16. August 2023

Schottergärten geht es an den Kragen

Immer mehr Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz verbieten Schottergärten durch den Erlass von Begrünungs- oder Gestaltungssatzungen.

So dürfen beispielsweise in Mainz bereits schon seit Oktober 2022 sogenannte Schotter- oder Steingärten nicht neu angelegt werden. Auch in Neustadt an der Weinstraße, Frankenthal, Landau und Ludwigshafen werden entsprechende Verbote nun durch Satzung geregelt. Bestehende Gärten sind grundsätzlich nicht von dem Verbot betroffen.

Das Thema ist in der Bauleitplanung vieler Kommunen angekommen. Auch der Landesgesetzgeber hat zur Verbesserung des Klimaschutzes Maßnahmen im Zuge der letzten Änderung der Landesbauordnung ergriffen: Wo kein Bebauungsplan oder keine andere Satzung abweichende Regelungen enthält, besagt § 10 Abs. 4 LBauO seit Dezember 2022, dass nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke begrünt werden müssen, soweit sie nicht für eine zulässige Nutzung benötigt werden. Davor war diese Regelung nur als Sollvorschrift, also Gebot, formuliert. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es dazu:

„Zur Bekämpfung des Artenverlusts, Erhöhung der Biodiversität, Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Böden sowie zur Vermeidung von negativen lokalklimatischen Auswirkungen ist eine dauerhafte und naturnahe Begrünung von Freiflächen von erheblicher Bedeutung. Die bisherige Soll-Bestimmung des Absatzes 4 Satz 1 wird verstärkt, um den genannten negativen Auswirkungen entgegenzuwirken und insbesondere dem Anlegen von sogenannten „Schottergärten“ Einhalt zu gebieten.“

Zu den negativen Auswirkungen gehört auch die Hitzeentwicklung an Sommertagen, die in Schottergärten überdurchschnittlich hoch ist. Nachts kühlt es dort kaum ab. Weiter soll die fortschreitende Flächenversiegelung unterbunden und sichergestellt werden, dass Wasser ausreichend versickern kann.

Auch in anderen Bundesländern wird gegen Schottergärten mobil gemacht. So entschied jüngst das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Januar 2023, dass dortige Bauaufsichtsbehörden die Beseitigung von Schottergärten anordnen können, wenn das Verbot missachtet wird.