Bachelor / Master
1. Zusammenfassung
1.1 Ein Studium muss dazu führen, dass der Absolvent auf dem Arbeitsmarkt bestehen kann. Mit einem erfolgreichen Studium und der notwendigen Bewährung in der Berufspraxis wird die Befähigung zur selbständigen Ausübung des Architektenberufs mit der Eintragung in die Architektenliste dokumentiert.
Hierzu müssen die Studieninhalte und -studienorganisation immer wieder überprüft werden. Eine "Studienreform" primär über neue Titel ist allerdings der falsche Weg. Vielmehr sollte darüber nachgedacht werden, wie jungen Studienabgängern Lerninhalte angeboten werden, von denen sie lebenslang profitieren (methodisches Denken, Erarbeiten von Lösungsansätzen von schwierigen Problemen, Organisationsfähigkeit und Umsetzungsfähigkeit usw.). Insofern muss ein Studium nicht nur Wissensinhalte, sondern vor allem auch die wichtigen Ansätze der Problembewältigung enthalten.
Von einer notwendigen Reform der Hochschulen, wie z.B. Entschlackung und Modernisierung der Lerninhalte, die Herstellung von Praxisnähe, bessere Organisation des Studiums, Erschließung neuer Finanzierungsquellen, darf nicht durch eine Scheinreform, wie sie die Einführung der Bachelor/Master Studiengänge darstellt, abgelenkt werden.
1.2 Es kann im Bereich der Architektur keine 3-jährigen berufsqualifizierenden Studiengänge geben, die eine eigenständige freiberufliche Berufsausübung ermöglichen.
Freie Berufe, wie Architekten, arbeiten eigenverantwortlich für ihren Bauherren und mit besonderer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Ein Studium muss deshalb dazu führen, dass die Mindesterwartung des Bauherrn, Nutzers und der Gesellschaft erfüllt wird. Die mit dem Architekturstudium verbundene Planvorlageberechtigung erfordert ein mindestens achtsemestriges Studium, unabhängig von der Art des Titels, der danach vergeben wird.
1.3 Die internationale Freizügigkeit und Europafähigkeit aller deutschen Architekten muss gewährleistet bleiben. Berufsqualifizierende Studien müssen deshalb mindestens vier Jahre Regelstudienzeit umfassen, unabhängig vom Titel.
Die europäische Architektenrichtlinie 85/384 EU regelt die Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen. Die europaweite gegenseitige Anerkennung auch von deutschen Fachhochschuldiplomen nach einer Mindestdauer von acht Semestern Studium ist ein Erfolg, der nicht aufs Spiel gesetzt werden darf.
1.4 Masterabschlüsse als Postgraduiertenabschlüsse an Fachhochschulen sind erwünscht.
Natürlich sind Spezialisierungen auch nach einem berufsbefähigenden Studium sinnvoll und erforderlich. Insofern sind Masterabschlüsse als Spezialisierung in Form eines postgraduierten Abschlusses zu begrüßen.
1.5 Eine Zweigleisigkeit, also Diplomausbildung neben Bachelor- und Masterstudiengängen, ist abzulehnen, da sie zu Lasten der Lehre gehen wird.
Hochschulen können versuchen, die Studiengänge Bachelor- und Master parallel zu Diplomstudiengängen einzuführen. Es ist daran zu zweifeln, dass unter solchen Gesichtspunkten überhaupt ordnungsgemäße Studien stattfinden können, zumal nach fünf Jahren sich die Hochschule für die Aufgabe eines Studiengangs entscheiden muss.
1.6 Bei den Hochschulen ist eine echte inhaltliche Studienreform einzufordern, die zu mehr, nicht zu weniger Qualifikation der Absolventen führt.
Es ist nicht möglich, eine generelle allgemeingültige Aussage darüber zu treffen, wie in Zukunft mit Bachelor- oder Masterabschlüssen umgegangen werden soll. Die Situation ist von Fach zu Fach in erheblichem Maße unterschiedlich zu beurteilen. Insofern ist es richtig, dieses Thema sektoral zu betrachten und im folgenden also alleine ein Resümee für die Frage zu ziehen, was eine Bachelor- und Masterausbildung im Bereich der Architektur bringt.
