19. Januar 2024

Wichtige Änderungen im GbR-Recht

Am 1. Januar 2024 ist das "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts" in Kraft getreten, welches wichtige Änderungen im Recht der GbR mit sich bringt. Diese haben auch Auswirkungen auf Architekten-GbRs.

So wird mit der Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftrechts (MoPeG) auch die Rechtsform der in ein Gesellschaftsverzeichnis am Amtsgericht eingetragenen GbR - die "eGbR" - eingeführt. Damit soll eine Publizitätslücke geschlossen und die Rechtverhältnisse von GbRs offen gelegt werden, wie dies auch für GmbHs, PartGmbBs und andere Gesellschaften durch Eintragung ins Handels- oder Partnerschaftregister geschieht. 

Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister ist nicht in jedem Fall verpflichtend. Sie muss aber in den Fällen geschehen, in denen die GbR bestimmte Rechtgeschäfte tätigen will, die ihrerseits eintragungspflichtig sind, z.B. Rechtsgeschäfte über Grundstücke, die Beteiligung an anderen eingetragenen Gesellschaften, etc.

Was sich nicht ändert, ist die Anforderung, dass es mindestens zwei Gesellschafter braucht, um eine GbR zu gründen. Auch gibt es weiterhin keine gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung.

Im DAB, Ausgabe 12/2023, ist ein ausführlicher Artikel zum Thema MoPeG erschienen, den Sie hier nachlesen können: MEHR