23. Mai 2006

Onlinerecht (auch) für Architekten

Das Impressum eines Webauftrittes muss nicht zwingend von der Startseite aus erreichbar sein. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil klargestellt, dass auch auf einer der Folgeseiten das Impressum untergebracht sein kann. Im vorliegenden Fall war das Impressum für den Surfer über zwei Klicks von der "Kontakt"-Seite aus erreichbar. Die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben waren dort alle vollständig veröffentlicht. (OLG München, Urteil vom 11. September 2003, AU 29 U 268/03).

Bereits seit dem 14. Dezember 2001 gelten die Regelungen des Teledienstgesetzes (TDG), die für jeden geschäftsmäßigen Internetauftritt von erheblicher Bedeutung sind und dem Homepagebetreiber grundlegende Kennzeichnungspflichten auferlegen. Obwohl das Gesetz damit seit geraumer Zeit Kraft ist, hat kaum ein Architekturbüro seine Internetpräsenz entsprechend angeglichen. Die Praxis zeigt vielmehr, dass diese gesetzliche Neuerung fast nicht bekannt ist. Das kann jedoch teuer werden, denn ein Verstoß gegen die Informationspflichten -auch wenn dies nicht absichtlich oder nur aus Unwissenheit geschieht- kann bis zu 50.000 Euro Bußgeld kosten. Zudem drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten.

Seit dem 1. März 2007 ersetzt das Telemediengesetz (TMG) das Teledienstgesetz (TDG). Das neue Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien. Die vormals in § 6 TDG niedergelegten Informationspflichten sind - von redaktionellen Änderungen abgesehen - inhaltlich kaum verändert in § 5 TMG zu finden. Einige Ergänzungen gelten für juristische Personen, z. B. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 TMG, siehe unten. Weiter wurde ein komplett neuer Abschnitt 4 - Datenschutz - eingefügt.

Anbieterinformationspflichten

Gemäß § 5 TMG muss jede geschäftsmäßig betriebene Internetpräsenz folgende Informationen enthalten:

  1. Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen zusätzlich Nennung der Rechtsform und des Vertretungsberechtigten und, sofern
  2. Angaben über das Kapital der Gesellschaften gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der eMail-Adresse.
  3. Bei einer Tätigkeit mit behördlicher Zulassung Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist einschließlich der entsprechenden Registernummer.
  4. Angabe der Kammer, der der Anbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen einschließlich der Angabe, wie diese zugänglich sind.
  5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG oder eine Wirtschafts- Identifikationsnummer nach § 139 AO, soweit vorhanden. (Eine Pflicht zur Angabe von Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer auf allen Rechnungen besteht seit dem 1. Januar 2004.)
  6. Bei AG´s, KGaAs und GmbHs, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Praktische Umsetzung der Pflicht

Wie kann ein Architekturbüro mit Homepage diesen Informationspflichten in der Praxis Rechnung tragen? Das Gesetz macht keine Angaben darüber, wo diese Informationen innerhalb der Internetpräsenz bereitzuhalten sind. Allerdings sind sie nach dem Gesetzeswortlaut "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten". Damit ist es keinesfalls ausreichend, die Informationen innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unter "Hilfe" zu verstecken.

Empfehlenswert ist vielmehr die Einrichtung eines "Impressums". Hier gibt es mehrere gestalterische Möglichkeiten:

  • Einfügung des Impressums auf jeder Seite der Homepage, z. B. jeweils am Ende als Fußzeile
  • Einfügung des Impressums auf einer Extra-Seite, die mit einem Button in der Hauptnavigation verbunden ist
  • Einfügung des Impressums auf einer Extra-Seite, die mit einem Link auf jeder Seite der Website verbunden ist.

Auch könnten die Informationen innerhalb einer Seite "Kontakt" angeboten werden, für die dieselben Gestaltungsmöglichkeiten gelten wie beim Impressum. Innerhalb des Impressums bzw. der Kontaktseite muss eine eMail-Adresse angegeben sein, zugleich mit einem sog. "Mailto-Link" unterlegt, so dass sich beim Anklicken für den Surfer sofort das E-Mailprogramm öffnet und er seine Nachricht direkt an das Büro des Anbieters versenden kann. Hinzu kommt, dass das Telemediengesetz eine zügige Abwicklung der elektronischen Post verlangt. Die nur unregelmässige, sporadische Kontrolle und Bearbeitung des eMail-Eingangs muss damit der Vergangenheit angehören. Es muss gewährleistet sein, dass die Posteingänge regelmäßig durch die Mitarbeiter abgerufen, weitergeleitet und beantwortet werden. Ist das Architekturbüro z.B. als GmbH oder Partnerschaftsgesellschaft gestaltet, muss das entsprechende Register mit der Registernummer genannt werden.

Die zuständige Architektenkammer ist ebenso anzugeben wie die Berufsbezeichnung und das Bundesland, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde.

