Am 17. Mai 2010 trat bundesweit die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) vom 12. März 2010 in Kraft. Durch sie wird die europäische Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Sie schreibt vor, welche Pflichtangaben Dienstleistungserbringer vor Vertragsschluss ihrem Vertragspartner mitzuteilen haben. Auch die Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz gelten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten als Dienstleistungserbringer im Sinne der DL-InfoV.
1. Pflichtangaben:
Nach § 2 DL-InfoV wird der Dienstleistungserbringer verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung seiner Leistung folgende Angaben zu machen:
- Vorname und Familienname,
- Firma und Rechtsform (bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen),
- Anschrift der beruflichen Niederlassung mit Telefonnummer und Emailadresse oder Faxnummer,
- Nennung des Registers unter Angabe des Registergericht und der Registernummer (z. B. bei im Handelsregister oder Partnerschaftsgesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaften),
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden)
- Namen und Anschrift der Architektenkammer, der das Mitglied angehört,
- gesetzliche Berufsbezeichnung sowie der Staat, in dem sie verliehen wurde,
- Name und Anschrift des Berufshaftpflichtversicherers sowie der räumliche Geltungsbereich der Versicherung,
- ggf. verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen,
- ggf. verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand,
- wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit diese sich nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben (dürfte bei Architektenleistungen entbehrlich sein).
2. Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen:
Auf besondere Anfrage müssen Dienstleistungserbringer darüber hinaus nach § 3 u.a. folgende Informationen zur Verfügung stellen: Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind, Angaben zu fachübergreifenden Tätigkeiten, beruflichen Gemeinschaften sowie ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren (beispielsweise Angabe der Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz).
3. Preisangaben:
Die neue DL-infoV enthält auch Informationspflichten zu Preisangaben. Wenn Architektenleistungen nicht gegenüber einem privaten Letztverbraucher, sondern beispielsweise im gewerblichen Bereich erbracht werden, muss auf Anfrage der Preis der Leistung bzw. nähere Einzelheiten zur Berechnung des Preises mitgeteilt werden.
4. Informationspflichten:
Die genannten Informationen kann der Dienstleister entweder von sich aus mitteilen oder beispielsweise in seiner Bürobroschüre oder auf seiner Homepage leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Da bei Verstößen gegen die Informationspflichten Sanktionen (z.B. Abmahnungen) drohen, empfiehlt sich auf jeden Fall eine schriftliche Niederlegung der Pflichtinformationen. Bereits bestehenden Informationspflichten - beispielsweise nach dem Telemediengesetz (Stichwort: Impressum auf der Büro-Homepage) - bleiben weiterhin parallel zu den neuen Pflichten bestehen.
5. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeit dar:
Werden Pflichtangaben oder -informationen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Nr. 1 DL-InfoV, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden können. Zuständig für die Überwachung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter/kreisfreie Städte).
6. Den Text der DL-InfoV finden Sie hier. MEHR
Stand 28.04.2020