14. Oktober 2020

Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft – Fakten im Überblick

Am 1. November 2020 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Die wichtigsten Fakten finden Sie hier im Überblick. EnEG, EnEV und EEWärmeG treten damit zeitgleich außer Kraft.

Das "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" (Gebäudeenergiegesetz - GEG) tritt am 01.11.2020 in Kraft und führt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen.

Für Neubauten und Sanierungen gilt somit in Zukunft ein einheitliches Anforderungssystem, das Energieeffizienz und erneuerbare Energien gleichermaßen berücksichtigt. EnEG, EnEV und EEWärmeG treten damit zeitgleich außer Kraft.

Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31.10.2020 der Bauantrag, gestellt wurde, gilt noch das alte Energieeinsparrecht - also EnEV und EEWärmeG.Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 01.11.2020 ist das GEG anzuwenden. Die Zusammenlegung der EnEV und des EEWärmeG löst zwar bisherige Diskrepanzen, die beabsichtigte Vereinfachung für den Gesetzanwender ist allerdings nach Auffassung der BAK nicht erreicht worden. Von einer Verschärfung der bisherigen energetischen Anforderungen wurde abgesehen. Änderungen gegenüber EnEV und EEWärmeG erfolgten eher im Detail.

Durch eine im Gesetz verankerte Überprüfung des GEG im Jahr 2023 ist der Weg für eine Anhebung der Anforderungen zumindest offen (§ 9). Gleiches gilt für die Berücksichtigung der sogenannten Grauen Energie, also des Energieaufwandes, der für die Erstellung des Gebäudes aufgewendet werden muss. Im Folgenden werden die aus Sicht der BAK wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Übergangsregelungen zum Gebäudeenergiegesetz

Stichtag 01.11.2020: Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31.10.2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, gilt noch das alte Energieeinsparrecht - also EnEV und EEWärmeG. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden. Bei Vorhaben, die der Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben - also beispielsweise bei vielen Sanierungen - gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31.10.2020 ist das GEG anzuwenden.

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