03. Mai 2022

Erster Entwurf zur GEG-Novelle liegt vor!

Anhebung des Neubaustandards auf EH 55 zum 01.01.2023

Referentenentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG): Verschärfung des Neubauniveaus auf den Standard Effizienzhaus/-gebäude 55

Der Referentenentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) liegt vor. Dieser befindet sich jetzt in der Ressortabstimmung und soll mit dem sogenannten "Sommerpaket" in diesem Jahr verabschiedet werden. Im Kern wird darin zunächst vor allem die Verschärfung des Neubauniveaus auf den Standard Effizienzhaus/-gebäude 55 (EH55) zum 01.01.2023 geregelt, indem die Anforderungswerte in der bestehenden Systematik angepasst werden. Hier soll insbesondere auch der Fokus mehr auf den eingesaprten Co2-Ausstoß gelenkt werden.
Dies soll einen Zwischenschritt bis zur Einführung des geplanten Effizienzhaus-40-(EH-40-)Standards im Jahr 2025 darstellen. Dann sollen auch weitere Vorhaben des Koalitionsvertrages im Gebäudeenergiegesetz umgesetzt werden, u.a. die Einführung der Verpflichtung für 65 % Erneuerbare Wärme bei neuen Heizungen ab 2024 und die Solardachpflicht.

Zur Umsetzung des EH-55-Standards werden daher im Gebäudeenergiegesetz (GEG) folgende Änderungen vorgenommen:

  • Der zulässige Primärenergiebedarf des zu errichtenden Gebäudes wird von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert.
  • Für die Verschärfung der Hüllanforderungen wird bei Wohngebäuden der HT‘-Wert von 1 auf 0,7 reduziert.
  • Für Nichtwohngebäude werden die zulässigen mittleren U-Werte der Bauteilgruppen verschärft, diese wurden aus den technischen Mindestanforderungen der BEG in eine neue Anlage 3a zum GEG übernommen
  • Das in Anlage 5 des GEG geregelte vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude wird angepasst


Darüber hinaus werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Um eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien zu beheben, wird für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8)
  • In § 23 "Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien" werden die Absätze 2 und 3 gestrichen, da sich in der Praxis erwiesen hat, dass das dort vorgeschriebene Bewertungsverfahren zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann.
  • Zudem sollen befristete Erleichterungen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Vorschriften des GEG eingeführt werden für Gebäude, die der Unterbringung von geflüchteten Menschen dienen.

Weitere anstehende bzw. angekündigte Änderungen sind in dem Entwurf nicht enthalten, wie z.B. die Umstellung des Berechnungsverfahrens für Wohngebäude auf die DIN V 18599, die Umstellung auf Treibhausgasemissionen statt Primärenergie, oder die bereits genannte Verschärfung auf Effizienzhaus/-gebäude 40 ab 2025, die mind. 65 % EE-Anteil für neue Heizungen ab 2024 und auch die Solarpflicht. Es ist zu erwarten, dass viele der noch ausstehenden Änderungen erst in einem zweiten Novellierungsschritt im nächsten Jahr umgesetzt werden.