07. Februar 2024

Bundesförderung BEG veröffentlicht Änderungen

Die KfW hat Ende Januar Neuigkeiten zur BEG EM-Richtlinie veröffentlicht. Im Mittelpunkt stehen die BEG-Förderkombinationen, die Heizungsförderung und der neue Ergänzungskredit.

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM):
Neue Richtlinie

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist auch die überarbeitete Richtlinie zur "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) am 01.01.2024 in Kraft getreten.
Die neue Heizungsförderung fördert den Einbau neuer Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 % Investitionskostenzuschuss. Weitere Effizienzmaßnahmen, wie z. B. Dachdämmung oder Fenstertausch, werden weiterhin mit bis zu 20 % Investitionskostenzuschuss gefördert.
Daneben wird es ab Ende Februar ein neues Förderangebot im Rahmen eines Ergänzungskredites für alle BEG Einzelmaßnahmen geben.


Eckpunkte der neuen Heizungsförderung
Für den Heizungstausch sind folgende Investitionskostenzuschüsse erhältlich:

  • eine Grundförderung von 30 % für alle Antragstellergruppen;
  • ein Effizienzbonus für Wärmepumpen von 5 %, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird;
  • ein pauschaler Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für Biomasseheizungen, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten;
  • ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % bis 2028 für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen oder von funktionstüchtigen, mindestens 20 Jahren alten Gasheizungen oder Biomasseheizungen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer; danach sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus alle zwei Jahre um 3 % ab, ab 01.01.2037 entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus;
  • sowie ein Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren – bis zu einem Fördersatz von maximal 70 %, ggf. plus Emissionsminderungszuschlag.

Neu ist, dass ab dem 27.02.2024 selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer von Einfamilienhäusern im Kundenportal "Meine KfW" einen Zuschuss beantragen können. Hierfür wird eine gültige Bestätigung zum Antrag (BzA) benötigt. Die BzA kann ab dem 22.02.2024 durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz unter kfw.de/prueftool erstellt werden.

MEHR

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) –
Ergänzungskredit – Wohngebäude (358/359):
Neues Förderangebot ab 27.02.2024

Der Ergänzungskredit dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen gemäß vorgenannter Richtlinie umgesetzt werden. Der Ergänzungskredit kann
nur zusätzlich zu einer nach dieser Richtlinie bereits erteilten Zuschussförderung beantragt werden.
Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss für das geplante Vorhaben bereits eine bewilligte aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen. Der maximale Förderhöchstbetrag
dieses Kredits beträgt 120.000 Euro je Wohneinheit. Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen
von bis zu 90.000 Euro wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt (Programmnummer 358). MEHR

 

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (261, 263):
Aufhebung Kombinationsverbot BEG EM mit BEG WG und BEG NWG

Das Kombinationsverbot der BEG EM mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude – WG und NWG (BEG WG/BEG NWG) wurde aufgehoben. Bislang war eine schrittweise Sanierung nur in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben möglich, d. h. eine erneute Antragstellung war erst nach Abschluss des Vorhabens und Einreichung des Verwendungsnachweises zulässig.
Die Möglichkeit zur Kombination gilt rückwirkend für alle Anträge, die ab 01.01.2024 bei der KfW eingegangen sind. Die Neuregelung gilt auch für aufeinanderfolgende Vorhaben, für welche ein Antrag
bereits im Jahr 2023 gestellt wurde.
Eine Anpassung der Richtlinien BEG WG und BEG NWG (Ziffer 8.6 "Kumulierungsverbot, Kombinationmit anderen Förderprogrammen") ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Die Aufhebung des
Kombinationsausschlusses wird über die jeweiligen Merkblätter in Abstimmung mit dem BMWK geregelt. MEHR