19. April 2021

Neue Regelung bei Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte sind nun möglich

Die Landesregierung hat am 2. März 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt eine Rechtsverordnung verkündet, mit der nun ab bestimmten Wertgrenzen auch unterhalb des EU-Schwellenwertes Nachprüfungsverfahren durchgeführt werden können.

Der maßgebliche Schwellenwert für Architektenleistungen beträgt derzeit 214.000 Euro. Oberhalb dieses Wertes ist die Nachprüfung von Vergabeverfahren im GWB und der VgV geregelt. Unterhalb dieses Schwellenwertes gab es bisher keine Nachprüfungsregelungen.

Die Nachprüfungsstelle ist im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau eingerichtet.

   

Der genaue Wortlaut der Rechtsverordnung ist auf dem Internetportal „Landesrecht online“ zu finden: MEHR