Architektenkammer Rheinland-Pfalz
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Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vom 17. März 2006

Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vom 17. März 2006 (Lesefassung)

Erster Teil. Kammerorganisation

§ 1 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Kammer (§14 Abs. 1 ArchG (PDF, 135 KB)) haben Anspruch, in der Ausübung ihrer Berufstätigkeit von der Kammer unterstützt zu werden, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die die Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit oder einer Fachrichtung oder Tätigkeitsart berühren, aber auch, wenn diese Belange von grundsätzlicher Bedeutung in örtlichen Bereichen sind.

(2) Sie sind berechtigt, Anfragen und Anträge an die Kammer zu richten. Anträge auf Behandlung durch die Vertreterversammlung werden durch Vertreter und den Vorstand gestellt.

§ 2 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Berufsordnung einzuhalten. Bei Verstößen unterliegen die Mitglieder der Berufsgerichtsbarkeit (§ 32 ArchG).

(2) Die Mitglieder haben der Kammer unverzüglich Anzeige zu erstatten von jedem Wechsel des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung und des Sitzes sowie von jedem Wechsel der Tätigkeitsart (angestellt, beamtet oder freischaffend). Die Mitglieder haben der Kammer bei berufsbezogenen Anfragen, die auch die gemeinschaftliche Berufsausübung mit anderen Personen betreffen können, Auskunft zu geben.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes der Architektenkammer bedarf einer schriftlichen Erklärung.

(4) Die Mitglieder sind zur ehrenamtlichen Mitarbeit in der Kammer verpflichtet. Sie können ein angetragenes Ehrenamt ablehnen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

§ 3 Wahl zur Vertreterversammlung
Die Wahl der Vertreterversammlung erfolgt auf fünf Jahre in geheimer Wahl. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Architektenkammer. Die Durchführung der Wahl richtet sich nach den §§13ff.

§ 4 Einberufung der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung soll vom Präsidenten mindestens einmal im Kalenderjahr mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

(2) Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung ist der Präsident verpflichtet, umgehend die Vertreterversammlung einzuberufen.

(3) Der Präsident leitet die Vertreterversammlung, im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter.

(4) Die Vertreterversammlung kann nach Eröffnung der Sitzung durch den Präsidenten oder einen Stellvertreter auch einen anderen Sitzungsleiter aus den Reihen der  Vertreterversammlung oder des Vorstandes wählen.

§ 5 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung entscheidet über die Grundsätze der Arbeit der Architektenkammer. Der Vertreterversammlung obliegt die Beschlussfassung über Satzungen der      Architektenkammer und die nach dem Architektengesetz übertragenen weiteren Aufgaben (§§19 und 20 ArchG).

(2) Der Beschlussfassung der Vertreterversammlung unterliegen insbesondere:

  1. die Satzung einschließlich der Regelungen zur Wahl der Vertreterversammlung,
  2. die Berufsordnung,
  3. die Beitragsordnung,
  4. die Gebührenordnung der Architektenkammer und des Eintragungsausschusses,
  5. die Sachverständigen- und Sachverständigenprüfungsordnung,
  6. die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  7. die Wahl des Vorstandes,
  8. die vorzeitige Abberufung des Vorstandes,
  9. die Festlegung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge,
  10. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  11. die Entlastung des Vorstandes auf Grund der Haushaltsrechnung und des Ergebnisses der Rechnungsprüfung,
  12. die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Organe der AK,
  13. die Festsetzung der Vergütung für den Vorsitzenden und die Entschädigung für die Mitglieder des EA,
  14. Kredite, Hypothekendarlehen und zur Übernahme von Bürgschaften, soweit sie nicht von der Vertreterversammlung auf den Vorstand übertragen wird,
  15. die Festsetzung der Mitgliederzahl des Vorstandes (vgl. §19 Abs. 3 ArchG),
  16. die Bildung von Kammergruppen,  
  17. die Entscheidung über die Einrichtung von Ausschüssen,
  18. Angelegenheiten, für die sich die Vertreterversammlung die Beschlussfassung vorbehält.

