Die Europäische Kommission hatte im Juni 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet. Dies deshalb, weil sie der Auffassung war, dass das deutsche Recht in drei Aspekten hinter den Anforderungen der EU-Baustellenrichtlinie zurückbleibe. Betroffen sind die Anforderungen an die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, weiter die Ausgestaltung des zu den besonders gefährlichen Arbeiten zählenden Aufbaus oder Abbaus von schweren Massivbauelementen sowie die erforderlichen Maßnahmen für Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird und für die eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder auf der besonders gefährliche Arbeiten durchgeführt werden. Um zu verhindern, dass der EuGH das Verfahren fortsetzt und eine Vertragsverletzung feststellt, wurde die Baustellenverordnung in diesen Punkten angepasst.