22. November 2010

Mehr Genossenschaften

Berufliche Netzwerke und bürgerschaftliche Plattformen: Eine besondere Position unter den in Deutschland zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen nimmt die eingetragene Genossenschaft (eG) ein. Reiz und Chancen dieser Rechtsform werden vielfach noch von einem traditionsgeprägten Bild verdeckt. Übersehen wird dabei, dass die Gründung und der Betrieb von Genossenschaften mit der Novellierung des Genossenschaftsgesetzes 2006 moderner und einfacher geworden ist. Damit eignet sich diese Rechtsform sowohl als Netzwerkplattform, für Bauteams und die Zusammenarbeit von Architekten, als auch für den Zusammenschluss von Bürgern, die ein gemeinsames Ziel verfolgen.

Für den Zusammenschluss und die Zusammenarbeit von (Wirtschafts-) Bürgern stehen in Deutschland verschiedene Gesellschaftsformen zur Verfügung, angefangen von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bis hin zur Aktiengesellschaft (AG). Eine besondere Position nimmt die eingetragene Genossenschaft (eG) ein. Reiz und Chancen dieser Rechtsform werden vielfach noch von einem traditionsgeprägten Bild verdeckt. Übersehen wird dabei, dass die Gründung und der Betrieb von Genossenschaften mit der Novellierung des Genossenschaftsgesetzes 2006 moderner und einfacher geworden ist. Damit eignet sich diese Rechtsform sowohl als Netzwerkplattform, für Bauteams und die Zusammenarbeit von Architekten, als auch für den Zusammenschluss von Bürgern, die ein gemeinsames Ziel verfolgen.

Die Genossenschaft ist definiert als ein Zusammenschluss gleich interessierter Personen mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Sie ist ein Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft. Kern der Genossenschaft bildet eine Förderidee; Grundprinzipien sind Selbsthilfe, Selbstorganisation und Selbst- verantwortung: wahrlich unternehmerische Grundsätze. Die Genossenschaft hat keine vorgegebene feste Mitgliederzahl und kein fixes Eigenkapital, sie ist also gut an ein breites Spektrum verschiedener Konstellationen anzupassen. Im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) hat die Genossenschaft den Vorteil, dass die Haftung der Mitglieder durch Satzungsbeschluss beschränkt werden kann.

Mit dem neuen Genossenschaftsgesetz 2006 können nun neben wirtschaftlichen auch soziale und kulturelle Belange den Zweck einer Genossenschaft bilden. Daher greifen auch immer mehr Gruppen von Bürgern auf die Rechtsform der Genossenschaft zurück; beispielsweise bei generationsübergreifenden Wohnformen ermöglicht diese Rechtsform neue Möglichkeiten der selbstbestimmten Umsetzung. Auch setzen sich viele Bürger zwischenzeitlich aktiv für Nachhaltigkeit ein und nehmen ihre Verantwortung für sichere, regionale Energieversorgung zum Beispiel durch Gründung einer Bürgerenergiegenossenschaft wahr.

Satzung + Finanzierung

Die Genossenschaftssatzung regelt auf Basis des Genossenschaftsgesetzes die Grundsätze der Geschäftstätigkeit und Organisation. Die Genossenschaft firmiert als eingetragene Genossenschaft eG mit Angabe ihres Firmensitzes.

Das Aufbringen des Eigenkapitals für die Genossenschaft erfolgt über Geschäftsanteile.Ein Geschäftsguthaben bezeichnet den Wert der gezeichneten Anteile, verrechnet mit bestehenden Verlusten bzw. Gewinnen. Beim Ausscheiden eines Genossen muss der Ablauf der Kündigungsfrist zum Ende eines Jahres abgewartet werden. Abgerechnet wird dann auf Basis des zum Jahresschluss errechneten Geschäftsguthabens. Rücklagen werden nicht anteilig ausgeschüttet, es sei denn, dies sieht die Satzung ausdrücklich vor.

Da die Satzung einen Ausschluss der Nachschusspflicht regelt, haftet allein das Vermögen der Genossenschaft im Fall der Insolvenz.

Organisation

Die Gremien der Genossenschaft sind mit Generalversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand demokratisch aufgebaut. Deren Zusammensetzung hängt von der Größe der Genossenschaft ab. Die jeweiligen Hauptaufgaben sind:

Generalversammlung (alle Mitglieder):

  • Grundsatzentscheidungen
  • Satzungsbeschlüsse
  • Festsetzung des Jahresabschlusses
  • Gewinnverwendung
  • Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
  • Wahl des Aufsichtsrats und je nach Satzung auch des Vorstandes

Aufsichtsrat (mind. 3 Mitglieder):

  • vertritt die Generalversammlung gegenüber dem Vorstand
  • überwacht den Vorstand
  • erstellt den Prüfungsbericht
  • bestellt und entlässt je nach Satzung den Vorstand

Vorstand (mind. 2 Mitglieder, bzw. 1 Mitglied bei kleinen Genossenschaften):

  • führt die laufenden Geschäfte (Buchführung, Jahresabschluss, Lagebericht, Führung der Mitgliederliste u.a.)
  • vertritt die Genossenschaft nach außen
  • beruft die Generalversammlung ein

Genossenschaftsverband

Durch die Mitgliedschaft in einem Genossenschaftsverband (Prüfungsverband) ergeben sich zusätzliche positive Aspekte. Dieser bietet Beratung und Betreuung und es erfolgt ein Controlling durch unabhängige Sachverständige. Dies schafft Vertrauen nach innen und außen, schützt die Mitglieder und begrenzt die Haftung der Organmitglieder.

Mehr Kooperation, ob auf beruflich-wirtschaftlicher Ebene oder zur Verfolgung sozial-kultureller Anliegen findet in eingetragenen Genossenschaften so eine brauchbare gesellschaftsrechtliche Basis.

  

Archivbeitrag vom 22. November 2010