19. März 2012

Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoß!

In seiner aktuellen Entscheidung hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 6.12.2011, Az: 5 U 144/10) entschieden, dass ein unvollständiges Impressum einer Internetseite wettbewerbsrechtlich keine Bagatelle, sondern einen spürbaren und abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Konkret ging es in diesem Rechtsstreit um die Nichtangabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie einer Angabe zum Handelsregister eines Online-Anbieters von Fahrzeugen. Damit kippte das KG eine zuvor ergangene, anderslautende Entscheidung des LG Berlin und folgte u.a. der Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 231/08). Die wettbewerbliche Relevanz ergibt sich aus § 5a UWG, wonach die Vorenthaltung solcher Informationen als unlautere Geschäftspraktik angesehen wird.

Jeder, der eine eigene Internetseite betreibt, um im Rechts- und Geschäftsverkehr für seine Leistungen zu werben, sollte sicher sein, dass er ein zutreffendes und vollständiges Impressum eingerichtet hat, welches die in § 5 Telemediengesetz genannten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereithält. Folgende Angaben dürfen - in Abhängig von der Rechtsform der Berufsausübung - nicht fehlen:

  1. Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen zusätzlich Nennung der Rechtsform und des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaften gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Email-Adresse.
  3. Bei einer Tätigkeit mit behördlicher Zulassung Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
  4. Das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist einschließlich der entsprechenden Registernummer.
  5. Angabe der Kammer, der der Anbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen einschließlich der Angabe, wie diese zugänglich sind.
  6. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG oder eine Wirtschafts- Identifikationsnummer nach § 139 AO, soweit vorhanden. (Eine Pflicht zur Angabe von Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer auf allen Rechnungen besteht seit dem 1. Januar 2004.)
  7. Bei AGs, KGaAs und GmbHs, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.