§ 6 Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung
Die Beschlussfähigkeit und die erforderlichen Mehrheiten für Beschlüsse der Vertreterversammlung richten sich nach § 21 ArchG.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern und mindestens sieben weiteren Mitgliedern. Die Fachbereiche, Wahlbezirke und Beschäftigungsarten sollen im Vorstand repräsentiert sein.

(2) Der Vorstand wird ehrenamtlich tätig und erhält keine Vergütung. Nach Maßgabe des Haushaltsplans erhält er eine festzusetzende Aufwandsentschädigung für den eingetretenen Zeitverlust.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden in der Regel aus den Reihen der Vertreterversammlung gewählt. Die Vertreterversammlung kann auch andere Kammermitglieder wählen.

(4) Der Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit einzelne Aufgaben für bestimmte Zeit oder auf Dauer auf einzelne Mitglieder des Vorstandes übertragen, die im Rahmen der ausdrücklich zur erteilenden Ermächtigung den Vorstand im Rahmen des Architektengesetzes vertreten. Der Vorstand kann durch Beschluss jederzeit Arbeitsgruppen einrichten. Satz 1 ist sinngemäß auch auf hauptamtliche Bedienstete der Architektenkammer anwendbar.

(5) Der Vorstand berät und beschließt über die Aufgaben der Kammer, soweit sie nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind und er seine Entscheidungsbefugnis nicht delegiert hat.

(6) Dem Vorstand steht ein Rügerecht zu (§ 24 ArchG).

§ 8 Wahlverfahren
(1) Bei der Wahl des Präsidenten, der persönliches Mitglied der Kammer sein muss und seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche Niederlassung in Rheinland-Pfalz haben muss, ist wie folgt zu verfahren:
   a) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung erhält.

   b) Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, statt. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

   c) Ergibt der zweite Wahlgang keine Mehrheit für einen der beiden Kandidaten, findet eine weitere Stichwahl statt. Bleibt diese ebenfalls ohne Ergebnis, entscheidet das Los zwischen diesen beiden Kandidaten. Der gewählte Kandidat erklärt sich über die Annahme der Wahl.

(2) Für die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen in folgender Reihenfolge geheim gewählt: der Präsident, die Stellvertreter und die weiteren Vorstandsmitglieder.

(4) Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand unter der Leitung des Justitiars der Kammer, im Verhinderungsfall unter Leitung eines anderen Juristen.

(5) Die Zusammensetzung des Vorstandes wird der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Woche bekannt gegeben. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit Annahme der Wahlen und endet mit Beendigung der Amtszeit der Mitglieder der Vertreterversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte kommissarisch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.

(6) Im Falle einer vorzeitigen Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes ist gleichzeitig eine Nachwahl durchzuführen. Bei Ausscheiden aus sonstigen Gründen werden ebenfalls Nachwahlen durchgeführt.

§ 9 Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Präsident, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, beruft den Vorstand zu den Sitzungen ein und leitet diese. Die Einladungsfrist beträgt zehn Tage, in Dringlichkeitsfällen drei Tage.

(2) Der Präsident, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, hat zur Sitzung einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung das des jeweiligen Stellvertreters.

§ 10 Finanzen
(1) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen richtet sich nach den für das Land Rheinland-Pfalz jeweils geltenden Vorschriften. Diese sind sinngemäß anzuwenden. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen ein hierfür zuständiges Vorstandsmitglied.

(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen und festzustellen. Der Haushaltsplan muss für ein Haushaltsjahr (beziehungsweise für zwei Haushaltsjahre getrennt) aufgestellt und festgestellt werden.

(3) Der Haushaltsplan muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer erforderlich sind.

(4) Nach Ende des Haushaltsjahres ist eine Haushaltsrechnung aufzustellen. Sie ist von zwei nicht dem Vorstand angehörigen Rechnungsprüfern der Architektenkammer sowie durch einen Wirtschaftprüfer zu prüfen.

