Architektenkammer Rheinland-Pfalz
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Abrechnung von Abschlagszahlungen

Umsatzsteuererhöhung (Mehrwertsteuererhöhung) zum 1. Januar 2007

Abrechnung von Abschlagszahlungen, die vor dem 1. Januar 2007 für steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt werden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden

Hat der Freiberufler vor dem 1. Januar 2007 Abschlagszahlungen für Lieferungen oder sonstige Leistungen vereinnahmt, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden und der Besteuerung nach dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen, ist auf diese Umsätze nachträglich der ab dem 1. Januar 2007 geltende Mehrwertsteuersatz von 19 v. H. anzuwenden. Damit ergibt sich für diese Umsätze in Höhe der Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz eine weitere Steuerschuld von 3 v. H. Diese weitere Steuerschuld ist für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Die Umsatzsteuer ist entsprechend in der Abrechnung über die Anzahlungen oder Vorschüsse mit dem bisher geltenden Steuersatz von 16 v. H. zu berechnen und auszuweisen. Der Leistungsempfänger ist, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind, berechtigt, die in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn er die Rechnung erhalten und die verlangte Zahlung geleistet hat.

Die weitere Umsatzsteuer in Höhe von 3 v. H., die auf die im Voraus vereinnahmten Entgelte entfällt, ist grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung erbracht wird. Der Vorsteuerabzug über die weitere Umsatzsteuer kann vom Leistungsempfänger beansprucht werden, sobald die Leistung ausgeführt ist und die Endrechnung oder Restrechnung vorliegt. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat hierzu einen sehr guten Praxishinweis für Architekten verfasst. Mehr...

Beispiel 1:

Ein Architekt soll ein Gutachten für einen Nettopreis von 5.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer erstellen. Er stellt im Dezember 2006 für das Gutachten, das er im Januar 2007 fertig stellt und übergibt, einen Vorschuss in Höhe von 5.000 EUR zzgl. 800 EUR (16 v. H.) Umsatzsteuer, der seinem Konto noch im Dezember 2006 gutgeschrieben wird.

Der Architekt führt keine sonstige Leistung im Januar 2007 aus. Seine Vorschussrechnung vom Dezember 2006 muss trotzdem über 5.000 EUR zzgl. 800 EUR Umsatzsteuer lauten. Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2006 hat er 800 EUR abzuführen. Sein Kunde kann die 800 EUR unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.

Im Januar 2007 erstellt der Architekt eine Restrechnung, mit der er über die geschuldete weitere Umsatzsteuer von 150 EUR (19 v. H. ./. 16 v. H. = 3 v. H. x 5.000 EUR = 150 EUR) abrechnet. Diese wird mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes Januar 2007 an das Finanzamt abgeführt, der Kunde kann die 150 EUR unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ebenfalls als Vorsteuer abziehen.

Hinweis:

Es bedarf insoweit keiner Berichtigung des Steuerausweises in der ursprünglichen Abrechnung über die Anzahlungen oder Vorschüsse.

Abrechnung von Entgelten, die nach dem 31. Dezember 2006 für steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt und die vor dem 1. Januar 2007 ausgeführt werden

Umgekehrt gilt, dass für nach dem 31. Dezember 2006 vereinnahmte Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2007 ausgeführt wurden, der bis dahin geltende Umsatzsteuersatz von 16 % zu berechnen ist. In Rechnungen über Leistungen die vor dem 1. Januar 2007 erbracht werden, ist folglich die Steuer in Höhe von 16 v. H. auszuweisen, auch wenn diese Rechnung erst im Jahr 2007 erstellt wird.

Beispiel 2:

Ein Architekt versteuert seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten und soll ein Gutachten für 5.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer erstellen. Er übergibt das erstellte Gutachten im Dezember 2006, erhält die Zahlung dafür aber erst im Januar 2007. Da der Architekt das Entgelt erst im Januar vereinnahmt, wird der Umsatz mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 2007 versteuert. Die Steuer ist jedoch noch mit einem Steuersatz von 16 v. H. zu berechnen und somit in Höhe von 800 EUR an das Finanzamt abzuführen.

Langfristige Verträge und Dauerleistungen

Langfristige Verträge
Nach § 29 UStG kann der Freiberufler, wenn er eine Leistung nach dem 31. Dezember 2006 ausführt, vom Leistungsempfänger einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung jedoch nur dann verlangen, wenn:

  • die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1. September 2006 abgeschlossen wurde und
  • die Vertragspartner diesbezüglich nichts anderes vereinbart haben.

Der Ausschluss eines Ausgleichsanspruches kann ausdrücklich vereinbart werden, er kann sich aber auch aus einer allgemeinen vertraglichen Vereinbarung (z. B. durch die Vereinbarung eines Festpreises) ergeben. Kurzfristige Preiserhöhungen (innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss) sind auch zivilrechtlich gegenüber Nichtkaufleuten unwirksam.

Beispiel 3:

Ein Architekt vereinbart mit seinem Kunden im Oktober 2006 die Erstellung eines Gutachtens für einen Bruttopreis von 5.800 EUR. Er erstellt und übergibt das Gutachten im Januar 2007.

Der Architekt führt die Leistung erst im Januar 2007 aus, so dass er 19 v. H. Umsatzsteuer abführen muss. Mangels gesonderter Vereinbarung muss er nicht nur 800 EUR, sondern 926 EUR (5.800 EUR x 100/119 = 4.874 EUR; davon 19 v. H. = 926 EUR) an das Finanzamt abführen. Ein Ausgleich kommt nicht in Betracht, da die Lieferung auf einem Vertrag beruht, der später als vier Monate vor dem Inkrafttreten der Steuersatzerhöhung abgeschlossen wurde.

