Mit Beschluss der Vertreterversammlung im März 2025 wurde eine Änderung der Berufsordnung verabschiedet, die zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Bereits im Frühjahr informierten wir auf unserer Website über die Hintergründe. Hier die wichtigsten Punkte nochmals zusammengefasst – insbesondere die Neuregelungen zur Fortbildungsverpflichtung.
Harmonisierung auf Bundesebene
Anlass für die Änderung war die angestrebte länderübergreifende Harmonisierung der Fortbildungsordnungen der Architektenkammern. Ziel ist eine einheitliche Regelung in allen Bundesländern. Damit verbunden ist eine Angleichung des Umfangs der Mindestfortbildung pro Kalenderjahr.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt:
- Jedes zur Fortbildung verpflichtete Mitglied hat pro Kalenderjahr Fortbildungen im Sinne der Berufsordnung im Umfang von mindestens 16 Fortbildungspunkten zu absolvieren.
- Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten.
- Die Fortbildungspflicht wird weiterhin in einer 10%igen Stichprobenkontrolle geprüft.
Positive Neuerungen im Überblick
Mit der Anpassung gehen zahlreiche Erleichterungen und Verbesserungen einher, die den Zugang zur Fortbildung flexibler und praxisnäher machen:
- Länderübergreifende Anerkennung: Fortbildungen werden durch die Harmonisierung künftig auch bei externen Trägern anerkannt – bundesweit.
- Breitere Anerkennung: Veranstaltungen von staatlich anerkannten Hochschulen, behördeninternen Fortbildungsträgern und Berufsverbänden gelten generell als anrechnungsfähig.
- Exkursionen: die maximale Anerkennung steigt von 4 auf 8 Unterrichtseinheiten.
- Fortbildungsüberschuss: Überschüssige Punkte können ins nächste, in besonderen Fällen sogar ins übernächste Jahr übertragen werden.
- E-Learning und On-Demand-Angebote: Digitale Formate sind nun anerkennungsfähig – auch zeit- und ortsunabhängig.
- Referententätigkeit: Lehrtätigkeiten können künftig auf die eigene Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden.
- Nachträgliche Anerkennung: In Einzelfällen wird eine nachträgliche Anerkennung möglich.
- Ausnahmen bei besonderen Lebenslagen: Während Elternzeit, bei Langzeiterkrankung oder Berufsunfähigkeit ruht die Fortbildungspflicht.
Auch wenn die Anhebung auf 16 Fortbildungspunkte zunächst als Mehraufwand erscheinen mag, trägt die neue Regelung entscheidend zur bundesweiten Vergleichbarkeit und Vereinheitlichung bei. Wichtig ist: Für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sind die Möglichkeiten jetzt vielfältiger und flexibler. Damit gewinnen Mitglieder künftig mehr Planungssicherheit und können ihr Fortbildungsportfolio individueller, moderner und länderübergreifend gestalten.