§ 11 Geschäftsstelle
(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben unterhält die Architektenkammer an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsstelle untersteht einer Geschäftsführung. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer und einen Justitiar bestellen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, bestimmt der Vorstand einen Geschäftsführer mit der Leitung der Geschäftsstelle, der dann allein gemäß näherer Bestimmung des Dienstvertrages dem Vorstand verantwortlich ist und die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt (Hauptgeschäftsführer). Die Geschäftsführung unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(3) Die Geschäftsführung und der Justitiar nehmen an Sitzungen des Vorstandes und der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil.

§ 12 Kammergruppen
Folgende Landkreise und kreisfreie Städte werden jeweils zu einer Kammergruppe zusammengefasst:

  1. im Kammerbezirk Koblenz,
    1. Landkreise Altenkirchen, Rhein-Lahn und Westerwaldkreis,
    2. Stadt Koblenz, Landkreis Neuwied,
    3. Landkreise Ahrweiler, Mayen-Koblenz, Cochem-Zell,
    4. Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld und Rhein-Hunsrück-Kreis
  2. im Kammerbezirk Pfalz,
    1. Städte Frankenthal, Speyer, Stadt Ludwigshafen am Rhein und Rhein-Pfalz-Kreis,
    2. Städte Neustadt an der Weinstraße, Landau in der Pfalz, Landkreise Germersheim, Südliche Weinstraße, Bad Dürkheim,
    3. Städte Pirmasens, Zweibrücken, Landkreis Südwestpfalz,
    4. Stadt Kaiserslautern, Landkreise Kaiserslautern, Kusel und Donnersbergkreis,
  3. im Kammerbezirk Rheinhessen,
    1. Stadt Mainz, Landkreis Mainz-Bingen,
    2. Stadt Worms, Landkreis Alzey-Worms,
  4. im Kammerbezirk Trier,
    1. Stadt Trier, Landkreis Trier-Saarburg,
    2. Landkreise Bitburg-Prüm, Daun, Bernkastel-Wittlich.

Zweiter Teil. Wahlordnung zur Vertreterversammlung

§ 13 Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt.

(2) Die Wahl wird in Form der Briefwahl durchgeführt.

§ 14 Aktives und passives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz. Wählbar sind nur natürliche Personen, die Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz sind.

(2) Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar ist, wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in §1896 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst oder wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 15 Stimmrecht
(1) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, als in seinem Wahlbezirk Vertreter auf seine Fachrichtungen entfallen.

(2) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Stimmrecht wird in dem Wahlbezirk ausgeübt, in dem der Wahlberechtigte seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung oder seinen Sitz hat. Wäre die Ausübung des Stimmrechtes in mehreren Wahlbezirken möglich, so muss der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand bis zum Ende der Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses erklären, in welchem Wahlbezirk er sein Stimmrecht ausübt.

§ 16 Wahlbezirk
(1) In der Fachrichtung Architektur werden die Vertreter in vier Wahlbezirken gewählt. Die Abgrenzung ergibt sich aus beigefügter Liste.

(2) In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung werden die Vertreter in einem Wahlbezirk gewählt. Wahlbezirk ist das Land Rheinland-Pfalz.

§ 17 Wahl der Fachrichtungen
Die Vertreter werden getrennt nach Fachrichtungen gewählt. Die Wahlberechtigten jeder der vier Fachrichtungen wählen die auf sie entfallenden Vertreter in getrennten Wahlgängen. Das Wahlrecht kann nur in einer Fachrichtung ausgeübt werden. Gehört ein Wahlberechtigter mehreren Fachrichtungen an, so muss er dem Wahlvorstand gegenüber erklären, in welcher Fachrichtung er sein Wahlrecht ausüben will. Erklärt er sich nicht oder nicht eindeutig, so ordnet ihn der Wahlvorstand der Fachrichtung zu, in der er überwiegend tätig ist.