Im folgenden werden die o.g. Thesen noch ausführlicher begründet und diskutiert:
2. Ausgangslage
2.1 Die Übernahme der angelsächsischen Begriffe Bachelor und Master wird in Deutschland mit drei politischen Argumenten vorangetrieben:
- internationale Anerkennung deutscher Studienabschlüsse fördern.
- Studienzeit verkürzen, Kosten sparen.
- Studienabbrecher besser stellen, in dem nach dem ersten Studienabschnitt Berufseinstieg und Orts- und Fachwechsel ermöglicht werden.
2.2 Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur ist zum Schutz der Verbraucher und zur Steigerung der Baukultur geregelt und nicht zum Schutz der Architektinnen und Architekten.
In Europa sichert eine Architektenrichtlinie nicht nur - wie die Diplom-Richtlinie für an-dere Berufe - die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse, sondern - anders als für andere Berufe - auch die gegenseitige Anerkennung der Berufszugangsregelungen. Nationale Alleingänge können diese europäische Gemeinsamkeit zerstören.
2.3 Die EU-Richtlinie fordert als Minimum ein Studium aus acht Studiensemestern. Eine Ausnahme wurde einmalig für bestehende Studiengänge deutscher Fachhochschulen eingeräumt, die diese Studiendauer nur unter Anrechnung von Praxissemestern erreichen. Diese Ausnahme ist für neu einzurichtende Studiengänge nicht zu wiederholen.
2.4 Während in Deutschland über kürzere Studiengänge nachgedacht wird, wird weltweit eine umfangreichere Ausbildung diskutiert. In Zukunft sollen nach dem UIA-Accord (1999 Peking) weltweit vier Ausbildungselemente vor der Berufsfähigkeit als Architekt stehen: ein fünfjähriges/zehnjähriges Studium der Architektur mit Abschlussprüfung, eine zweijährige berufspraktische Tätigkeit und eine gesonderte Berufszugangsprüfung. Diese Form der Berufsqualifizierung wird in Europa bisher nur in Großbritannien erreicht. Die Abschlüsse heißen "RIBA Part 1 / Part 2 / Part 3 Examination".
2.5 Der internationale Vergleich von Studiengängen kann nur über Studienzeiten und -inhalte erfolgen. Ein international einheitlicher Standard mit Namen Bachelor besteht bisher nicht.
Im romanischen Westeuropa ist das Wort baccalaureat bereits für das Abitur in Gebrauch. Nordeuropäische Länder fügen ihren Studienabschlüssen ein Übersetzungsdokument über die Gleichwertigkeit mit angelsächsischen Bachelor bzw. Master-Abschlüssen bei, ohne im inländischen Sprachgebrauch die englischen Titel zu gebrauchen. Den Studienabschluss mit Namen Bachelor wird es vor allem in Ostmitteleuropa (Slowakei, Polen) geben.
Die Übernahme ausländischer Bezeichnungen ist kein Fortschritt, wenn eine internationale Vergleichbarkeit der Studiendauer und Studieninhalte fehlt.
Die angelsächsischen Bezeichnungen allein sind keine Hilfe für den internationalen Auftritt deutscher Architekten in Europa und der Welt.
Entscheidend muss vielmehr sein, die weltweite Freizügigkeit von deutschen Architekten zu gewährleisten.
3. Landesübergreifende Grundregelungen für BA/MA - Abschlüsse
3.1 Nach § 19 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 20. August 1998 können an Universitäten und Fachhochschulen zur Erprobung Bachelor- und Masterstudiengänge anbieten. Nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums von mindestens drei und höchstens vier Jahren kann der akademische Grad eines Bachelor, nach einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums von mindestens einem Jahr höchstens zwei Jahren kann der akademische Grad eines Master verliehen werden. Die Gesamtstudienzeit bis zum Erwerb eines Mastergrades beträgt höchstens fünf Jahre.