Hinweis:

Soweit der Freiberufler gesetzlich vorgeschriebene Entgelte (z. B. aufgrund RVG, StbGebV, Kost0 oder HOAI) vereinnahmt, die entsprechend dem umsatzsteuerlichen Entgeltsbegriff die Umsatzsteuer nicht einschließen, ist er berechtigt, die ab dem
1. Januar 2007 geltende Umsatzsteuer in Höhe von 19 v. H. dem Entgelt hinzuzurechnen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung.

Dauerleistungen

Bei Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (Vermietung, Leasing, Wartungen) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (Sukzessivlieferungen) handeln. Sie werden im Fall einer sonstigen Leistung an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet oder im Fall von Sukzessivlieferungen am Tag jeder einzelnen Lieferung. Nach dem 31 Dezember 2006 ausgeführte Dauerleistungen unterliegen dem neuen allgemeinen Steuersatz von 19 v. H.

Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B. bei Mietverträgen) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen vor. Die Anwendung des alten und des neuen allgemeinen Steuersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung.

Für die Dauerleistungsverträge gilt, soweit der Freiberufler einen Ausgleichsanspruch gemäß § 29 UStG besitzt, folgendes:

Beispiel 4:

Ein Vermieter vermietet ein Ladengeschäft für monatlich 1.000 EUR zzgl. 16 v. H. Umsatzsteuer. Der Mietvertrag vom 10. November 2002 enthält unter anderem folgende Angaben: Anschriften Vermieter und Mieter, Beschreibung Mietobjekt, monatliche Nettomiete: 1.000 EUR, zzgl. Umsatzsteuer 160 EUR.

Mietvertrag gilt als Rechnung. Der Mieter kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG einen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn sich der Zeitraum der jeweiligen Teilleistung aus den Zahlungsbelegen ergibt. Dem Vermieter steht ein Ausgleichsanspruch der steuerlichen Mehrbelastung von 30 EUR ab Januar 2007 zu.
Dafür hat er folgende Möglichkeiten:

  • Der Freiberufler kann zusätzlich zum Dauerleistungsvertrag gesonderte Abrechnungen über die jeweilige Teilleistung erstellen, die den ab dem 1. Januar 2004 geltenden Rechnungsanforderungen genügen und eine Umsatzsteuer über 19 v. H. ausweisen.
  • Die Parteien ändern den Dauerleistungsvertrag, der auch dann, wenn er ursprünglich vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurde, den neuen Rechnungsanforderungen genügen muss, einschließlich des Steuerausweises in Höhe von 19 v. H.
  • Der Leistungsempfänger nimmt den erhöhten Umsatzsteuerbetrag in den monatlichen Zahlungsbeleg auf.

Teilleistungen im Baugewerbe

Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Solche Teilleistungen kommen unter anderem in der Bauwirtschaft im Bereich der Werklieferungen und Werkleistungen vor. Für vor dem 1. Januar 2007 erbrachte Teilleistungen gilt ein Umsatzsteuersatz von 16 v. H., wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Leistungsteil muss wirtschaftlich abgrenzbar sein,
  2. der Leistungsteil muss in 2006 erbracht werden (Abnahme bzw. Vollendung),
  3. die Vereinbarung über die Zahlung eines Teilentgeltes für den Leistungsteil muss noch in 2006 geschlossen werden,
  4. über den Leistungsteil muss eine gesonderte Abrechnung erfolgen und
  5. nachprüfbare Unterlagen müssen vorliegen.

(Quelle: BDO Deutsche Warentreuhand; 08/2006)

Nachfolgend finden Sie Beispiele für eine vertragliche Abmachung über Teilleistungen und für ein Abnahmeprotokoll von Architektenleistungen. Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung solcher Teilleistungen und deren gesonderte Abnahme keine Garantie dafür ist, dass tatsächlich nach dem bis zum 31.12.2006 geltenden Steuersatz abgerechnet werden kann. Letzlich entscheidet die Finanzverwaltung, ob im Einzelfall eine gesondert abrechenbare Teilleistung vorliegt oder nicht.

Beispiel für eine vertragliche Abmachung über Teilleistungen

Auftraggeber (nachfolgend AG genannt):        
      
Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt):       
      
vereinbaren, dass die folgenden Leistungen des Vertrages vom.................

zwischen AG und AN mit dem Auftragsgegenstand ......................

getrennt schriftlich abgenommen werden:

Leistungsphasen 1 bis .............. mit den Unterlagen: ....................

________________________  
Datum, Unterschrift AG

_________________________   
Datum, Unterschrift AN

Beispiel Abnahmeprotokoll von Architektenleistungen

Auftraggeber (nachfolgend AG genannt):        
      
Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt):

Mit Datum vom ............... wurden folgende Architektenleistungen des Vertrages vom ............  abgenommen:

Leistungsphasen 1 bis .........

Anlässlich der Durchführung der Abnahme wurden die Ergebnisse der v. g. Leistungsphasen begutachtet.

  1. Die Leistungen des AN weisen keine*/folgende* Mängel auf (nicht zutreffendes streichen)
  2. Der AN verpflichtet sich, die Mängel bis spätestens ............... zu beseitigen.
  3. Die Verjährung der Mängelansprüche endet am ......................

________________________   
Datum, Unterschrift AG

________________________  
Datum, Unterschrift AN

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