12. Juli 2022

GEG-Novelle am 07. Juli 2022 beschlossen!

Deutscher Bundestag stimmt Gesetzesänderungen zu mit Verzicht auf notwendige Verschärfung der Anforderungen an den Wärmeschutz!

Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag, 07.07.2022, dem „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ (Drucksache 20/2580) zugestimmt. Es handelt sich dabei, genauer gesagt, um ein umfangreiches Gesetzespaket (sog. „Osterpaket“) mit gleich mehreren Gesetzesänderungen. In diesem Gesetzespaket wurde in Artikel 18a auch eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Hierzu kursierte bereits seit Ende April ein Entwurf der Bundesregierung, in welchem die Anhebung des gesetzlichen Mindeststandards für Neubauten auf den Effizienzhaus 55 Standard (EH55) vorgesehen war.

Die nun vom Bundestag beschlossenen GEG-Änderungen weichen jedoch in einem entscheidenden Punkt davon ab: Zwar soll die für 2023 geplante Verschärfung des Neubaustandards auf EH55 tatsächlich kommen. Allerdings soll diese nun ausschließlich über eine Anhebung der Anforderungen an den Primärenergiebedarf vollzogen werden. Auf die eigentlich notwendige Verschärfung der Anforderungen an den Wärmeschutz wird hingegen verzichtet.

Die Änderungen des GEG sollen zum 01. Januar 2023 in Kraft treten.

Wesentliche Eckpunkte:

  • Der zulässige Primärenergiebedarf von Neubauten wird von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert. Die gleiche Anpassung erfolgt in der Innovationsklausel nach § 103.
  • Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz von Neubauten werden nicht verändert und liegen damit für Wohngebäude weiterhin bei 100% des Referenzgebäudes. Bei Nichtwohngebäuden gelten die mittleren U-Werte aus Anlage 3 GEG unverändert weiter.
  • Das vereinfachten Nachweisverfahren (Modellgebäudeverfahren) nach § 31 und Anlage 5 wird aufgehoben, da es nicht mehr dem neuen Anforderungsniveau entspricht und ohne umfangreiche Berechnungen nicht angepasst werden kann.
  • Für die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist zukünftig auch dann möglich, wenn der Strom vollständig eingespeist wird. Die vorrangige Nutzung des Stroms im Gebäude ist nicht mehr erforderlich. Hintergrund dieser Änderung ist, dass mit dem zeitgleich geänderten EEG ein Vergütungsmodell für eine Volleinspeisung geschaffen wurde, das einen Anreiz für die volle Ausnutzung von Dachflächen gewährleisten soll. Um widersprüchliche Anreize zwischen dem EEG und der GEG-Bilanzierung zu vermeiden, entfällt die Anforderung des GEG an den vorrangigen Eigenverbrauch.
  • Das mit dem GEG neu eingeführte Verfahren zur Anrechnung von EE-Strom nach §23 Absatz 2 und 3 wird gestrichen, da es gerade bei mehrgeschossigen Gebäuden zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann und daher in der BEG ohnehin nicht angewendet werden darf. Der anrechenbare EE-Strom ergibt sich nun nach dem bisherigen Verfahren der EnEV und des alten §23 Absatz 4 aus dem GEG 2020 über eine monatsweise Gegenüberstellung von Stromertrag und gebäudebezogenem Strombedarf.
     

Die nächste GEG-Novelle ist bereits in Vorbereitung: Für 2024 ist die Einführung von Mindestnutzungsgeboten für Erneuerbare Energien vorgesehen. Für 2025 ist das In-Kraft-Treten eines grunderneuerten GEG geplant.