Die Bezeichnung der Abschlüsse muss der Differenzierung des Ausbildungsangebotes in stärker theorieorientierte und stärker anwendungsorientierte Studiengängen Rechnung tragen.
3.2 BA-, MA- und Diplomstudiengänge sind eigenständige Studiengänge, für deren Abschlusse jeweils nur ein Grad verliehen werden kann. BA und MA Grade können somit nicht mit Abschluss eines Diplomstudiengangs verliehen werden; desgleichen kann mit Abschluss eines BA und MA Studiengangs kein Diplomgrad verliehen werden. Möglich sind Gleichwertigkeitsbescheinigungen.
Die Einführung der BA/MA Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen sollen nicht zu einer Abwertung des herkömmlichen Diplomstudienganges führen.
3.3 Bachelor- und Diplomstudiengänge im gleichen Fach nebeneinander an der gleichen Hochschule sind nur im Übergang, etwa bis zur Evaluierung nach fünf Jahren, möglich. Nach der Evaluierung muss die Hochschule sich für einen der beiden Studiengänge entscheiden.
3.4 Für die der Genehmigung eines Bachelor- oder Masterstudienganges muss die betreffende Hochschule nachweisen, dass der Studiengang durch studienbegleitende Prüfungen modularisiert, mit einem Leistungspunktsystem ausgestattet und eine Akkumulation von "credit points" gewährleistet ist.
3.5 Für Inhaber eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses können ein- oder zweijährige postgraduale Masterstudiengänge angeboten werden. Dies ist auch dann möglich, wenn an der Hochschule keine entsprechenden Bachelorstudiengänge angeboten werden.
4. Problemfelder
4.1 Der Bachelor mit sechs Semestern, dessen Abschluss unterhalb der Berufsqualifikation des Dipl.-Ing. FH liegt, erwirbt keine ausreichende Ausbildung für die Eintragung in die Architektenliste, bzw. für die damit verbundene Planvorlageberechtigung, auch wenn formal eine der Eintragungsvoraussetzungen in die Architektenliste gegeben sein sollte.
BA-Absolventen sind gemäß der EU- Architektenrichtlinie innerhalb der EU als Architekt nicht anerkennungsfähig und dementsprechend nicht zur Niederlassungsfreiheit bzw. zum freien Dienstleistungsverkehr berechtigt.
Erst die Kombination von Bachelor- und Masterstudiengang, in Form eines einjährigen Aufbaustudiums mit Abschluss MA, ergibt die entsprechenden Vorraussetzung einer vierjährigen Regelstudienzeit.
4.2 Um eine direkte Kammerfähigkeit der Absolventen dieser Studiengänge zu gewährleisten wäre die denkbare Mindeststudienzeit von acht Semestern für BA erforderlich, auch um einer Gleichwertigkeit zum Dipl.-Ing. (FH) gerecht zu werden.
4.3 Ein sechssemestriger BA-Abschluss in der Fachrichtung Architektur würde eine "Ausstiegsmöglichkeit" für Studenten eröffnen, die aus den verschiedensten Gründen nicht als Architekt tätig sein wollen.
Zu erwarten ist jedoch, dass diese BA-Absolventen die Planvorlageberechtigung anstreben.
4.4 Unterhalb der Qualifikation des Architekten gibt es keinen Bedarf für ein neues Berufsbild.
Im angelsächsischen Vorbild macht ein Bachelor-Abschluss zwar arbeitsmarktfähig, aber nicht in den klassischen akademischen freien Berufen, nicht als Architekt, nicht als Psychologe, nicht als Arzt, nicht als Rechtsanwalt, nicht als Bauingenieur. Für diese Berufe ist allein der Master berufsqualifizierend.
Die berufliche Qualifikation Bachelor gilt dort für Assistenztätigkeiten ähnlich MTA, Psychologisch-technische-Assistentin, usw., also für Berufe, die im tradierten deutschen dualen System (Lehre und Schule) bisher außerhalb der Hochschulen erlernt wurden. Am Bau zählen hierher bewährte Bauzeichner, Meister und Techniker, nicht jedoch Architekten. Das sind bewährte praxisbezogene Berufsbilder außerhalb der Hochschule.
