Gemäß § 19 Abs. 6 und 7 i.V.m. der Anlage zu § 19 Abs. 7 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz (ArchG) hat die Architektenkammer Rheinland-Pfalz bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne des § 19 Abs. 6 ArchG ist vor ihrer Einführung oder Änderung anhand festgelegter Kriterien objektiv und unabhängig auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. MEHR