28. Juli 2023

Ersatzbaustoffverordnung (EBV) tritt in Kraft!

Kran reißt Haus ab
Foto: B. Maack

Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) tritt am 01.08.2023 in Kraft. Die EBV ist ein neues Regelwerk für die bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen.

Hinweis: Bei Baumaßnahmen, welche bereits vor dem 1. August 2023 begonnen haben und die im Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV liegen, gilt die ErsatzbaustoffV ab dem 1. August 2023 unmittelbar!

 

Im Jahr 2021 wurde die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (EBV) als Teil der sogenannten Mantelverordnung mit Inkrafttreten zum 1. August 2023 beschlossen. Somit gelten ab dann neue abfallrechtliche Regelungen.
Die EBV ist eine bundeseinheitliche, verbindliche Rechtsverordnung. Betreiber von baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlagen, in denen mineralische Abfälle zur Verwertung in technischen Bauwerken behandelt oder von diesen in Verkehr gebracht werden, sind von den neuen Regelungen unmittelbar betroffen. Die Regelungen betreffen neben Erzeugern und Besitzern mineralischer Abfälle und mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) auch Betreiber von Zwischenlagern sowie von mobilen und stationärer Brecheranlagen. 
Als Inverkehrbringer im Sinne der EBV gilt jeder, der mineralische Ersatzbaustoffe oder nicht aufbereitetes Bodenmaterial / Baggergut an Dritte abgibt. Wird das Material vor der Inverkehrbringung in einer anderen Anlage zwischengelagert, gilt diese Anlage ebenfalls als Inverkehrbringer und übernimmt dessen Pflichten.


ALLGEMEINES


In der EBV werden für Betreiber von Aufbereitungsanlagen erstmalig bundeseinheitlich verbindliche Anforderungen an die Herstellung, Untersuchung, Klassifizierung sowie an das Inverkehrbringen und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) gestellt.  Zu den MEB im Sinne der Verordnung gehören unter anderem:

  • Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen,
  • Bodenmaterial,
  • Schlacken aus der Metallerzeugung und
  • Aschen aus thermischen Prozessen.

Die Herstellung und das Inverkehrbringen von MEB und deren Verwendung innerhalb technischer Bauwerke sind ab dem 1. August 2023 nur noch zulässig, wenn diese Ersatzbaustoffe die Anforderungen der EBV einhalten.

Dazu müssen die MEB einer

  • in der EBV definierten Materialklassen zugeordnet und
  • im Rahmen des vorgeschriebenen Güteüberwachungssystems hergestellt werden können.

Ausnahmen bezüglich der Güteüberwachung gelten allein für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und Baggergut.

 

Die Verwendung von MEB in technischen Bauwerken ist nur zulässig, wenn die MEB die jeweiligen Materialwerte einhalten und die Einbauweise nach der EBV zugelassen ist.

Bei der Verwertung von Boden- und Aushubmaterialien werden folgende zwei Anwendungsbereiche unterschieden:

  • Bodenverwertung innerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht
  • Bodenverwertung unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht

 

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat eine "Vollzugshilfe zu §§ 6 - 8 BBodSchV - Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden" erarbeitet.  Die LABO hat dieser Vollzugshilfe mit Stand 16.02.2023 auf der 63. LABO-Sitzung am 22.03.2023 in Berlin zugestimmt und sie den Ländern zur Anwendung empfohlen.

Die LABO-Vollzugshilfe wird hier  informell als download angeboten bis die finale Abstimmung mit der LAWA, LAGA und dem LAB abgeschlossen ist.

Fortlaufend aktualisiert gibt es alle für Rheinland-Pfalz gültigen Rundschreiben, Merkblätter, Entscheidungshilfen und weitere Informationen rund um die EBV auf den Seiten des Bündnisses Kreislaufwirtschaft auf dem Bau. MEHR