10. Dezember 2021

Berufspraxis unter Aufsicht

Die berufspraktische Tätigkeit muss künftig unter Anleitung erfolgen. So sieht es das europäische Recht vor.

Um die Berufsbefähigung zu erlangen, müssen Hochschulabsolvierende nach der mindestens vierjährigen Regelstudienzeit innerhalb einer Fachrichtung, eine dem Studium nachfolgende wenigstens zweijährige Berufserfahrung in der betreffenden Fachrichtung und den Leistungsphasen 1 bis 8 sowie anerkannte Fortbildungen nachweisen. Hochschulabsolvierende der Fachrichtung Architektur, die nach dem 21. Februar 2017 ihr Hochschulstudium begonnen haben, müssen die Berufspraxis unter fachkundiger Aufsicht ableisten („Berufspraktikum“). Mit der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz für die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht in der Fachrichtung Architektur wird zwingendes europäisches Recht umgesetzt.

Den Anforderungen an das Berufspraktikum ist bereits genüge getan, wenn die Studierten in einem Architekturbüro arbeiten und eine berufsangehörige Person die Tätigkeit anleitet. Sollte jedoch keine Architektin und kein Architekt die Aufsicht führen können, z. B. da Projekte selbstständig erarbeitet werden, muss die Aufnahme der Tätigkeit zuvor der Architektenkammer angezeigt werden. Die Kontrolle der Tätigkeit erfolgt dann auf Anforderung durch die Kammer, die Bewertung der Leistung durch den Eintragungsausschuss. Etwaige Defizite werden der betreffenden Person mitgeteilt. MEHR