§ 18 Zahl der Vertreter
Die Anzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung soll 50 Personen nicht überschreiten. In jedem Wahlbezirk sind für die Fachrichtungen Architektur und für die Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung für die ersten 150 Mitglieder jeweils zwei und für die folgenden jeweils angefangenen 150 Mitglieder ein weiterer Vertreter in die Vertreterversammlung zu wählen. Maßgeblich für die Zahl der Mitglieder sind die Eintragungen am 28. Tag vor dem letzten Tag der Stimmabgabe.

§ 19  Wahlausschreiben
Der Vorstand der Architektenkammer schreibt die Wahl der Vertreterversammlung mindestens sechs Monate vor dem Wahltag aus. Er bestimmt hierbei den ersten und letzten Tag für die Stimmabgabe, der letzte Tag soll innerhalb der Wahlperiode der vorangehenden Vertreterversammlung liegen. Das Wahlausschreiben ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.

§ 20 Bestellung des  Wahlvorstandes
Binnen eines Monats nach dem Erlass des Wahlausschreibens bestellt der Vorstand den Wahlvorstand, der die Wahl zur ersten Vertreterversammlung für alle Wahlbezirke vorbereitet und durchführt. Zu seiner Unterstützung bei der Versendung der Wahlunterlagen, der Stimmenauszählung und ähnlichen Arbeiten kann er Wahlhelfer heranziehen.

§ 21 Zusammensetzung des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder ist je ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die weiteren Mitglieder müssen wahlberechtigte Mitglieder der Architektenkammer sein. Jede Fachrichtung ist durch mindestens ein Mitglied vertreten.

(2) Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Wahlvorstand fertigt über seine Sitzungen jeweils eine Niederschrift an, aus der sich die anwesenden Mitglieder, der wesentliche Sitzungsablauf und die getroffenen Entscheidungen ergeben. Sie ist von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben.

(4) Die Tätigkeit im Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Für die Teilnahme an einer Sitzung des Wahlvorstandes erhalten die Mitglieder eine Entschädigung entsprechend der Reisekosten- und Entschädigungsordnung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz in der jeweiligen geltenden Fassung.

§ 22 Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand erstellt für jede Fachrichtung ein Wählerverzeichnis auf der Grundlage der vom Eintragungsausschuss beschlossenen Eintragungen. Neu hinzukommende wahlberechtigte Mitglieder werden bis zum Ende der Frist für die Auslegung der Wählerverzeichnisse berücksichtigt.

(2) Das Wählerverzeichnis ist vom 56. bis zum 28. Tag von dem Beginn der Wahl an mindestens einer geeigneten, vom Wahlvorstand zu bestimmenden Stelle zur Einsicht auszulegen. Der Wahlvorstand bestimmt auch die Tageszeiten der Auslegung. Die Stellen und Zeiten der Auslegung sind in gleicher Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben veröffentlicht worden ist (§ 19 Satz 3).

(3) Nach Ablauf der Auslegungszeit kann das Wählerverzeichnis nur aufgrund fristgerechter Einsprüche bei offensichtlichen Unrichtigkeiten (Schreibfehler) vom Wahlvorstand bis zum Ablauf des dritten Werktages vor dem Wahltag berichtigt werden. Mit Ablauf des dritten Werktages vor dem Wahltag stellt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis endgültig fest. Der Abschluss wird vom Wahlvorstand auf dem Wählerverzeichnis vermerkt.

§ 23 Einsprüche
(1) Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses kann während der Auslegung (§ 22 Abs. 2) beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist zu begründen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) Bei der Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 22 Abs. 2) und bei dessen Bekanntmachung ist unter Benennung des letzten Tages der Auslegung auf die Einspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

(3) Über die Einsprüche entscheidet der Wahlvorstand. Will der Wahlvorstand einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Wahlvorstand kann das Wählerverzeichnis auch von Amts wegen ändern. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer mitzuteilen. Sie ist für die Berechtigung der Teilnahme an dieser Wahl endgültig, schließt aber die Anfechtung der Wahl nicht aus.

