Architektenkammer Rheinland-Pfalz
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Übergangsfrist bis zum 31. Dezember beachten!

Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Für die Erlaubnis, den folgenden Beitrag zu veröffentlichen, danken wir der Bayerischen Architektenkammer:

Seit dem 1. Februar 2006 können sich auch Selbstständige bei der Bundesagentur für Arbeit freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Nach § 28a SGB III betrifft diese Regelung Selbstständige, die unmittelbar vor der Existenzgründung in einem Versicherungspflichtverhältnis standen und zudem während eines Zeitraums von 24 Monaten vor Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungszeit nachweisen können. Auch Personen, die unmittelbar vor ihrer Existenzgründung Arbeitslosengeld 1 oder 2 bezogen haben, können diese neue Arbeitslosenversicherung abschließen.

Der Abschluss dieser Arbeitslosigkeitsversicherung kommt jedoch nicht nur für neue Existenzgründer in Frage. Auch Architekten die z.B. von 1970 - 1972 oder in einem anderen Zeitraum sozialversicherungspflichtig bzw. arbeitslos gemeldet waren, können diese Versicherung abschließen. Sie müssen dafür einen Nachweis erbringen, dass sie vor dem Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge für die Dauer des erforderlichen  Zeitrahmens geleistet bzw. Arbeitslosengeld erhalten haben. Liegen Ihnen dazu keine Unterlagen mehr vor, können Sie sich gegebenenfalls bei Ihrem Rentenversicherungsträger über die Beitragszeiten erkundigen. In jedem Fall müssen sich die versicherungspflichtige Beschäftigung und der Leistungsbezug zweifelsfrei aus den Dokumenten ergeben.

Der Beitragssatz beträgt in Westdeutschland zurzeit monatlich 39,81 €. Einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld erwirbt man ab einer Beitragszahlung von 12 Monaten. Die Länge des Bezugs von Arbeitslosengeld ist abhängig von der Dauer der Beitragszahlung und dem Alter des Antragstellers. Als arbeitslos im Sinne des Gesetzes gilt man, wenn sich die Auftragslage so verschlechtert, dass die selbstständige Tätigkeit nurmehr in einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden kann.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich dabei grundsätzlich an dem Einkommen während der sozialversicherungspflichtigen Zeit. Sind seit der letzten abhängigen Beschäftigung mehr als zwei Jahre vergangen, wird das Arbeitslosengeld fiktiv bemessen. Dabei werden die Antragsteller nach ihrer beruflichen Qualifikation in mehrere Stufen eingeteilt. Architekten mit einem Hochschulabschluss werden in die höchste Stufe eingruppiert. Der Höchstsatz beträgt hier monatlich 1.364,10 € (arbeitslos mit Kind, Steuerklasse III).

Die freiwillige Weiterversicherung muss innerhalb eines Monats nach Existenzgründung beantragt werden. Für diejenigen, die sich seit dem 1. Januar 2004 selbstständig gemacht haben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2006. Das Versicherungspflichtverhältnis selbst beginnt dann mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei den Agenturen für Arbeit.
Für weitere Fragen zum Thema setzen Sie sich bitte mit Ihrer örtlich zuständigen Arbeitsagentur in Verbindung. Ergänzende Informationen, sowie den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de).

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Kontaktadresse

Architektenkammer Rheinland-Pfalz • Postfach 1150 • 55001 Mainz • Tel. ++49 (0) 6131 / 99 60-0 • Fax ++49 (0) 6131 / 61 49 26 • E-Mail: info@akrp.de • Internet: www.diearchitekten.org

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