Wer profitiert von Vorarbeiten aus der Leistungsphase 3?
Architekt A ist beauftragt mit den Leistungsphasen 1 - 4 des § 15 Abs. 2 HOAI. Aufgrund der technischen Ausstattung seines Büros (CAD) ist die Entwurfsplanung der Leistungsphase 3 derart durchgearbeitet, dass sich daraus im Grunde auf Knopfdruck wesentliche Bestandteile der Ausführungsplanung erarbeiten lassen. Bei der Vergabe dieser Ausführungsplanung sieht sich Architekt A einem Preiswettbewerb mit Architekt B ausgesetzt, der den Reifegrad der Entwurfsplanung erkennend ein Honorarangebot abgibt, das unter der Mindestsatzvergütung der Leistungsphase 5 liegt, weil eben wesentliche Teile dieser Leistungsphase sich unproblematisch erarbeiten lassen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn dies in einem bestehenden oder sich weiter anbahnenden Vertragsverhältnis geschieht, ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 1998 vorliegt. Der Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner darf sich in Auftragsverhandlungen bei bestehenden oder vorvertraglichen geschäftlichen Beziehungen zwischen einem Auftraggeber und einem anderen Kammermitglied in der selben Sache nur auf Aufforderung der Bauherrn einlassen. Er hat dies seinen Kollegen schriftlich anzuzeigen.
Zugleich ist ein derartiges Verhalten auch im Hinblick auf § 9 der Berufsordnung zu würdigen. Danach haben Architekten ihre Leistungen auf der Grundlage der Gebührenordnung, d. h. der HOAI abzurechnen. Unlautere Leistungsangebote zur Auftragsgewinnung sind untersagt.
Schließlich kann eine derartige Unterschreitung von Mindestsätzen im Einzelfall auch noch einen Verstoß gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb darstellen.