Erfassen, Organisieren, Speichern, Verwenden oder Löschen von Daten), nun gehalten sind, sich mit den Änderungen, die die DS-GVO mit sich bringt, auseinanderzusetzen und bis spätestens 25. Mai 2018 eventuell erforderliche Maßnahmen in ihren Büros zu treffen.

Ab sofort können Sie für weitere Informationen zur DS-GVO das Merkblatt Nr. 52 im Mitgliederbereich herunterladen.

Umfängliche Informationen und Materialien zur Umsetzung der DS-GVO finden Sie auch auf der Internetseite des rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragten.

Die Architektenkammer weist noch einmal auf die für selbständig tätige Kammermitglieder ab dem 1. Februar 2017 geltenden Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vom 19. Februar 2016 hin.

Wenn eine Streitigkeit entstanden ist (z.B. über die Höhe der Honorarrechnung) und Versuche einer gütlichen Einigung zwischen Architekt und Verbraucher endgültig gescheitert sind, muss der Architekt den Verbraucher in Textform (schriftlich, per Telefax oder E-Mail) auf eine für ihn zuständige anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, verbunden mit der Information, ob die Bereitschaft besteht, an der Streitbeilegung bei dieser Stelle teilzunehmen oder nicht. Wichtig: Für den Architekten besteht keine Pflicht zur Teilnahme.  

Büros mit mehr als zehn Beschäftigten müssen zusätzlich und unabhängig von einer bestehenden Streitigkeit auf ihrer Webseite angeben, ob sie dazu bereit sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen oder nicht. Verwendet das Büro AGBs, müssen diese Angaben auch dort enthalten sein.

Nicht jede Schlichtungsstelle ist automatisch eine staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. Eine Liste mit den derzeit anerkannten Stellen finden Sie im Internet unter www.bundesjustizamt.de. Der Schlichtungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz ist keine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. Mitglieder der AKRP können ihre Schlichtungsbereitschaft aber auf ein Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss der Kammer beziehen.

Detailliertere Informationen und Beispielsformulierungen für Ihre Internetseite/AGB finden Sie im Merkblatt 50 der Architektenkammer, das Sie im Mitgliederbereich herunterladen können.

In diesem Zusammenhang weisen wir auch noch einmal auf die bereits seit Juni 2014 geltenden Informationspflichten bei Verbraucherverträgen nach §§ 312 ff BGB hin, insbesondere auf die notwendige Belehrung über das Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Architekten geschlossen werden. Da bei Verstößen hier unter Umständen der Verlust des gesamten Honorars droht, empfehlen wir die Lektüre des Merkblatts 49.

Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architektenverträgen mit Verbrauchern nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und neue Hinweispflicht nach HOAI 2021

Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architektenverträgen mit Verbrauchern ab 13. Juni 2014 nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Unternehmer – also auch selbständig tätige Architekten, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner – unterliegen seit dem 13. Juni 2014 europarechtlich vorgegebenen Pflichten, wenn sie Verträge mit Verbrauchern abschließen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Verbraucher vorab umfassend insbesondere über ihr Büro, die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die Art der Preisberechnung zu informieren. Wenn Verträge außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gelten erweiterte Pflichten sowie die Notwendigkeit zur Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts. Die Missachtung dieser Vorschriften kann zum Honorarverlust führen.

Seit Inkrafttreten der HOAI 2021 gibt es bei Verträgen mit Verbrauchern eine besondere vorvertragliche Hinweispflicht für Architekten aller Fachrichtungen. Der Verbraucher-Bauherr muss in Textform darauf hingewiesen werden, dass auch niedrige oder höhere Honorare als in der HOAI vorgesehen vereinbart werden können.

Einzelheiten, Beispiele und Muster zu diesem Thema können Sie im Merkblatt 49, welches im Mitgliederbereich (Log-In erforderlich) heruntergeladen werden kann, nachlesen.

Am 17. Mai 2010 trat bundesweit die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) vom 12. März 2010 in Kraft. Durch sie wird die europäische Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Sie schreibt vor, welche Pflichtangaben Dienstleistungserbringer vor Vertragsschluss ihrem Vertragspartner mitzuteilen haben. Auch die Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz gelten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten als Dienstleistungserbringer im Sinne der DL-InfoV.

1. Pflichtangaben:

Nach § 2 DL-InfoV wird der Dienstleistungserbringer verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung seiner Leistung folgende Angaben zu machen:

- Vorname und Familienname,

- Firma und Rechtsform (bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen),

- Anschrift der beruflichen Niederlassung mit Telefonnummer und Emailadresse oder Faxnummer,

- Nennung des Registers unter Angabe des Registergericht und der Registernummer (z. B. bei im Handelsregister oder Partnerschaftsgesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaften),

- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden)

- Namen und Anschrift der Architektenkammer, der das Mitglied angehört,

- gesetzliche Berufsbezeichnung sowie der Staat, in dem sie verliehen wurde,

- Name und Anschrift des Berufshaftpflichtversicherers sowie der räumliche Geltungsbereich der Versicherung,

- ggf. verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen,

- ggf. verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand,

- wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit diese sich nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben (dürfte bei Architektenleistungen entbehrlich sein).

2. Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen:

Auf besondere Anfrage müssen Dienstleistungserbringer darüber hinaus nach § 3 u.a. folgende Informationen zur Verfügung stellen: Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind, Angaben zu fachübergreifenden Tätigkeiten, beruflichen Gemeinschaften sowie ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren (beispielsweise Angabe der Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz).

3. Preisangaben:

Die neue DL-infoV enthält auch Informationspflichten zu Preisangaben. Wenn Architektenleistungen nicht gegenüber einem privaten Letztverbraucher, sondern beispielsweise im gewerblichen Bereich erbracht werden, muss auf Anfrage der Preis der Leistung bzw. nähere Einzelheiten zur Berechnung des Preises mitgeteilt werden.

4. Informationspflichten:

Die genannten Informationen kann der Dienstleister entweder von sich aus mitteilen oder beispielsweise in seiner Bürobroschüre oder auf seiner Homepage leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Da bei Verstößen gegen die Informationspflichten Sanktionen (z.B. Abmahnungen) drohen, empfiehlt sich auf jeden Fall eine schriftliche Niederlegung der Pflichtinformationen. Bereits bestehenden Informationspflichten - beispielsweise nach dem Telemediengesetz (Stichwort: Impressum auf der Büro-Homepage) - bleiben weiterhin parallel zu den neuen Pflichten bestehen.

5. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeit dar:

Werden Pflichtangaben oder -informationen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Nr. 1 DL-InfoV, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden können. Zuständig für die Überwachung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter/kreisfreie Städte).

6. Den Text der DL-InfoV finden Sie hier. MEHR

 Stand 28.04.2020

In seiner aktuellen Entscheidung hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 6.12.2011, Az: 5 U 144/10) entschieden, dass ein unvollständiges Impressum einer Internetseite wettbewerbsrechtlich keine Bagatelle, sondern einen spürbaren und abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Konkret ging es in diesem Rechtsstreit um die Nichtangabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie einer Angabe zum Handelsregister eines Online-Anbieters von Fahrzeugen. Damit kippte das KG eine zuvor ergangene, anderslautende Entscheidung des LG Berlin und folgte u.a. der Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 231/08). Die wettbewerbliche Relevanz ergibt sich aus § 5a UWG, wonach die Vorenthaltung solcher Informationen als unlautere Geschäftspraktik angesehen wird.

Jeder, der eine eigene Internetseite betreibt, um im Rechts- und Geschäftsverkehr für seine Leistungen zu werben, sollte sicher sein, dass er ein zutreffendes und vollständiges Impressum eingerichtet hat, welches die in § 5 Telemediengesetz genannten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereithält. Folgende Angaben dürfen - in Abhängig von der Rechtsform der Berufsausübung - nicht fehlen:

1. Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen zusätzlich Nennung der Rechtsform und des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaften gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Email-Adresse.

3. Bei einer Tätigkeit mit behördlicher Zulassung Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.

4. Das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist einschließlich der entsprechenden Registernummer.

5. Angabe der Kammer, der der Anbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen einschließlich der Angabe, wie diese zugänglich sind.

6. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG oder eine Wirtschafts- Identifikationsnummer nach § 139 AO, soweit vorhanden. (Eine Pflicht zur Angabe von Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer auf allen Rechnungen besteht seit dem 1. Januar 2004.)

7. Bei AGs, KGaAs und GmbHs, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Immer noch werden Freiberufler wegen ihrer Homepage abgemahnt.

Für Betreiber von Internetseiten ist das "Telemediengesetz" eine wichtige, oft übersehene Grundlage ihres medialen Angebotes im weltweiten Netz. Für Internetseiten schreibt dieses Gesetz eine Reihe von Pflichtangaben vor, deren Fehlen - unabhängig davon, ob absichtlich oder aus Unkenntnis - regelmäßig zu Abmahnungswellen führt. Kammermitglieder, die über eigenen Internetseiten verfügen, sollten dringend prüfen, ob sie alle wichtigen Angaben gut auffindbar auf ihrer Seite untergebracht haben. MEHR

Gebäudebrüter sind derzeit vor allem durch eine unbedachte Vorgehensweise bei Sanierungen bedroht, die zum Wegfall von Niststätten führen können. Was können Architekten tun? MEHR

Seit 2010 stellt der Beuth-Verlag des Deutschen Instituts für Normung (DIN) ein Angebot zur Verfügung, dessen Inhalt mit den Architektenkammern der Länder abgestimmt ist.

Das Normenportal Architektur soll Mitgliedern der Architektenkammern einen vereinfachten Zugriff auf etwa 500 relevante Normendokumente ermöglichen. Wesentliches Kriterium für die Auswahl der Dokumente ist der Alltagsnutzen für Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen. Der Normenbestand wird kontinuierlich überprüft und quartalsweise aktualisiert.

Das Normenportal Architektur bietet der Beuth-Verlag über seine Homepage an.

In Kooperation mit der Bundesarchitektenkammer hat die Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG einen Leitfaden zu „Arbeitsstätten sicher planen und gestalten“ herausgegeben. MEHR