Gebäudeenergiegesetz (GEG), zum 01.11.2020
Das Artikelgesetz "Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und anderer Gesetze" (Seite 1728 bis 1794 BGBl Jahrgang 2020 Teil 1 Nr. 37) enthält in Artikel 1 das "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zu Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)".
Das Gebäudeenergiegesetz dient der Zusammenführung und Vereinheitlichung von
Energieeinsparverordnung (EnEV),
Energiegesetz (EnEG) und
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
sowie der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie und der EE-Richtlinie in deutsches Recht. Das Gebäudeenergiegesetz soll ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien bieten, für Klarheit und für eine einfachere Umsetzung sorgen. Es gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Technologieoffenheit.
Grundsätzlich regelt das Gebäudeenergiegesetz, wie der Energiebedarf eines Gebäudes durch effiziente Anlagentechnik und einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz begrenzt und der verbleibende Energiebedarf zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt wird.
Einige wichtige Änderungen sind u.a.:
- Das GEG stellt keine höheren energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude
- Für Neubauten gilt künftig ein einheitliches Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und Erneuerbare Energien integriert sind.
- Strom aus erneuerbaren Energien ist künftig als anteilige Nutzung erneuerbarer Energien anrechenbar. Erforderlich ist ein Mindestdeckungsanteil von 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs.
- Neu ist die Innovationsklausel: Sie ermöglicht statt Nachweis über den Primärenergiebedarf einen alternativen Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen.
- Zur Berechnung des Energiebedarfs ist eine quartiersbezogene Energiebilanzierung zulässig. Damit sind unterschiedliche Energiestandards in einem Quartier möglich, solange die Anlage in ihrer Gesamtheit die Anforderungen erfüllt. Voraussetzung dafür ist eine gemeinsame Planung und die Realisierung innerhalb von 3 Jahren
- Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird für Neubauten und Bestandsgebäude sowie für Wohn- und Nichtwohngebäude vereinheitlicht.
- Eingeführt wird ein Verbot von Neuinstallation von Öl- und Kohlekesseln ab 2026.
- Beim Verkauf oder bei umfangreichen Änderungen an bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern müssen obligatorische Energieberatungen durchgeführt werden.
Die Lesefassung finden Sie im Bundesgesetzblatt. MEHR... (Bundesgesetzblatt Nr. 37 vom 13.08.2020)
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
- schafft die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV),
- führt die Pflicht ein, Neubauten im Niedrigstenergiestandard zu errichten. Diese Pflicht gilt für Neubauten der öffentlichen Hand mit Wirkung ab 2019 und ab 2021 für alle übrigen Neubauten.
Seit 1. Februar 2002 regelt die EnEV die Anforderungen an die Energieeinsparung und Begrenzung des Energiebedarfs bei Gebäuden. Damit wurden die bis dahin getrennten Regelungen der Wärmeschutzverordnung (WSVO) und der Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlVO) zusammengeführt.
Die Anforderungen an Gebäude und Anlagentechnik können so gemeinsam betrachtet werden. Die Fassung EnEV 2009 (zuletzt geändert am 4. Juli 2013 mit Wirkung zum 13. Juli 2013) wurde durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft tretende EnEV 2013 ersetzt. Ein wesentliches Element der Novelle ist eine Anhebung der Effizienzanforderungen für Neubauten um einmalig 25% ab den 1. Januar 2016.
Die EnEV begrenzt den Primärenergiebedarf von Gebäuden und formuliert Anforderungen für den Neubau und für bestehende Gebäude. Ebenso regelt sie die Verpflichtungen zu Ausstellung und Aushang von Energieausweisen.
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wurde Anfang 2009 erlassen. Die aktuelle Fassung des EEWärmeG ist seit 1. Mai 2011 in Kraft.
Das Gesetz hat zum Ziel, über den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien die CO2-Emissionen zu reduzieren. Es verpflichtet bei Neubauten sowie bei grundlegender Renovierung öffentlicher Gebäude zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte.