20. Februar 2023

Erleichterungen für ausländische Fachkräfte

Im Zuge der Förderung der Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten wurden eine Reihe von berufsrechtlichen Vorschriften geändert, unter anderem im Architektengesetz und in der Landesverordnung zur Durchführung des Architektengesetzes (Eintragungsverordnung).

Im Architektengesetz wurde die Regelung des § 5 Abs. 9 Satz 1 geändert. Bei Anträgen nach § 81 a AufenthG wurde die Entscheidungsfrist zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer beruflichen Qualifikation im Sinne des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und zur Eintragung in die Architektenliste von drei auf zwei Monate verkürzt.

Für sonstige Anträge aus europäischen oder gleichgestellten Ländern verbleibt es bei der bisherigen Entscheidungsfrist "innerhalb kürzester Zeit".

Konkretisierungen dieser Vorgaben, insbesondere, was unter dieser Zeitvorgabe zu verstehen ist und wann die vorzulegenden Unterlagen als vollständig gelten, erfolgen in der LVO zur Durchführung des Architektengesetzes (Eintragungsverordnung), die ebenfalls geändert wurde.

Die geänderten Regelungen gelten ab dem 11. Februar 2023 und sind im Portal landesrecht.rlp.de abrufbar: MEHR