Zuletzt sind die berufsrechtlichen Grundlagen, also das Architektengesetz, die Berufsordnung und die HOAI zu nennen. Da auch mitzuteilen ist, wo diese Regelungen zugänglich sind, werden die Gesetze am besten gleich mit einem Hyperlink auf den Gesetzestext, z.B. auf die Homepage der eigenen Architektenkammer, unterlegt.

Hier ein Beispiel für die Umsetzung der Kennzeichnungspflichten:

Muster

Müller Architekten GmbH
Hauptstr. 7 55555
Musterhausen
Telefon: 01234-123456
Telefax: 01234-123456

E-Mail: info(at)müllerarchitekten.de

Erläuterung: Die E-Mail-Adresse sollte mit einer Funktion hinterlegt sein, die es dem Nutzer erlaubt, unmittelbar durch Klick eine E-Mail abzusenden.

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Muster: Geschäftsführer Anton Müller

Erläuterung: Eine natürliche Person muss dann genannt werden, wenn sie entweder aus dem Namen des Büros nicht hervorgeht, oder es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt.

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Muster: Rechtsform der Gesellschaft

Erläuterung: vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

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Muster: Registergericht Musterhausen HRB 123

Erläuterung: Nur bei Kapitalgesellschaften notwendig.

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Muster: Stamm- oder Grundkapital bzw. Gesamtbetrag der noch ausstehenden Einlagen

Erläuterung: vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

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Muster: Mitglied der Architektenkammer Rheinland-Pfalz. MEHR

Erläuterung: Notwendig bei Einzelpersonen und bei Gesellschaften. Bei Gesellschaften bitte immer verbunden mit der Person, um deren Kammermitgliedschaft es geht. Hier kann auch das Mitgliederlogo der Architektenkammer eingesetzt werden.

Das Ziel für die Verlinkung ist: https://www.diearchitekten.org

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Staat, in dem die Berufsbezeichung verliehen wurde:

Deutschland Berufsrechtliche Regelungen:

Muster: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)

Erläuterung: Ziel der Verlinkung: www.landesrecht.rlp.de und dort die entsprechende aktuelle Fassung des Architektengesetzes. MEHR

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Muster: Satzung über eine Berufsordnung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz

Erläuterung: Ziel der Verlinkung: MEHR

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Muster: Sachverständigenordnung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz

Erläuterung: Der Hinweis auf die Sachverständigenordnung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz ist für all diejenigen notwendig, die als Sachverständige von der Architektenkammer Rheinland-Pfalz öffentlich bestellt und vereidigt wurden. Für Sachverständige, die von anderen Institutionen öffentlich bestellt und vereidigt wurden, ist die jeweilige Sachverständigenordnung maßgebend. Ziel der Verlinkung für Sachverständige, die von der Architektenkammer öffentlich bestellt und vereidigt wurden. MEHR 

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Muster: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure entweder: Text der Bundestagsdrucksache, relevant ist Artikel 5, S. 7ff oder: www.hoai.de

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Muster: ggf. Angabe, ob sich GmbH in Abwicklung oder Liquidation befindet

Erläuterung: vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG

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Muster: Hinweis

Auf den Inhalt der Seiten, die per Link mit unseren verbunden sind, haben wir keinen Einfluss. Wir sind bemüht, nur seriöse Informationsangebote zu verlinken und erbitten, uns darüber zu informieren, wenn Seiten mit falschen Informationen, veralteten Angeboten oder gar strafrechlich relevanten Inhalten über Links mit uns verbunden sind. Wir distanzieren uns ausdrücklich von allen Inhalten verlinkter Seiten oder Grafiken und machen uns diese keinesfalls zu Eigen. Sämtliche Verstöße gegen geltendes Recht, Sitte oder Moral, welche uns bekannt werden, haben die sofortige Löschung von Einträgen, Grafiken oder Ähnlichem zur Folge.

Erläuterung: Linkschaltungen:

Eine weitere Fußangel im Internet Rechtliche Probleme können auch drohen, wenn auf den eigenen Internetseiten Linkschaltungen zu fremden Seiten erfolgen. Die mit solchen Sprungmarken verbundenen Seiten können inhaltlich und damit haftungmäßig denjenigen zugeordnet werden, die die Links darauf gesetzt haben.

Es ist daher auch anzuraten, einerseits die eigenen Linkschaltungen sorgfältig auf die Seriosität der angeschlossenen Seiten zu prüfen, andererseits eine deutliche Distanzierung im Impressum unterzubringen.

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Es drohen hohe Bußgelder

Die Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen die Anbieterpflichten drohen, sind nicht zu unterschätzen, denn die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro belegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verstoß absichtlich erfolgte oder nicht. Nach § 16 TMG handelt z. B. ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die geforderten Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Es kann daher nur dringend angeraten werden, die eigene Homepage gewissenhaft zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen umgehend vorzunehmen.

Die Abmahnwelle rollt

Bei Verstössen gegen das Telemediengesetz drohen jedoch nicht "nur" staatliche Sanktionen, sondern auch teure Abmahnungen durch Kollegen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Anspruchsberechtigt sind neben Mitbewerbern aber auch die Architektenkammern oder Verbraucherschutzverbände, denen ebenso Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche zustehen können.