20. November 2025

Initiative des BMJV für ein neues Gebäudetyp-E-Gesetz

Bundesarchitektenkammer begrüßt Initiative des BMJV für ein neues Gebäudetyp-E-Gesetz, kritisiert aber den Zeitplan

Berlin, 20.11.2025  – Bundesarchitektenkammer begrüßt Initiative des BMJV für ein neues Gebäudetyp-E-Gesetz, kritisiert aber den Zeitplan

Im Nachgang der gemeinsamen Pressekonferenz des Bundesbauministeriums (BMWSB) und des Bundesjustizministeriums (BMJV) vom 20.11.2025 begrüßt die Bundesarchitektenkammer (BAK) die vorgelegten Eckpunkte für eine zivilrechtliche Flankierung des einfachen Bauens. Vorgesehen sind gesetzliche Regelungen zu einem neuen “Gebäudetyp-E-Vertrag“, der Auftraggebenden und Planenden die Vereinbarung von Standards unterhalb der allgemein anerkannten Regeln der Technik erleichtern soll. Eine strukturelle Reform des gesamten Baurechts ist nicht beabsichtigt.

Die BAK unterstützt diesen Prozess ausdrücklich und wird sich aktiv in das angekündigte Beteiligungsverfahren einbringen, das sich über den Winter erstreckt und Grundlage für einen Referentenentwurf im Frühjahr sein soll. Gleichzeitig weist die BAK darauf hin, dass auch die Länder den Reformkurs begleiten: So plant die Bauministerkonferenz, bereits am 23.11.2025 die Musterbauordnung, um einen Umbauparagrafen zu erweitern, um Abweichungen nicht nur im Neubau, sondern insbesondere im Bestand zu erleichtern.

Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer:

„Wir sehen dringenden Handlungsbedarf, die aktuell durch Rechtsprechung stark ausgeweitete Bindung an die „anerkannten Regeln der Technik“ (aRdT) im Bauvertrags- und Gewährleistungsrecht zu relativieren und damit neue Spielräume für Planende und Bauherren zu schaffen. Ein neues Gebäudetyp-E-Gesetz muss Flexibilität schaffen, um neue Lösungen, Materialien und Bauweisen umzusetzen – ohne unnötige rechtliche Hürden. Gleichzeitig muss das Gesetz die bauordnungsrechtlichen Öffnungen der Länder flankieren und so einheitliche Rahmenbedingungen schaffen.“

Zum Zeitplan:

Noch in diesem Jahr soll ein Stakeholder-Dialog auch unter Einbeziehung der BAK begonnen werden, um eine praxisgerechte und damit wirkungsvolle Verankerung der geplanten Gesetzesänderung zu gewährleisten. Das BMJV plant, den 1. Referentenentwurf nach dem Sommer 2026 vorzulegen mit dem Ziel einer 1. Kabinettsvorlage Ende 2026. Die BAK kritisiert allerdings den aus ihrer Sicht als zu weit angelegten Zeitraum.

Andrea Gebhard:

„Wir brauchen die zivilrechtliche Einordnung deutlich früher, damit die Forderungen nach mehr und bezahlbarem Wohnraum schneller umgesetzt werden kann. Das einfache Bauen nach dem Gebäudetyp-E kann dazu einen großen Teil beitragen!“

Kernelemente, die das Gesetz aus Sicht der BAK enthalten muss:

Im Nachgang der gemeinsamen Pressekonferenz des Bundesbauministeriums (BMWSB) und des Bundesjustizministeriums (BMJV) vom 20.11.2025 begrüßt die Bundesarchitektenkammer (BAK) die vorgelegten Eckpunkte für eine zivilrechtliche Flankierung des einfachen Bauens. Vorgesehen sind gesetzliche Regelungen zu einem neuen “Gebäudetyp-E-Vertrag“, der Auftraggebenden und Planenden die Vereinbarung von Standards unterhalb der allgemein anerkannten Regeln der Technik erleichtern soll. Eine strukturelle Reform des gesamten Baurechts ist nicht beabsichtigt.