§ 24 Wahlbekanntmachung
(1) Der Wahlvorstand macht spätestens 30 Tage vor dem Beginn der Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 22 Abs. 2) die Wahl durch Benachrichtigung aller Wahlberechtigten bekannt.

(2) Die Wahlbekanntmachung muss folgende Hinweise erhalten:

  1. dass jede der vier Fachrichtungen die auf sie entfallenden Vertreter in getrennten Wahlgängen wählt;
  2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Vertreterversammlung getrennt nach Fachrichtungen (§ 18),
  3. dass wahlberechtigt nur derjenige ist, dessen Eintragung in die Architektenliste bis zum Ende der Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 22 Abs. 1) vom Eintragungsausschuss beschlossen worden ist;
  4. die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt (§ 22 Abs. 2);
  5. dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur während der Auslegung (§ 22 Abs. 2) beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden können;
  6. dass für jeden Wahlbezirk Wahlvorschläge getrennt nach Fachrichtungen in einem Original und zwei Abschriften beim Wahlvorstand eingereicht werden können, und dass sie         von mindestens fünf Wahlberechtigten (§§ 14, 15) der Fachrichtung aus dem Wahlbezirk sein müssen und ferner, dass jeder Wahlberechtigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen kann;
  7. dass Wahlvorschläge spätestens am 28. Tag vor dem Beginn der Wahl einzureichen sind;
  8. dass nur form- und fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden können, und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist (§ 25),
  9. dass die Wahl als Briefwahl durchgeführt wird (§ 13 Abs. 2);
  10. den Zeitraum, innerhalb dessen die Versendung der Stimmzettel und sonstigen Wahlunterlagen erfolgt (§ 28 Abs. 2);
  11. den ersten und letzten Tag der Stimmabgabe (§ 19) mit dem Hinweis, dass Stimmzettel, die nach Ablauf des letzten Tages beim Wahlvorstand eingehen, ungültig sind;
  12. Ort und Termin der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, und die Art seiner Bekanntmachung (§ 36).

(3) Mindestens ein Stück der Wahlbekanntmachung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 25 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist, Form
Wahlvorschläge (Listen) können bis zum 28. Tag vor Beginn der Wahl bis 15.00 Uhr in einem Original und zwei Abschriften beim Wahlvorstand eingereicht werden. Sie sind getrennt nach Fachrichtungen einzureichen und müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten (§ 14) der Fachrichtung unterschrieben sein. Jeder Wahlberechtigte (§ 14) darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist er aufzufordern, zu erklären, welchen Wahlvorschlag er unterstützen will. Erklärt sich der Wahlberechtigte nicht fristgerecht, so zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Vorschlag. Auf den übrigen wird sie gestrichen.

§ 26 Inhalt der Wahlvorschläge
(1) In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber in erkennbarer, fortlaufend nummerierter Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Lebensalter und Wohnort oder Ort der Niederlassung anzugeben. Die schriftliche Zustimmung des Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen.

(2) Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Wahlvorschlag mit Zustimmung aller Unterzeichner geändert oder zurückgenommen werden.

§ 27 Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Ein Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Sodann prüft der Wahlvorstand, ob die Wahlvorschläge den Anforderungen nach dieser Wahlordnung entsprechen.

(2) Wahlvorschläge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, oder den Anforderungen nach dieser Wahlordnung nicht entsprechen, werden unter Angabe der Gründe zurückgewiesen. Soweit ein Mangel behebbar ist, kann ein zurückgewiesener Wahlvorschlag innerhalb der Frist nach § 25 berichtigt und erneut eingereicht werden.

(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind nach der Fachrichtung und der Reihenfolge ihres Eingangs zu kennzeichnen. Sie sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben zu veröffentlichen.

