Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Führung des Fachgebietsregisters „Fachpreisrichterin/Fachpreisrichter“

 

Präambel

Mit dem Register „Fachpreisrichterin/Fachpreisrichter“ stellt die Architektenkammer Rheinland-Pfalz ein Verzeichnis fachkundiger Personen gemäß § 19 a Architektengesetz (ArchG) zur Verfügung. Mit dem Register wird das Ziel verfolgt, private, gewerbliche und öffentliche Bauherren wie Kommunen, Behörden, Investoren und sonstige Vorhabenträger bei der Suche und Auswahl geeigneter Expertinnen und Experten zu unterstützen. Die in dem Register geführten Personen haben eine besondere Fachkunde und Erfahrung in Vergabe- und Wettbewerbsverfahren nachgewiesen. Sie sind somit insbesondere geeignet, bei Verfahren mit Bezug zum Vergaberecht als Preisrichterin oder Preisrichter zu fungieren. Mit dem Eintrag in das Register verpflichtet sich das Mitglied, seiner registerspezifischen Fortbildungs-pflicht insbesondere im Bereich des Fachpreisrichterwesens nachzukommen und sich hinsichtlich architektonischer und rechtlicher Entwicklungen auf dem jeweils aktuellen Stand zu halten. Weiterhin verpflichtet sich das Mitglied im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für Dritte eine für die registerspezifische Tätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten.

 

§ 1 Voraussetzungen für einen Eintrag in das Register

(1) Für den Eintrag in das Register sind die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen und die besonderen Voraussetzungen nachzuweisen.

(2) Eingetragen werden nur Pflichtmitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.

(3) Für den Eintrag in das Register sind vertiefte Fachkenntnisse sowie Berufspraxis mit Bezug zur Fachpreisrichtertätigkeit erforderlich und gemäß § 2 nachzuweisen.

 

§ 2 Nachweise zu den besonderen Voraussetzungen

Es sind folgende besondere Voraussetzungen für eine Registereintragung nachzuweisen:

1. Fortbildung

Nachweis der Teilnahme oder der Dozentinnen- oder Dozententätigkeit an Fortbildungsveranstaltungen im Themenfeld Fachpreisrichterin/Fachpreisrichter im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten oder vergleichbare bzw. höherwertige Weiterbildung (Aufbaustudiengänge etc.) innerhalb der letzten zwei Jahre.

2. Berufspraxis

Es ist eine registerspezifische Berufspraxis auf dem Gebiet der Fachpreisrichtertätigkeit durch eine Eigenerklärung nebst beizufügender Liste aller geeigneten und selbst bearbeiteten Projekte zu belegen. 

3.  Referenzen:

Vorlage von mindestens drei Referenzen, die als Nachweis geeignet sind, aus den Bereichen
a. Erfolge in Planungswettbewerben oder
b. Mitwirkung an Preisgerichtsverfahren als Preisrichterin/Preisrichter oder als stellvertretende Preisrichterin/stellvertretender Preisrichter.

 

§ 3 Antragstellung und Verfahren

(1) Der Antrag auf Eintrag in das Register „Fachpreisrichterin/Fachpreisrichter“ ist bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz in der Regel elektronisch zusammen mit sämtlichen erforderlichen Nachweisen nach § 2 einzureichen.

(2) Über den Eintrag in das Register entscheidet der Vorstand der Architektenkammer Rheinland-Pfalz gemäß § 19 a Abs. 4 ArchG auf Grundlage eines fachlichen Votums des Fachausschusses.

(3) In den Fachausschuss beruft die Vertreterversammlung eine Person aus ihrer Mitte in den Vorsitz. Zum stellvertretenden Vorsitz beruft die Vertreterversammlung ein Mitglied der Architektenkammer Rheinland-Pfalz. Der Fachausschuss tagt nach Bedarf in der Besetzung mit mindestens drei Personen unter der Leitung der vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Person, welche mindestens zwei Beisitzende für die jeweilige Sitzung einlädt. Beisitzende werden von der Vertreterversammlung benannt. Der Fachausschuss gibt sein fachliches Votum anhand der vorgelegten Nachweise ab. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(4) Fachausschüsse anderer Kammern können bei Bedarf herangezogen werden. Deren fachliches Votum gilt gemäß Absatz 2. Der Fachausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz darf auf Antrag und sichergestellter Kostenübernahme für andere Kammern prüfen und votieren.