Die BAK unterstützt diesen Prozess ausdrücklich und wird sich aktiv in das angekündigte Beteiligungsverfahren einbringen, das sich über den Winter erstreckt und Grundlage für einen Referentenentwurf im Frühjahr sein soll. Gleichzeitig weist die BAK darauf hin, dass auch die Länder den Reformkurs begleiten: So plant die Bauministerkonferenz, bereits am 23.11.2025 die Musterbauordnung, um einen Umbauparagrafen zu erweitern, um Abweichungen nicht nur im Neubau, sondern insbesondere im Bestand zu erleichtern.

Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer:

„Wir sehen dringenden Handlungsbedarf, die aktuell durch Rechtsprechung stark ausgeweitete Bindung an die „anerkannten Regeln der Technik“ (aRdT) im Bauvertrags- und Gewährleistungsrecht zu relativieren und damit neue Spielräume für Planende und Bauherren zu schaffen. Ein neues Gebäudetyp-E-Gesetz muss Flexibilität schaffen, um neue Lösungen, Materialien und Bauweisen umzusetzen – ohne unnötige rechtliche Hürden. Gleichzeitig muss das Gesetz die bauordnungsrechtlichen Öffnungen der Länder flankieren und so einheitliche Rahmenbedingungen schaffen.“

Zum Zeitplan:

Noch in diesem Jahr soll ein Stakeholder-Dialog auch unter Einbeziehung der BAK begonnen werden, um eine praxisgerechte und damit wirkungsvolle Verankerung der geplanten Gesetzesänderung zu gewährleisten. Das BMJV plant, den 1. Referentenentwurf nach dem Sommer 2026 vorzulegen mit dem Ziel einer 1. Kabinettsvorlage Ende 2026. Die BAK kritisiert allerdings den aus ihrer Sicht als zu weit angelegten Zeitraum.


Andrea Gebhard:

„Wir brauchen die zivilrechtliche Einordnung deutlich früher, damit die Forderungen nach mehr und bezahlbarem Wohnraum schneller umgesetzt werden kann. Das einfache Bauen nach dem Gebäudetyp-E kann dazu einen großen Teil beitragen!“


Kernelemente, die das Gesetz aus Sicht der BAK enthalten muss:

  • Keine automatische Verpflichtung zu aRdT
    Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik soll nur dann geschuldet sein, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich gefordert wird.
  • Sicherheit bleibt unantastbar
    Schutzziele der Bauordnungen – etwa in Statik, Brandschutz und Gesundheitsschutz – müssen in jedem Fall erfüllt werden.
  • Abweichungen von aRdT sind nicht automatisch Mängel
    Solange Funktionalität und Gebrauchstauglichkeit gewahrt bleiben, soll ein Abweichen von aRdT keinen Sachmangel darstellen.
  • „Übliche Beschaffenheit“ bestimmt sich nach mietrechtlichen Kriterien
    Komfort- und Ausstattungsmerkmale gelten nicht als anerkannte Regeln der Technik. Ohne Vereinbarung richtet sich die übliche Beschaffenheit nach vergleichbaren Objekten – insbesondere nach mietrechtlichen Maßstäben.
  • Transparenz gegenüber dem Besteller
    Unternehmen sollen Besteller informieren, wenn sie von der üblichen Beschaffenheit abweichen wollen – in einfacher Form, auch mündlich oder durch Musterbeschreibungen.
  • Fachkundige Besteller benötigen weniger Aufklärung
    Bei Experten aus der Baubranche genügt ein kurzer Hinweis; weitergehende Erläuterungen sind nicht erforderlich.
  • Vereinfachte Hinweise für Laien
    Auch gegenüber nicht-fachkundigen Bestellern sollen kompakte, verständliche Informationen ausreichen – ohne detaillierte Auflistung einzelner Normen.

 

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Pressekontakt

Bundesarchitektenkammer
Cathrin Urbanek
urbanek@bak.de
T: +49 30 26 93 44-40