§ 28 Stimmzettel, Wahlumschläge, Versendung der Stimmunterlagen
(1) Abgestimmt wird mit vom Wahlvorstand angefertigten Stimmzetteln, die sich je nach der Fachrichtung durch Farbe, farbliche Markierungen oder auffallende Aufdrucke deutlich unterscheiden müssen. Auf dem Stimmzettel sind die für die jeweilige Fachrichtung zugelassenen Wahlvorschläge abgedruckt. Jedem Bewerber ist ein freies Feld zuzuordnen, in dem die Stimmabgabe durch Ankreuzen kenntlich gemacht wird. Die Wahlumschläge sind gleich den Stimmzetteln nach Fachrichtungen unterschiedlich zu gestalten. Sie müssen verschließbar, undurchsichtig und mit einem Dienstsiegel der Architektenkammer versehen sein.

(2) Der Wahlvorstand versendet die Stimmzettel, Wahlumschläge, die für die jeweilige Fachrichtung zugelassenen Wahlvorschläge, einen freigemachten Rücksendeumschlag sowie ein Merkblatt mit sachdienlichen Hinweisen zwischen dem 14. und 7. Tag vor dem letzten Tag der Stimmabgabe an die Wahlberechtigten. Die Versendung der Stimmunterlagen ist unter Angabe des Datums im Wählerverzeichnis bei den Namen der Wahlberechtigten zu vermerken.

§ 29 Urnen
Die zurückgesandten Wahlumschläge werden, nach Fachrichtungen getrennt, in besonderen Behältnissen (Urnen) gesammelt. Die Urnen müssen so beschaffen sein, dass eingeworfene Wahlumschläge nicht vor Öffnung der Urne herausgenommen werden können. Vor Beginn der Stimmabgabe - vor Einwurf des ersten Wahlumschlages - ist vom Wahlvorstand nachzuprüfen, ob die Urnen leer sind. Danach sind sie zu verschließen. Der Wahlvorstand fertigt hierüber eine Niederschrift an.

§ 30 Stimmabgabe
(1) Der Wahlberechtigte hat für seine Fachrichtung so viele Stimmen, wie nach § 18 Vertreter zu wählen sind. Die Abgabe der Stimme geschieht durch Ankreuzen der von ihm gewählten Bewerber. Jeder Bewerber kann von einem Wahlberechtigten nur einmal angekreuzt werden.

(2) Nach der Stimmabgabe legt der Wähler den Stimmzettel in den Wahlumschlag und verschließt diesen. Den verschlossenen Wahlumschlag sendet er im Rücksendeumschlag an den Wahlvorstand zurück.

(3) Der Rücksendeumschlag muss am letzten Tag der Stimmabgabe (§ 19) bis 15 Uhr beim Wahlvorstand eingegangen sein.

§ 31 Behandlung der Wahlbriefe
(1) Der Wahlvorstand vermerkt den Zeitpunkt des Eingangs des Rücksendeumschlages im Wählerverzeichnis beim Namen des jeweiligen Wahlberechtigten. Die Wahlbriefe sind bis zu ihrer Öffnung unter Verschluss zu halten.

(2) Nicht rechtzeitig eingegangene Rücksendeumschläge sind mit einem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Sie sind einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, sofern die Wahl nicht angefochten ist.

(3) Die rechtzeitig eingegangenen Rücksendeumschläge werden in Gegenwart von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes geöffnet. Die darin enthaltenen Wahlumschläge werden in die für die jeweilige Fachrichtung bestimmte Urne eingeworfen. Die Öffnung des Rücksendeumschlages und der Einwurf des Wahlumschlages in die Urne sind im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(4) Befindet sich im Rücksendeumschlag kein Wahlumschlag oder enthält er mehrere Wahlumschläge oder andere Schriftstücke oder werden sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist hierüber eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Der Rücksendeumschlag und sein etwaiger Inhalt sind beizufügen. Über die weitere Behandlung entscheidet der Vorsitzende des Wahlvorstandes.

