Folgende Maßnahmen zur Unterbringung und Versorgung von aus der Ukraine geflüchteten Personen sind von den vergaberechtlichen Beschleunigungs- und Vereinfachungsregelungen erfasst:
- Herrichtung von vorhandenen Gebäuden der Kommunen und des Landes,
- Herrichtung überlassener Bundes- oder Landesliegenschaften,
- Errichtung von Gebäuden in Modulbauweise,
- Versorgung der ankommenden Geflüchteten (z.B. Verpflegung, soziale Dienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Reinigungsdienstleistungen).
1.) Vergaben unterhalb der EU-Schwelle:
Auf Grundlage von Nummer 4.2 und in Ergänzung der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 18. August 2021 (MinBI. S. 91) werden die Wertgrenzen - befristet bis 30.06.2023 – wie folgt heraufgesetzt:
Bauleistungen nach VOB/B:
- Beschränkte Ausschreibung (ohne TN-Wettbewerb): 1 Mio. Euro (statt 200.000 Euro)
- Freihändige Vergabe: 100.000 Euro (statt 40.000 Euro)
Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO:
- Beschränkte Ausschreibung (ohne TN-Wettbewerb): 100.000 Euro (statt 80.000 Euro)
- Verhandlungsvergabe: 100.000 Euro (statt 40.000 Euro)
Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen sieht das Rundschreiben keine Änderungen vor.
2.) Vergaben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte:
Hier verweist das aktuelle Rundschreiben auf Regelungen in verschiedenen Rundschreiben der Bundesministerien, die im Zuge der Flüchtlingskrise 2015 sowie der Hochwasserskatastrophe im Juni 2021 erlassen wurden. Im Einzelnen sind dies:
- das Rundschreiben des BMWi vom 24.08.2015 (IB6-270100/14). MEHR
- das Rundschreiben des BMWi vom 09.01.2015 (IB6-270100/14 und 270100/15). MEHR
- das Rundschreiben des BMUB vom 25.08.2015 (B I 7 - 81063.6/2). MEHR
- die Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zu den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik vom 09.09.2015 - COM (2015) 454. MEHR
3.) Das bis 30.06.2023 verlängerte Rundschreiben des MWVLW vom 10.03.2022 finden Sie hier: MEHR