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Einsatz von Raubkopien ist strafbar

Urheberrecht bei der Software beachten

Wer Kopien von Programmen auf seinem Rechner installiert und für seine Geschäftstätigkeit nutzt, ohne die zugehörigen Lizenzen zu besitzen, macht sich nach dem Urheberrecht strafbar.

Aktuelle Beispiele aus dem Bundesgebiet, aber auch aus dem benachbarten europäischen Ausland zeigen, dass Softwarefirmen inzwischen verstärkt gegen den Besitz von nichtlizensierten Programmen vorgehen. Die Nutzung dieser Kopien stellt eine unerlaubte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke dar. Die Staatsanwaltschaften halten bei Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz regelmäßig aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Es ist bereits zu Haussuchungen gekommen.

Auch von den Gerichten werden diese Verstöße konsequent geahndet. Neben empfindlichen Geldstrafen kann es auch zum Entzug der verwendeten Hardware, also der eingesetzten Computer kommen.

Büroinhaber sollten daher sorgfältig und regelmäßig prüfen, ob alle im Büro installierten und verwendeten Programme ordnungsgemäß erworben wurden. Wie schnell ist beispielsweise die Sicherungskopie einer für einen Arbeitsplatz lizensierten Software auf einem zweiten Arbeitsplatz installiert? Oder ein Mitarbeiter hat gute Erfahrungen mit dem Programm xy, dass er schnell einmal von zu Hause mitbringt... Oder ein Kollege empfiehlt eine Version... Möglichkeiten, wissentlich oder aus Unachtsamkeit unlizensierte Programme zu betreiben, gibt es viele. Gerade in größeren Büros oder bei Büroinhabern, die die Anschaffung und die Anwendung der Programme weitgehend Ihren Mitarbeitern überlassen, besteht akute Gefahr. Wie so oft schützt auch hier Unwissenheit vor Strafe nicht.

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