§ 32 Beendigung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorstand stellt die Beendigung der Wahlhandlung fest, sobald die Sichtung und Erfassung aller Rücksendeumschläge und Wahlumschläge gemäß § 31 beendet ist und ihm eine Niederschrift hierüber, nach Fachrichtungen getrennt, vorliegt. In der Niederschrift ist die Zahl der Wahlberechtigten der Fachrichtung, die Zahl der eingegangenen und der ausgesonderten Rücksendeumschläge zu vermerken.

(2) Über die Festsetzung der Beendigung der Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Zahl der Wahlberechtigten, der eingegangenen und ausgesonderten Rücksendeumschläge ist sowohl zusammenfassend als auch nach Fachrichtungen getrennt festzuhalten. Außerdem muss die Niederschrift einen Vermerk über den Verlauf der Wahlhandlung enthalten.

§ 33 Stimmenauszählung
(1) Der Wahlvorstand öffnet die Urnen, entnimmt die Wahlumschläge ungeöffnet und vergleicht ihre Zahl mit der Anzahl der Wahlberechtigten, die ihre Stimme abgegeben haben, und der Anzahl der ausgesonderten Rücksendeumschläge. Ergibt sich keine Übereinstimmung, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken.

(2) Nach der Zählung werden die Wahlumschläge nach Fachrichtungen getrennt unter Aufsicht des Wahlvorstandes geöffnet. Die Stimmzettel werden entnommen und auf ihre Gültigkeit geprüft. Leere Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln, ungekennzeichnete Stimmzettel sowie Wahlumschläge und Stimmzettel, die zu Bedenken hinsichtlich ihrer Gültigkeit Anlass geben, werden ausgesondert und dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zur weiteren Behandlung übergeben.

(3) Die für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen sind sodann auszuzählen.

§ 34 Ungültige Stimmen
(1) Nach der Stimmenauszählung entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmabgabe bei ausgesonderten Wahlumschlägen und Stimmzetteln.

(2) Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn:

  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. der Wahlumschlag nicht verschlossen war,
  3. ein nicht vom Wahlvorstand ausgegebener Wahlumschlag benutzt wurde,
  4. ein nicht vom Wahlvorstand ausgegebener Stimmzettel benutzt wurde,
  5. der Stimmzettel sich nicht im Wahlumschlag befunden hat,
  6. der Stimmzettel nicht gekennzeichnet ist oder die Kennzeichnung den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lässt,
  7. der Stimmzettel einen Zusatz, eine Verwahrung, einen Vorbehalt oder sonstige Änderungen enthält, die nicht der Kennzeichnung dienen,
  8. wenn der Name des Wählers nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel sind als ein Stimmzettel anzusehen, wenn sie entweder gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist, andernfalls ist die Stimmabgabe ungültig.

(4) Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist auf den Stimmzetteln zu vermerken. Diese Stimmzettel sind gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

(5) Die Stimmzettel und sonstigen Wahlunterlagen sind ein Jahr aufzubewahren und dann zu vernichten.

§ 35 Ermittlung des Wahlergebnisses
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Die Reihenfolge der nachrückenden gewählten Bewerber richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 36 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand stellt spätestens am fünften Tag nach dem letzten Tag der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest. Die Feststellung muss enthalten:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten, nach Fachrichtungen getrennt,
  2. die Zahl der abgegebenen Stimmen, nach Fachrichtungen getrennt,
  3. die Zahl der gültigen Stimmen, nach Fachrichtungen getrennt,
  4. die Namen der gewählten Bewerber mit Anschrift, nach Fachrichtungen aufgegliedert.

(2) Eine Abschrift der Wahlniederschrift ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Wahlvorstand macht das festgestellte Wahlergebnis unverzüglich in gleicher Weise bekannt, wie das Wahlausschreiben veröffentlicht worden ist (§19). Die Bekanntmachung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die gewählten Bewerber.

§ 37 Benachrichtigung der gewählten Vertreter
(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses die gewählten Bewerber und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Geht innerhalb dieser Frist keine Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen. Hierauf ist der gewählte Bewerber hinzuweisen.