Zwangsläufig haben alle Architektenkammern, der BDA und der BDB sowie der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie übereinstimmend erklärt, dass ein Bachelor mit nur sechs Studiensemestern weder zum Architektenberuf qualifiziert, noch ein ausreichender Bedarf vorhanden ist.
4.5 Durch die Einführung von BA und MA Studiengängen neben dem herkömmlichen Diplomstudiengang wird nicht die gewünschte Transparenz erreicht. Die zusätzlichen Graduierungen tragen eher zu einer Verwirrung bei den Berufsbezeichnungen bei.
4.6 Die BA-/MA-Studiengänge bedürfen einer Akkreditierung, um einerseits fachlich-inhaltliche Mindeststandards zu gewährleisten, andererseits die Berufsrelevanz der Abschlüsse zu prüfen.
Praxisrelevanz und Einhaltung fachlicher Mindeststandards sollen von unabhängigen Akkreditierungsagenturen bescheinigt werden.
4.7 Ein Akkreditierungssystem kann keine verbindlichen Qualitätsstandards für Architek-turstudiengänge garantieren.
Nach EU-Richtlinie sind die Architekturstudiengänge vollständig in einer Liste im Mitteilungsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfasst. Neuzugänge bedürfen der Genehmigung durch die europäische Kommission.
Ob die Ablösung dieses Systems durch ein Akkreditierungssystem die Qualität der Architektenausbildung besser als das bisherige Modell sichern kann, ist zumindest noch ungewiss.
4.8 Das Architekturstudium ist für eine Studienzeitverkürzung auf weniger als acht Semester nicht geeignet.
Anstatt Studiengänge auf dem Papier jenseits aller Realität weiter zu verkürzen, sollte ein vier- bis fünfjähriger Studiengang studierbar gestaltet werden. Ein solcher Studiengang ist ohne Ausnahme EU konform und im Hinblick auf den UIA-Accord mit einer Regelstudienzeit von zehn Semestern entwicklungsfähig. Die Hochschulen müssten weniger gleichzeitig eingetragene Studierende kürzer und intensiver ausbilden. Die Absolventen gelangen früher in die Berufspraxis.
4.9 Flexiblere Organisation des Architekturstudiums
Die organisatorische Vereinfachung des Studienortwechsels im Architekturstudium - zum Beispiel durch Credit-Points oder ähnliche Bewertungssysteme - ist erstrebenswert. Das Wechseln schließt den Wechsel zwischen Fachhochschule und Universität ein.
Aufbaustudiengänge können besondere Aspekte und Spezialisierungen oberhalb der Berufsfähigkeit vertiefen.
Die Anerkennung zusammengepunkteter Studienabschlüsse, von denen nur ein Teil auf dem Gebiet der Architektur erworben wurde, führt nicht zur Berufsfähigkeit als Architekten nach Architektengesetzen der Länder oder nach EU-Richtlinie oder nach UIA-Accord.
4.10 Finanzierungsfragen sollten nicht Inhalte und Organisation des Studiums bestimmen.
Die Diskussion wird erheblich durch den Vorschlag belastet, dass der erste berufsqualifizierende Studienabschnitt den gesetzlichen staatlichen Bildungsauftrag erfüllen solle, und weiterbildende Studienabschnitte von den Studierenden privat zu finanzieren wären.
Zur Unterstützung dieser Sichtweise forcieren einige Bundesländer zur Zeit eher Aufbaustudiengänge als konsekutive Studiengänge. Absolventen verschiedener Grundstudien werden gemeinsam in nicht konsekutiven Aufbaustudiengängen weitergebildet.
- Bauingenieure, Vermessungsingenieure und Geografen werden Stadtplaner,
- Betriebswirte werden Gebäudeinstandhalter (neudeutsch facility management),
- Architekten werden Baumanager.