Fachregister Energieeffizienz

 

Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Führung des

Fachgebietsregisters „Energieeffizienz“ vom 24.05.2023

 

Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz hat aufgrund der §§ 19 Abs. 5 Nr. 7, 19 a des Architektengesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 1 des dritten Landesgesetzes zur Änderung des Architektengesetzes vom 20. Juni 2022 (GVBl. S. 221), folgende Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Führung des Fachgebietsregisters „Energieeffizienz“ beschlossen. Diese Satzung hat das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 08.05.2023 genehmigt.

 

Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Führung des

Fachgebietsregisters „Energieeffizienz“

 

Präambel

 

Mit dem Register „Energieeffizienz“ stellt die Architektenkammer Rheinland-Pfalz ein Verzeichnis fachkundiger Personen gemäß § 19 a Architektengesetz (ArchG) zur Verfügung. Mit dem Register wird das Ziel verfolgt, private, gewerbliche und öffentliche Bauherren wie Kommunen, Behörden, Investoren und sonstige Vorhabenträger bei der Suche und Auswahl geeigneter Expertinnen und Experten zu unterstützen. Die im Register „Energieeffizienz“ geführten Personen haben eine besondere Fachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der energieeffizienten Planung und Ausführung an Gebäuden oder deren Prüfung nachgewiesen. Sie sind somit insbesondere geeignet, Fachplanungen zu erstellen. Mit dem Eintrag in das Register verpflichtet sich das Mitglied, seiner registerspezifischen Fortbildungspflicht insbesondere im Bereich der Energieeffizienz bei Gebäuden nachzukommen und sich hinsichtlich technischer und rechtlicher Entwicklungen auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu halten. Weiterhin verpflichtet sich das Mitglied im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für Dritte eine für die registerspezifische Tätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten.

 

§ 1 Voraussetzungen für einen Eintrag in das Register

(1) Für den Eintrag in das Register sind die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen und die besonderen Voraussetzungen nachzuweisen.

(2) Eingetragen werden nur Pflichtmitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.

(3) Für den Eintrag in das Register sind vertiefte Fachkenntnisse sowie Berufspraxis in Bezug auf energieeffizientes Bauen und Sanieren erforderlich und gemäß § 2 nachzuweisen.

 

§ 2 Nachweise zu den besonderen Voraussetzungen

Als besondere Voraussetzung für eine Registereintragung ist die

1. Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste (EEE) bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH

    (dena),

2. Weiterbildung zum Energieberater mittels des vom Weiterbildungsträger ausgefüllten Formblatts

    des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. eines Äquivalents oder

3. Weiterbildung in einem mindestens vergleichbaren zeitlichen und inhaltlichen Umfang wie in

    Nr. 1 oder 2

nachzuweisen.

 

§ 3 Antragstellung und Verfahren

(1) Der Antrag auf Eintrag in das Register ist bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz in der Regel elektronisch mit dem Nachweis zu § 2 einzureichen.

(2) Über den Eintrag in das Register entscheidet in den Fällen des § 2 Nr. 3 der Vorstand der Architektenkammer Rheinland-Pfalz gemäß § 19 a Abs. 4 ArchG auf Grundlage eines fachlichen Votums des Fachausschusses.

(3) In den Fachausschuss beruft die Vertreterversammlung eine Person aus ihrer Mitte in den Vorsitz. Zum stellvertretenden Vorsitz beruft die Vertreterversammlung ein Mitglied der Architektenkammer Rheinland-Pfalz. Der Fachausschuss tagt nach Bedarf in der Besetzung mit mindestens drei Personen unter der Leitung der vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Person, welche mindestens zwei Beisitzende für die jeweilige Sitzung einlädt. Beisitzende werden von der Vertreterversammlung benannt und beraten den Fachausschuss in dem jeweils zuständigen Fachregistergebiet. Der Fachausschuss gibt sein fachliches Votum anhand der vorgelegten Nachweise ab. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(4) Fachausschüsse anderer Kammern können bei Bedarf herangezogen werden. Deren fachliches Votum gilt gemäß Absatz 2. Der Fachausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz darf auf Antrag und sichergestellter Kostenübernahme für andere Kammern prüfen und votieren.

(5) Die Architektenkammer führt in dem Register keine Unterkategorien. Das Mitglied ist berechtigt, die Eintragung hinsichtlich aktueller Unterkategorien von der Architektenkammer als nähere Beschreibung konkretisieren und aktualisieren zu lassen. Die Architektenkammer kann diese Beschreibungen auf Richtigkeit oder mittels Nachweisen nachprüfen.

 

§ 4 Befristung und Verlängerung des Registereintrags

(1) Der Eintrag in das Register ist in den Fällen des § 2 Nr. 3 zunächst auf fünf Jahre befristet. Es besteht in den Fällen des § 2 Nr. 3 die Möglichkeit, auf Antrag den Eintrag in das Register für je fünf Jahre zu verlängern.

(2) Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist wird das Mitglied von der Geschäftsstelle informiert, dass es seine Eintragung in das Register verlängern kann. Weiterhin kann auf Antrag eine Fristverlängerung von sechs Monaten nach Ablauf der Registereintragung gewährt werden.

(3) Voraussetzungen für eine Registerverlängerung sind

1. Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Energieeffizienz mit einem Mindestumfang von 40 Unterrichtseinheiten innerhalb der letzten fünf Jahre. Nachweise für die Pflichtfortbildung der Mitglieder sind nicht anrechenbar. Der Nachweis erfolgt über Teilnahmebestätigungen/Zertifikate des Fortbildungsträgers oder des Organisators der Fachveranstaltung. Aus den Dokumenten müssen der Inhalt und der Umfang der Weiterbildung bzw. Fachveranstaltung hervorgehen, und

2. Einreichung einer Referenzliste und Nachweise oder Eigenerklärungen über eigene Leistungen aus den letzten fünf Jahren.

(4) Ändern sich während des fünfjährigen Registereintrags die Voraussetzungen nach den §§ 1 und 2, kann die Architektenkammer Rheinland-Pfalz für die Verlängerung des Registereintrags die aktuellen Nachweise fordern. Werden diese nicht vorgelegt, ist die Architektenkammer berechtigt, den Eintrag in dem Register zu löschen.

(5) Über den Antrag auf Verlängerung des Registereintrags entscheidet in den Fällen des § 2 Nr. 3 der Vorstand gemäß § 3 Abs. 2. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Der Eintrag in das Register ist in den Fällen des § 2 Nrn. 1 und 2 abhängig von der Gültigkeitsdauer der Eintragung in der EEE und der Gültigkeit der Weiterbildung. Voraussetzungen für eine Registereintragsverlängerung sind in diesen Fällen ein textlicher Antrag und ein Nachweis über die Eintragung in der EEE oder eines Weiterbildungsnachweises unter Darlegung der bewilligten Eintragungsdauer. Ist die Eintragung nicht an eine Frist gebunden, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

 

§ 5 Löschung der Registereintragung  

Die Registereintragung ist mit Streichung des Mitglieds aus der Architektenliste oder auf eigenen Antrag des Mitglieds zu löschen.

 

§ 6 Gegenseitige Anerkennung

Mitglieder, die in ein vergleichbares Register „Energieeffizienz“ bei der Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen sind, sind ohne Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 in das Register einzutragen.

 

§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

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Vom Ministerium der Finanzen genehmigt am: 08.05.2023

Ausgefertigt:  Mainz, 24.05.2023

 

 

 

Joachim Rind
Präsident der Architektenkammer Rheinland-Pfalz