(2) Der Wahlvorstand teilt der Aufsichtsbehörde und dem vorläufigen Vorstand der Architektenkammer (§19) die endgültige Zusammensetzung der Vertreterversammlung mit.

§ 38 Einspruch, Wahlprüfungsausschuss
(1) Der Wahlberechtigte kann die Gültigkeit einer Wahl innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Einspruch anfechten. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen.

(2) Über den Einspruch entscheidet ein Wahlprüfungsausschuss. Er ist an Weisungen nicht gebunden. Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Beisitzer müssen wahlberechtigte Mitglieder der Architektenkammer sein. Sie dürfen weder dem Wahlvorstand noch einem Organ der Kammer angehören und dürfen an der Wahl nicht als Bewerber teilgenommen haben. Das gleiche gilt für die Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Wahlprüfungsausschusses werden nach Anhörung des vorläufigen Vorstandes der Architektenkammer vom Minister der Finanzen bestellt.

(4) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit.

(5) Die Tätigkeit im Wahlprüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für die Teilnahme an einer Sitzung des Wahlprüfungsausschusses erhalten die Mitglieder eine Entschädigung entsprechend der Reisekosten- und Entschädigungsordnung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 39 Begründung des Einspruchs
Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde, und dass ohne diesen Verstoß das Wahlergebnis ein anderes sein würde.

§ 40 Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses
(1) Einsprüche, die nicht form- und fristgerecht eingelegt wurden, sowie unbegründete Einsprüche weist der Wahlprüfungsausschuss zurück. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Einspruchführer durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Der Wahlvorstand ist zu benachrichtigen. Eine Abschrift der Entscheidung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Kommt der Wahlprüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass der Einspruch begründet ist, so erklärt er die Wahl insoweit für ungültig. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Wahl ist insoweit, als sie nach Absatz 2 Satz 1 für ungültig erklärt wurde, zu wiederholen.

§ 41 Einberufung der Vertreterversammlung
Der Vorstand der Architektenkammer beruft die Vertreterversammlung spätestens drei Monate nach der Durchführung der Wahl erstmals ein. Die Ladung erfolgt schriftlich gemäß § 4 Abs. 1.

§ 42 Erledigung des Mandats und Nachfolge
(1) Lehnt ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung vorzeitig aus seinem Amt aus, so ermittelt der Wahlvorstand nach den §§ 35, 36 Abs. 1 den nachrückenden Bewerber.

(2) Ein Mitglied der Vertreterversammlung scheidet vorzeitig aus:

  1. durch Tod,
  2. durch Verzicht,
  3. durch Verlust oder Aufgabe der Kammermitgliedschaft,
  4. durch Verlust der Wählbarkeit.

Dritter Teil. Schlussvorschriften

§ 43 Bekanntmachung
(1) Die amtlichen Bekanntmachungen der Architektenkammer erfolgen im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz.

(2) Satzungen und Ordnungen treten am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft, wenn nicht ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Anhang (zu § 16 Abs. 1 S. 2):

Wahlbezirke Architekten

Kammerbezirke
kreisfreie Städte und Landkreise

Koblenz  
Stadt Koblenz
Landkreis Ahrweiler
Landkreis Altenkirchen
Landkreis Bad Kreuznach  
Landkreis Birkenfeld
Landkreis Cochem-Zell  
Landkreis Mayen-Koblenz   
Landkreis Westerwald
Landkreis Neuwied
Landkreis Rhein-Hunsrück
Landkreis Rhein-Lahn

Trier   
Stadt Trier  
Landkreis Bernkastel-Wittlich  
Landkreis Bitburg-Prüm
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Mainz, den 17. März 2006
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Der Präsident Günther Franz

(Die Änderungssatzung, die dieser Lesefassung zugrunde liegt, wurde im Staatsanzeiger 46/2006 vom 18. Dezember 2006, S. 1718 veröffentlicht.)

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