22. Juni 2020

Architektengesetz: Novellierung nötig

Online-Wahlen und Juniormitgliedschaft sind zentrale Bausteine für eine angestrebte Novellierung des rheinland-pfälzischen Architektengesetzes.

Durch die fortschreitende Digitalisierung hat sich die Arbeitswelt von Architekten in den vergangenen Jahren rasant gewandelt; beim Architektengesetz besteht daher dringend Anpassungsbedarf.

Bund und Länder verpflichten sich, bis 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Damit das Eintragungsverfahren der Kammer – derzeit noch eine Mischung aus analogem und digitalem Antragsverfahren – künftig komplett online abgewickelt werden kann, müssen die entsprechenden Vorschriften angepasst werden.

Auch für die Einführung der Juniormitgliedschaft sowie eines aktiven und passiven Wahlrechts
der Juniormitglieder sind gesetzliche und satzungsrechtliche Änderungen erforderlich. Für eine Verknüpfung der Juniormitgliedschaft mit dem Eintritt in das Versorgungswerk muss eine Änderung des Staatsvertrages herbeigeführt werden. Dabei ist zu prüfen, ob wie in Niedersachsen auf eine Titelführung verzichtet werden soll. Die Beschlussfassung der Vertreterversammlung vom 29. März 2019 schlägt vor, dass Juniormitglieder nicht der Berufsordnung unterliegen, nicht bauvorlageberechtigt sind, aber über das aktive und passive Wahlrecht verfügen sollen.

Zur Einführung von fachspezifischen Registern stehen satzungsmäßige Regelungen in der Diskussion. Einen allgemeinen Teil würde dort jeweils noch ein besonderer Teil für die jeweiligen Bestellungsgebiete ergänzen. Auch auswärtigen Architekten müsste eine solche Eintragung offen stehen.

Wann mit einer Änderung des Architektengesetzes gerechnet werden kann, ist noch offen, jedoch ist nach aktuellem Kenntnisstand mit einer zügigen Arbeit an der Novelle zu rechnen.