30. Juli 2026

Neue Förderrichtlinien zur BEG

Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderrichtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Neue Förderrichtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderrichtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die Änderungen betreffen insbesondere Architektinnen und Architekten, die als Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten tätig sind und/oder Bauherrschaften bei geförderten Sanierungsvorhaben beraten.

Parallel zum Beschluss des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förderprogramme kurzfristig neu ausgerichtet. Die geänderten Richtlinien traten bereits am 21. Juli 2026 in Kraft.

Da zahlreiche Detailregelungen voraussichtlich erst durch FAQ, technische Merkblätter und weitere Auslegungshilfen konkretisiert werden, sollten Informationen zu Förderungen derzeit mit besonderer Sorgfalt getroffen werden.

Wesentliche Änderungen:

  • Heizungsförderung:
    Die Grundförderung bleibt bei 30 %.
    Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt zum 21.07.26 von 20 auf 16 Prozentpunkte und wird schrittweise abgesenkt, bis er zim 1. August 2028 entfällt.
    Der Einkommensbonus wird neu gestaffelt; für selbstnutzende Eigentümer mit minderjährigen Kindern gelten zusätzliche Einkommensfreibeträge.
    Die förderfähigen Investitionskosten werden abgesenkt, bei Wohngebäuden beträgt die Höchstgrenze künftig 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Dieser Betrag sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich weiter.
    Ab 2027 wird für Wärmepumpen schrittweise ein Wertschöpfungsbonus eingeführt, wenn diese ihren Ursprung in der EU hat. Ab 2028 werden ausschließlich Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert.
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle:
    Die Grundförderung bleibt bei 15 %. Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten bleibt bestehen, wird künftig jedoch an ein Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gekoppelt. Zusätzlicher WPB-Bonus (Worst Performing Building) für bestimmte Sanierungsmaßnahmen ab 2027.
  • Systemische Sanierungen zum Effizienzhaus bzw. Effizienzgebäude
    Die Förderzuschüsse werden abgesenkt. Der bisherige EE-Bonus entfällt. Die Nachhaltigkeitsklasse (NH) wird künftig stärker auf Lebenszyklusaspekte ausgerichtet; bis zur Umstellung gelten die bisherigen Regelungen fort.
  • Lüftungsanlagen
    Die Pflicht zum Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gilt künftig nur noch bei EH 40 EE, Nichtwohngebäude EG 40 EE. In NH-Klasse bleibt sie bestehen.
  • Neue WPB-Definition
    Die Definition wird angepasst: Für Wohngebäude mit einem Jahres-Endenergiebedarf (DIN 18599) von mindestens 300 kWh/(m²a) oder vorliegendem Energiebedarfsausweis der Klasse H. Nichtwohngebäude Jahres-Primärenergiebedarf mindestens vierfaches Referenzgebäude.

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