17. Februar 2014

Befreiung von gesetzlicher Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) äußert sich zur Verfahrensweise bei der Umsetzung der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Oktober 2012

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) äußerte sich zur Verfahrensweise bei der Umsetzung der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.10.2012 (AZ: B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R). Die konkreten Auswirkungen dieser Urteile u.a. auf Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 31.10.2012 aufgenommen wurden, und für die keine auf diese Beschäftigung bezogene Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vorliegt, werden näher beschrieben. Beschäftigungsaufnahme nach dem 31.10.2012 Für jede nach dem 31.10.2012 neu aufgenommene Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ist ein neuer Befreiungsantrag zu stellen. Dazu zählen auch wesentliche Änderungen des Tätigkeitsfelds beim bisherigen Arbeitgeber (eine solche kann z.B. durch Änderung des Arbeitsvertrages zum Ausdruck gebracht werden) oder auch jeder Wechsel des Arbeitgebers. Zu beachten ist die Antragsfrist innerhalb von drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten. Andernfalls erfolgt die Befreiung erst zum Antragseingang. Erst ab der Befreiung sind einkommensbezogene Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ans Versorgungswerk zu zahlen. Ohne Vorliegen eines aktuellen Befreiungsbescheides sind Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin zu entrichten.

Daneben ist für diesen Zeitraum vom Mitglied der jeweilige Mindestbeitrag an die Architektenversorgung zu entrichten.Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012 („Altfallregelung“) Bei den sogenannten Altfällen, d.h. Tätigkeiten, die schon vor dem 31.10.2012 aufgenommen wurden, differenziert die DRVBund zwischen der Ausübung einer klassischen berufsspezifischen Beschäftigung (z.B. Architekten in Architekturbüros) und der Ausübung einer anderen berufsspezifischen Tätigkeit. Während bei der ersten Fallgruppe für die noch fortwährende aktuelle Tätigkeit kein neuer Antrag gestellt werden muss, ist dies für die zweite Fallgruppe nach der neu festgelegten Verfahrensweise notwendig. Denn nur das Vorliegen einer positiven Befreiungsentscheidung führt im Hinblick auf die Beitragszahlungen zu Rechtssicherheit. Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass der Antrag zunächst beim Versorgungswerk eingereicht werden sollte und dann zur Entscheidung an die DRV-Bund weitergeleitet wird. Sinnvoll ist bei der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht im klassischen Bereich liegt, eine ausführliche, präzise und individualisierte Stellenund Funktionsbeschreibung beizufügen. Die Befreiung wird für diese Fälle zwar erst mit Datum ab Antragsstellung ausgesprochen, die aus dem Beschäftigungsverhältnis schon bislang gezahlten Beiträge bleiben jedoch beim Versorgungswerk. Für den Zeitraum vor Antragsstellung müssen daher keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nachbezahlt werden, sofern das vor dem 31.10.2012 aufgenommene Beschäftigungsverhältnis bzw. Tätigkeit als berufsspezifisch angesehen wird. Weitere Voraussetzung für die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht ist die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer. Besondere Regelungen gelten für Absolventinnen bzw. Absolventen. Die genaue Beschreibung der Änderungen im Befreiungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie auf den Internetseiten der DRV-Bund www.deutsche- rentenversicherung.de unter Services/ Fachinfos/ Aktuelles aus der Rechtsprechung/ Bundessozialgericht/ Änderungen im Befreiungsrecht der Rentenversicherung. Den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - ebenso wie weitere Informationen zum Thema sowie den Link auf die Seiten der DRV-Bund - finden Sie auf unserer Homepage. MEHR