11. Mai 2023

B-Plan lesen & verstehen

Treffen der Kammergruppe 3, Landkreise Ahrweiler, Mayen-Koblenz, Cochem-Zell, mit Networking und Fachvortrag zum Thema Bebauungsplan.

Rund 40 Interessierte waren der Einladung des Kammergruppensprechers Carsten Herges gefolgt. Das Team hatte nach Ahrweiler in das sanierte HR Hotel Rodderhof eingeladen. Carsten Herges ist seit Mai 2022 neuer Sprecher und zeigte sich erfreut über die gute Ressonnanz der Veranstaltung. Er nutzte zu Beginn die Gelegenheit und stellte sich und sein Team mit Rainer Angsten, Nina Ant, Agnes Hessel, Barbara Krutzsch, Lisa Schmidt und Hans-Josef Seul kurz vor. Er betonte, wie wichtig ihm der Austausch mit den Kolleg:innen sei, vor allem auch über die Fachdisziplinen hinweg. Die Arbeitsgruppen der Vertreterversammlung haben aufgezeigt, dass vor allem bei Stadtplaner:innen und Landschaftsarchitekt:innen der Wunsch groß sei, mit den Architekt:innen stärker zusammenzuarbeiten. Aber auch der Austausch mit den Verwaltungen und Ämtern sei wichtig und ausbaufähig. So waren auch Verantwortliche in den Verwaltungen zum Treffen eingeladen worden. Bauamtsleiter Gerhard Weis und Architekt Torsten Raths, Kreisverwaltung Ahrweiler, sowie Architekt Mario Kettermann, Abt. Stadtplanung, Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, waren gekommen. Der Vortrag des Abends „Bebauungsplan lesen und verstehen“ von Stadtplanerin Barbara Krutzsch war ein erster Schritt zum fachlichen Austausch. Barbara Krutzsch engagiert sich im Team der Kammergruppe und ist Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Abteilung Stadtplanung. Weiter unten auf dieser Seite finden Sie eine kurze inhaltliche Zusammenfassung von Frau Krutzsch.

Auch das kollegiale Netzwerk soll in der Region der Kammergruppe verstärkt werden. Dazu hat das Team ein eigenes Profil auf Instagram erstellt, also unbedingt folgen: @kammergruppe_3

Außerdem wurde per Miniumfrage ein Stimmungsbild eingeholt, ob Interesse besteht, einen regelmäßigen Stammtisch zu initiieren. Dem Vortrag folgte eine ausführliche Fragerunde und fachlicher Austausch. Im Anschluss gab es Gelegenheit zu kollegialen Gesprächen in entspannter Atmosphäre.

“Bebauungspläne lesen & verstehen”

Zusammenfassung von Barbara Krutzsch

Art und Maß der baulichen Nutzung und die anzuwendende Baunutzungsverordnung

Nicht selten bewegen sich Architektinnen und Architekten mit ihrer Planung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan setzt auf Grundlage des Baugesetzbuchs rechtsverbindlich fest, welche Nutzung und ob bzw. welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind und welchem Umfang diese haben dürfen oder sogar müssen.
Das Baugesetzbuch nimmt bei Art und Maß der Nutzung Bezug auf die Baunutzungsverordnung.

Die Baunutzungsverordnung hat seit ihrem Entstehen einige Änderungen durchlaufen. Welche Fassung der BauNVO ist also anzuwenden?
Für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzungen ergibt sich die Anwendung der BauNVO aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, wonach diese Vorschriften unmittelbare Bestandteile des Bebauungsplans werden. Damit sich spätere Änderungen der Baunutzungsverordnung auch beim Maß der baulichen Nutzung auf „alte“ Pläne nicht auswirken und die Planungshoheit der Gemeinde geschützt wird, muss die Verbindung zwischen einem Bebauungsplan und der Baunutzungsverordnung in dem Sinne „statisch“ sein. Dies wird durch die Überleitungsvorschriften der §§ 25 bis 25d BauNVO erreicht, wonach für einen Bebauungsplan immer die Fassung der BauNVO anzuwenden ist, die zum Zeitpunkt seiner Offenlegung (Entwurf) galt.

Die BauNVO nimmt ihrerseits Bezug auf das Landesrecht. Zum Beispiel bei der Berechnung der GRZ (bis 1990). Des Weiteren wird auch häufig das Maß der baulichen Nutzung ergänzend durch die Zahl der zulässigen Vollgeschosse bestimmt. Die Definition „Vollgeschoss“ findet sich in der Landesbauordnung.  

Das Problem ist, dass die gesetzlichen oder sonstigen normativen Regelungen zu der Frage, welche Fassung der Landesbauordnung bei älteren Bebauungsplänen anzuwenden ist, keine ausdrückliche Aussage enthalten. In der rheinland-pfälzischen Rechtsprechung (OVG RP, Urt. v. 19.08.1993 – 1 A 11759/92) ist jedoch geklärt, dass es sich bei den Verweisen auf landesrechtliche Vorschriften in den jeweiligen Fassungen der BauNVO zur Definition des planungsrechtlichen Vollgeschossbegriffes nicht um eine dynamische, sondern um eine statische Verweisung handelt. Hiernach ist die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltende LBauO-Fassung maßgebend.

Nachtrag

Im anschließenden angeregten Austausch wurde beklagt, dass „alte“ Satzungen von der Landesregierung nicht online zur Verfügung stünden. Die in der Diskussion und im Vortrag genannten Satzungen befinden sich in der Landesgeschäftsstelle der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Einsicht. In Kürze werden sie durch Scan und Abschrift auf der Internetseite zur Verfügung gestellt und an dieser Stelle verlinkt.