Seminar:
23058
Termin:
10. Oktober 2023 09:00 Uhr
- 17:00
Uhr
Referent:
Dipl.-Ing. Hans Joachim Rolof, ö.b.u.v. Sachverständiger, Koblenz
Teilnehmergebühr:
150,- € / 185,- € Gäste
Veranstalter:
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Hindenburgplatz 6
55118 Mainz
Im April 2020 wurde vom Umweltbundesamt (UBA), Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) die „Leitlinie für Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“ herausgegeben.
Danach ist der Veranlasser (Mieter bzw. Nutzer, Pächter oder Eigentümer) von Renovierungen/Sanierungen von Gebäuden gehalten, die bestehende Bausubstanz auf das Vorhandensein von Asbest unterhalb von Tapeten in Spachtelmassen oder Innenputzen, unterhalb von Fliesen und Platten an Wänden und Böden und unterhalb von Bodenbelägen feststellen zu lassen. Diese Befunde sind vorzunehmen bevor der Handwerker mit Rückbau von Beschichtungen, Wandbekleidungen oder Bodenbelägen beginnt – ohne solche Erkenntnisse müssen Schutzvorkehren nach der TRGS 519 ergriffen werden.
Auf solche Maßnahmen kann nur verzichtet werden, wenn der Nachweis vorliegt, dass keine Asbestfasern zu erwarten sind/freigelegt werden. Solche Szenarien sind dem Grundsatz nach übertragbar auf die Frage nach Gefahrstoffen anderer Art (z.B. Blei in Lacken, Dioxine in PVC, Formaldehyd in Holzspanplatten und polyzyklische, aromatische Kohlenwasserstoffe [PAK] in schwarzen, bituminösen Klebern von Parkett).
Daher ist der Bauherr/Auftraggeber über das Vorhandensein asbesthaltiger Bauprodukte an Fassaden derartiger Gebäude oder Innenräumen durch den Handwerker zu befragen und nach §6 und/oder §15 der Gefahrstoffverordnung auch zur Auskunft verpflichtet. Andernfalls sollte eine Probenentnahme an den betroffenen Oberflächen mit Prüfung auf Asbestfasern in den Baustoffen über eine Materialprüfanstalt empfohlen werden. Achtung: nur Bedenken anmelden wird nicht reichen!
Nach der Landesbauordnung hat der Gebäudeeigentümer dafür Sorge zu tragen, dass seine baulichen Anlagen so errichtet, geändert und instand gehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden!
Die vorgenannten Hinweise sollten ernst genommen werden, da bei Nichtbeachten wegen der kanzerogenen Inhaltsstoffe der Asbestfasern empfindliche Sanktionen drohen, wie z.B. Bußgelder, Einhausung der betroffenen Bereiche und Reinigen aller Oberflächen von Asbestfasern u.a. die zu Lasten des Verursachers gehen.
Das Seminar gibt Hinweise zur Absicherung bei Planung und Bauüberwachung.