Architektenkammer Rheinland-Pfalz
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nach der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 (Architektenrichtlinie)

EG-Bescheinigung

Keine EG-Bescheinigung für Ingenieurschulabsolventen

Prüfungszeugnisse deutscher Hochschulen werden nach dem ausdrücklichen und verbindlichen Text der Richtlinie nur in den Studiengängen für Architektur anerkannt. Die Abschlüsse der Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen (Ingenieurschulen) sind hierbei nicht mit eingeschlossen bzw. gleichgestellt („Ingenieur für Hochbau“), weshalb ein formeller Antrag auf Erteilung der EG-Bescheinigung hierfür keine Erfolgsaussicht hat. Eine diesbezügliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (4. Kammer) vom 9. August 1994 (Rechtssache C 447/93) liegt vor.

Fachhochschulabsolventen müssen vier Jahre Berufserfahrung in Deutschland nachweisen

Ebenso kann keine Bescheinigung ausgestellt werden, sofern zwar ein relevanter Hochschulabschluss im Studiengang Architektur vorliegt, die nachfolgende Berufspraxis jedoch nicht mindestens vier Jahre in Deutschland absolviert worden ist (bei Architektentätigkeit im Ausland). Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG schreibt vor, dass die Dauer der Architektenausbildung mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung beträgt. Abweichend von dieser Bestimmung sieht Artikel 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie vor, dass die dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in Deutschland der Anforderung der Richtlinie in Bezug auf die Dauer der Ausbildung entspricht, "sofern Sie durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wird" (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz v. 04.07.1995 - 6 A 12087/94.OVG).

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