Fachregister Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

 

Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Führung des

Fachgebietsregisters „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“

vom 24.05.2023

 

Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz hat aufgrund der §§ 19 Abs. 5 Nr. 7, 19 a des Architektengesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 1 des dritten Landesgesetzes zur Änderung des Architektengesetzes vom 20. Juni 2022 (GVBl. S. 221), folgende Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Führung des Fachgebietsregisters „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“ beschlossen. Diese Satzung hat das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 08.05.2023 genehmigt.

 

Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Führung des

Fachgebietsregisters „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“

 

Präambel

Mit dem Register „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“ stellt die Architektenkammer Rheinland-Pfalz ein Verzeichnis fachkundiger Personen gemäß § 19 a Architektengesetz (ArchG) zur Verfügung. Mit dem Register wird das Ziel verfolgt, private, gewerbliche und öffentliche Bauherren wie Kommunen, Behörden, Investoren und sonstige Vorhabenträger bei der Suche und Auswahl geeigneter Expertinnen und Experten zu unterstützen. Die im Register „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“ geführten Personen haben eine besondere Fachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen nachgewiesen, die den Anforderungen der „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen“ (RAB 30) entspricht. Sie sind somit insbesondere geeignet, gemäß den Regelungen der Baustellenverordnung (BaustellV) für Bauherren die Koordinierung nach § 3 BaustellV zu übernehmen sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne auszuarbeiten. Mit dem Eintrag in das Register verpflichtet sich das Mitglied, seiner registerspezifischen Fortbildungspflicht insbesondere im Bereich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination sowie des Arbeitsschutzes nachzukommen und sich hinsichtlich technischer und rechtlicher Entwicklungen auf dem jeweils aktuellen Stand zu halten. Weiterhin verpflichtet sich das Mitglied im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für Dritte eine für die registerspezifische Tätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten.

 

§ 1 Voraussetzungen für einen Eintrag in das Register
(1) Für den Eintrag in das Register sind die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen und die besonderen Voraussetzungen nachzuweisen.
(2) Eingetragen werden nur Pflichtmitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz. 
(3) Für den Eintrag in das Register sind vertiefte Fachkenntnisse sowie Berufspraxis in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination sowie den Arbeitsschutz erforderlich und gemäß § 2 nachzuweisen.

 

§ 2 Nachweise zu den besonderen Voraussetzungen
Es sind folgende besondere Voraussetzungen für eine Registereintragung nachzuweisen:

  1. Fortbildung:
    Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
    a. Fortbildungsveranstaltungen im Themenfeld Sicherheits- und
        Gesundheitsschutzkoordination im Umfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten,
    b. einem RAB 30-Anlage C-Lehrgang oder
    c. einer vergleichbaren bzw. höherwertigen Weiterbildung (Aufbaustudiengänge etc.) innerhalb
        der letzten drei Jahre.

  2. Berufspraxis:
    Es ist eine mindestens dreijährige registerspezifische Berufspraxis auf dem Gebiet der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination durch eine Eigenerklärung nebst beizufügender Liste aller geeigneten und selbst bearbeiteten Projekte der letzten drei Jahre einzureichen.

  3. Referenzen:
    Vorlage von mindestens fünf selbst erstellten Dokumenten zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination mit Bezug zu 3 Projekten.

 

§ 3 Antragstellung und Verfahren
(1) Der Antrag auf Eintrag in das Register „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“ ist bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz in der Regel elektronisch zusammen mit sämtlichen erforderlichen Nachweisen nach § 2 einzureichen.
(2) Über den Eintrag in das Register „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“ entscheidet der Vorstand der Architektenkammer Rheinland-Pfalz gemäß § 19 a Abs. 4 ArchG auf Grundlage eines fachlichen Votums des Fachausschusses.
(3) In den Fachausschuss beruft die Vertreterversammlung eine Person aus ihrer Mitte in den Vorsitz. Zum stellvertretenden Vorsitz beruft die Vertreterversammlung ein Mitglied der Architektenkammer Rheinland-Pfalz. Der Fachausschuss tagt nach Bedarf in der Besetzung mit drei Personen unter Leitung der vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Person, welche mindestens zwei Beisitzende für die jeweilige Sitzung einlädt. Beisitzende werden von der Vertreterversammlung benannt und beraten das Registergremium in dem jeweils zuständigen Fachregistergebiet. Das Registergremium gibt sein fachliches Votum anhand der vorgelegten Nachweise ab. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Fachausschüsse anderer Kammern können bei Bedarf herangezogen werden. Deren fachliches Votum gilt gemäß Absatz 2. Der Fachausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz darf auf Antrag und sichergestellter Kostenübernahme für andere Kammern prüfen und votieren.

 

§ 4 Befristung und Verlängerung des Registereintrags
(1) Der Eintrag in das Register ist zunächst auf fünf Jahre befristet. Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag den Eintrag in das Register für je fünf Jahre zu verlängern.
(2) Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist wird das Mitglied von der Geschäftsstelle informiert, dass es seine Eintragung in das Register verlängern kann. Weiterhin kann auf Antrag eine Fristverlängerung von sechs Monaten nach Ablauf der Registereintragung gewährt werden.
(3) Voraussetzungen für eine Registerverlängerung sind

1.  Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination oder des Arbeitsschutzes mit einem Mindestumfang von 40 Unterrichtseinheiten innerhalb der letzten fünf Jahre. Nachweise für die Pflichtfortbildung der Mitglieder sind nicht anrechenbar. Der Nachweis erfolgt über Teilnahmebestätigungen/Zertifikate des Fortbildungsträgers oder des Organisators der Fachveranstaltung. Aus den Dokumenten müssen der Inhalt und der Umfang der Weiterbildung bzw. Fachveranstaltung hervorgehen, und

 2. Einreichung der Liste aller sachregisterbezogenen Projekte aus den letzten fünf Jahren und Vorlage von mindestens fünf selbst erstellten Dokumenten zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination mit Bezug zu drei Projekten innerhalb der letzten fünf Jahre.

(4) Ändern sich während des fünfjährigen Registereintrags die Voraussetzungen nach den §§ 1 und 2, kann die Architektenkammer für die Verlängerung des Registereintrags die aktuellen Nachweise fordern. Werden diese nicht vorgelegt, ist die Architektenkammer berechtigt, den Eintrag in dem Register zu löschen.
(5) Über den Antrag auf Verlängerung des Registereintrags entscheidet der Vorstand gemäß § 3 Abs. 2. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

§ 5 Löschung der Registereintragung
Die Registereintragung ist mit Streichung des Mitglieds aus der Architektenliste oder auf eigenen Antrag des Mitglieds zu löschen.

 

§ 6 Gegenseitige Anerkennung
(1) Mitglieder, die als Sachverständige für das Sachgebiet „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“ öffentlich bestellt und vereidigt sind, können auf Antrag ohne Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 in das Register eintragen werden.
(2) Mitglieder, die in ein vergleichbares Register „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“ bei der Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen sind, sind ohne Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 in das Register einzusetzen.

 

§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

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vom Ministerium der Finanzen genehmigt am: 08.05.2023

Ausgefertigt:  Mainz,   24.05.2023

 

 

Joachim Rind
Präsident der Architektenkammer Rheinland-Pfalz