 

§ 4 Befristung und Verlängerung des Registereintrags

(1) Der Eintrag in das Register ist zunächst auf fünf Jahre befristet. Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag den Eintrag in das Register für je fünf Jahre zu verlängern.

(2) Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist wird das Mitglied von der Geschäftsstelle informiert, dass es seine Eintragung in das Register verlängern kann. Weiterhin kann auf Antrag eine Fristverlängerung von sechs Monaten nach Ablauf der Registereintragung gewährt werden.

(3) Voraussetzung für eine Registerverlängerung ist das Fortbestehen der vertieften Fachkenntnisse sowie der Berufspraxis mit Bezug zur Fachpreisrichtertätigkeit. Hierzu sind einzureichen:

1. Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Fachpreisrichtertätigkeit mit einem Mindestumfang von 40 Unterrichtseinheiten innerhalb der letzten fünf Jahre. Nachweise für die Pflichtfortbildung der Mitglieder sind nicht anrechenbar. Der Nachweis erfolgt über Teilnahmebestätigungen/Zertifikate des Fortbildungsträgers oder des Organisators der Fachveranstaltung. Aus den Dokumenten müssen der Inhalt und der Umfang der Weiterbildung bzw. Fachveranstaltung hervorgehen, und

2. Einreichung einer Referenzliste und Nachweise oder Eigenerklärungen über eigene Leistungen aus den letzten fünf Jahren.

(4) Ändern sich während des fünfjährigen Registereintrags die Voraussetzungen nach den §§ 1 und 2, kann die Architektenkammer für die Verlängerung des Registereintrags die aktuellen Nachweise fordern. Werden diese nicht vorgelegt, ist die Architektenkammer berechtigt, den Eintrag in dem Register zu löschen.

(5) Über den Antrag auf Verlängerung des Registereintrags entscheidet der Vorstand gemäß § 3 Abs. 2. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

§ 5 Löschung der Registereintragung

Die Registereintragung ist mit Streichung des Mitglieds aus der Architektenliste oder auf eigenen Antrag des Mitglieds zu löschen.

 

§ 6 Gegenseitige Anerkennung

Mitglieder, die in ein vergleichbares Register „Fachpreisrichterin/Fachpreisrichter“ bei der Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen sind, sind ohne Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 in das Register einzutragen.

 

§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft.

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Vom Ministerium der Finanzen genehmigt am: 08.05.2023

Ausgefertigt:  Mainz,   24.05.2023

 

Joachim Rind
Präsident der Architektenkammer Rheinland-Pfalz


Anerkennungen im Fachgebietsregister


Architekten | BECKER
Mandelring 35, 67433 Neustadt

Joachim Becker, Dipl.-Ing.
Telefon 06321/355101
E-Mail becker@architekten-becker.de

 

Architekturbüro Gerold Reker
Rudolf-Breitscheid-Straße 40, 67655 Kaiserslautern

Gerold Reker, Dipl.-Ing.
Telefon 0631/28511
E-Mail Gerold.Reker@t-online.de

 

GHBA
Rhabanusstrasse 3, 55118 Mainz

Achim Gehbauer, Dipl.-Ing.
E-Mail a.gehbauer@GHBArchitekten.de
Telefon 06131/624900

 

Hille Tesch Architekten + Stadtplaner PartGmB
Bahnhofstraße 23, 55218 Ingelheim am Rhein

Marcus Hille, Dipl.-Ing.
Telefon 06132/40349
E-Mail m.hille@hilleundtesch.de

Fabrice Tesch, Master of Arts
Telefon 06132/40349
E-Mail f.tesch@hilleundtesch.de

 

KURZ ARCHITEKTEN GbR
Friedrichsstr. 37, 55124 Mainz

Edda Kurz, Dipl.-Ing.
Telefon 06131/472050
E-Mail edda.kurz@kurz-architekten.net

 

SCHOYERER ARCHITEKTEN_SYRA
Hauptstrasse 17-19, 55120 Mainz

Julian Schoyerer, Dipl.-Ing. (FH)
Telefon 06131/9301600
E-Mail schoyerer@schoyerer.de

 

Sinopoli Architekten
Spießgasse 27, 55232 Alzey

Luigi Sinopoli, Dipl.-Ing. (FH)
Telefon 0177/8484005
E-Mail luigi@sinopoli-architekten.de