28. Juli 2014

Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz

Im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 04. Juli 2014 wurde die Neufassung der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 24. April 2014 veröffentlicht.

Im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2014 wurde die Neufassung der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 24. April 2014 veröffentlicht, die sowohl allgemein auf bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachtenden Rechtsvorschriften verweist und zugleich weitergehende Pflichten begründet, insbesondere zur ökologisch und sozial nachhaltigen Beschaffung. Die neue Verwaltungsvorschrift folgt auf die frühere Verwaltungsvorschrift "Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ aus dem Jahr 2004, die bereits zum 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten war. Ziel der Verwaltungsvorschrift ist es, mehr Transparenz und damit mehr Rechtssicherheit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erreichen.

Die Vergabe freiberuflicher Leistungen wird nunmehr unter Nummer 6.5 behandelt. Oberhalb der EU-Schwelle wird auf die Regelungen der VOL/A und VOF verwiesen. Für freiberufliche Leistungen unterhalb der EU-Schwelle, also außerhalb des Geltungsbereichs der VOL/A und VOF, wird auf die Geltung der Haushaltsordnungen hingewiesen. Diese sehen vor, dass einer Auftragsvergabe grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen muss, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände des Einzelfalles eine Ausnahme rechtfertigen. Es kann laut Verwaltungsvorschrift jedoch davon ausgegangen werden, dass der Ausnahmetatbestand bei freiberuflichen Leistungen in der Regel erfüllt ist. Gleichwohl muss auch in diesen Fällen ein wettbewerbsoffenes Verfahren entsprechend Nummer 6.2.1, Absätze 4 und 5 durchgeführt werden, d.h. bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sollen im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs die Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, möglichst gewechselt werden. Bei Freihändiger Vergabe sollen mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Nur wenn zwingende Gründe vorliegen (z.B. bei Dringlichkeit oder unverhältnismäßigem Aufwand) und bei Aufträgen bis 500 Euro netto müssen keine Vergleichsangebote eingeholt werden. Die Annahme eines unverhältnismäßigen Aufwands kommt dabei bei Leistungen nach der HOAI, bei denen ein Preis- und Leistungswettbewerb nicht zum Tragen kommt ("Standardleistungen“), in Betracht. Die Leistungen sind an solche Freiberufler zu vergeben, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit feststeht, die über ausreichende Erfahrung verfügen und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung und Ausführung bieten.

Weitere erwähnenswerte Änderungen und Ergänzungen sind z.B. die

  • Anhebung der Auftragswertgrenze für Freihändige Vergaben nach § 5 Abs. 3 i VOL/A von 15.000 Euro auf 20.000 Euro
  • Einführung einer Auftragsgrenze für Beschränkte Ausschreibungen von bis zu 40.000 Euro bei kleineren Liefer- und Dienstleistungen ohne weitere Einzelbegründung,
  • Erstreckung von Bevorzugtenregelungen für Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten und auf Integrationsunternehmen,
  • Berücksichtigung von sekundären Zielen bei der Vergabe von öffentlichen Auftragen, wie z.B. von Ausbildungsbetrieben, Unternehmen mit Frauenförderungsmaßnahmen, umweltverträgliche und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation IAO, z.B. zur Vermeidung von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit.

Die Verwaltungsvorschrift kann von der Internetseite des Wirtschaftsministeriums heruntergeladen werden. MEHR