07. Juli 2022

Neues Architektengesetz ab 2. Juli 2022 in Kraft

Juniormitgliedschaft und Fachgebietsregister nun im Architektengesetz geregelt

Das Architektengesetz Rheinland-Pfalz bildet die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Kammer als Selbstverwaltungskörperschaft des Berufsstandes und als dessen Interessenvertretung. In den letzten Jahren ist es mehrmals geändert worden, z.B. zur Umsetzung europarechtlicher Richtlinien zur Berufsanerkennung oder zur Einführung der PartGmbB als Berufsgesellschaft. Die mit der jetzigen Novellierung von der Landesregierung beschlossene Einführung einer Juniormitgliedschaft und eines Fachgebietsregisters ist das Ergebnis jahrelanger berufspolitischer Arbeit und konstruktiver Abstimmung der Architektenkammer mit dem zuständigen Aufsichtsministerium.  

Die wichtigsten Änderungen des Architektengesetzes betreffen die

  • Einführung einer freiwilligen Juniormitgliedschaft
  • Einführung eines Fachgebietsregisters
  • Neuregelungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit
  • Neuregelungen zum Datenschutz
  • Ermöglichung digitaler Gremiensitzungen und Beschlussfassungen.
  • Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG

 

Freiwillige Juniormitgliedschaft (§ 7 a ArchG)

Mit der Einführung einer freiwilligen Juniormitgliedschaft wird eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft in der Architektenkammer bereits für Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen auf freiwilliger Basis ermöglicht. Anreiz für diese Regelung war der Wunsch der Kammer, interessierten Absolventen eine frühe Einbindung in die Kammerarbeit durch Möglichkeiten der Beteiligung und Übertragung von Verantwortung zu eröffnen. Die Juniormitgliedschaft ist zeitlich auf die berufspraktische Tätigkeit begrenzt und endet mit der Eintragung in die Architektenliste. Den Juniormitgliedern stehen zukünftig die Serviceleistungen der Architektenkammer zur Verfügung. Sie können berufspolitische Informationen, berufsbezogene Rechtsberatung und Hilfestellungen bei der Existenzgründung in Anspruch nehmen und Eintragungsfragen frühzeitig klären. Einzelheiten zur Juniormitgliedschaft werden von der Kammer zukünftig in einer speziellen Satzung geregelt werden.

 

Fachgebietsregister (§ 19 a ArchG)

Ebenfalls auf Initiative der Architektenkammer wird mit dem neuen Gesetz die Möglichkeit geschaffen, ein Fachgebietsregister als „Qualitätssiegel“ in Anlehnung an bereits etablierte Verfahren in anderen Berufsgruppen (z. B. Fachanwälte, Fachärzte) zu etablieren. Damit soll der zunehmenden Komplexität der Berufsaufgaben Rechnung getragen werden. Mit dem Register können besondere Fachkenntnisse von Mitgliedern transparent nach außen publiziert werden. Welche Fachgebiete unter welchen Voraussetzungen in das Register eingetragen werden, wird die Vertreterversammlung durch den Erlass einer speziellen Satzung bestimmen.  

 

Erleichterungen der ehrenamtlichen Tätigkeit für nicht freischaffende Mitglieder (§ 17 Abs. 5 ArchG)

Um die Übernahme von ehrenamtlichen Funktionen zu fördern, wird auf Initiative der Architektenkammer nun geregelt, dass nicht-freischaffende Mitglieder der Kammerorgane und -ausschüsse für die Zeit der Ausübung ihres Ehrenamtes von ihren Verpflichtungen aus ihren Dienst- oder Arbeitsverhältnissen freizustellen sind, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit innerhalb der Dienst- oder Arbeitszeit erbracht werden muss.

 

Eigene Regelung zum Datenschutz (§ 12)

Mit der Neufassung des § 12 ArchG wird eine datenschutzrechtliche Spezialregelung als gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung und -nutzung zum Zwecke der effektiven Wahrnehmung der Kammeraufgaben geschaffen. Die Regelung basiert auf der Datenschutzgrundverordnung und dem Landesdatenschutzgesetz.

 

Digitale Sitzungen und Beschlussfassungen (§§ 21, 23 ArchG)

Zukünftig können Vertreterversammlung und Vorstand aus wichtigem Grund (z.B. einer Corona-Pandemie) auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder digital tagen und digital Beschlüsse fassen, um ihre Handlungsfähigkeit auch in Krisenzeiten aufrechtzuerhalten.

 

Sonstige Änderungen

Im Zuge der Einführung der Juniormitgliedschaft wird der Architektenkammer nun gesetzlich die Aufgabe zugewiesen, Absolventen und Mitglieder zu grundsätzlichen Fragen der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung und insoweit in Zusammenhang mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 9 ArchG).

Weiter wird das Eintragungsverfahren an das bundesrechtlich geregelte beschleunigte Fachkräfteverfahren angepasst: Die bisherige Verlängerungsmöglichkeit der Frist, innerhalb derer über Eintragungsanträge von Absolventen aus Drittstaaten entschieden werden muss, wird gestrichen.  

Sodann gibt es eine Reihe von Änderungen betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Bereich der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit.

Das geänderte Architektengesetz ist hier nachzulesen: MEHR

Die Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 26.04.2022 finden Sie hier: MEHR