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Bauabzugssteuer >Informationen für Bauherren

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 wurde zur Sicherung von Steueransprüchen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelung hierzu enthält der neue Abschnitt VII des Einkommenssteuergesetzes (§ 48 - 48 d Einkommenssteuergesetz). Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 haben danach bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages des bauleistenden Unternehmens vorzunehmen. Von der Abzugspflicht befreitist ein Auftraggeber, wenn ihm eine gültige, vom zuständigen Finanzamtes des Bauleistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden. Als Bauherr sind Sie von den Steuerabzugspflichten betroffen, wenn Sie entweder

  • Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz, oder
  • Vermieter (auch wenn Sie nur privaten Wohnraum vermieten), oder
  • eine juristische Person des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand)

sind. Bei Zweifeln wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt.

Bestehen Ausnahmen von der Abzugsverpflichtung?

Der Steuerabzug kann unterbleiben, wenn die Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird oder wenn bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten werden? Für die Bagatellgrenzen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
es gibt eine allgemeine, d. h. für alle gültige, Grenze in Höhe von 5.000 € je Leistungsempfänger und Kalenderjahr.

für private Vermieter werden Bauleistungen bis zu einer Höhe von 15.000 € pro Kalenderjahr von der Verpflichtung zum Steuerabzug ausgeschlossen. Sobald Sie als privater Vermieter auch nur eine noch so geringe anderweitige unternehmerische Tätigkeit ausüben, findet diese Grenze keine Anwendung.

Hinsichtlich der Bagatellgrenzen wird also abgestellt auf alle Bauleistungen innerhalb eines Kalenderjahres zwischen Ihnen als Auftraggeber und einem bestimmten Auftragnehmer. Die Anwendung dieser Freigrenze verlangt von Ihnen eine vorausschauende Betrachtung der an einen bestimmten Auftragnehmer im laufenden Kalenderjahr zu erbringenden Gegenleistung.

Stellen Sie erst gegen Ende des Jahres fest, dass die Bagatellgrenze überschritten wird, sind Sie verpflichtet, den Abzug von 15 % auf die Gesamtjahresvergütung einzubehalten. Ist dies rechnerisch nicht mehr möglich, weil der Rechnungsbetrag der letzten Rechnung nicht ausreicht, müssen Sie den vollständigen Rechnungsbetrag der letzten Rechnung an das Finanzamt abführen. Weitergehende Verpflichtungen betreffen Sie nicht.

Wie ist der Steuerabzug vorzunehmen?

Sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung des Leistungsempfängers vorliegt, verpflichtet Sie der Gesetzgeber, die 15 %ige Bauabzugssteuer von dem sachliche und rechnerisch geprüften Rechnungsbruttobetrag abzuziehen.
Die Abzugspflicht gilt bei Vergütungen für im Inland ausgeführte Bauleistungen, die ab dem 1 Januar 2002 gezahlt werden.

Die abzuführenden Steuern werden vom betroffenen Auftraggeber für Rechnung des Auftragnehmers an dessen zuständige Finanzbehörde gezahlt. Als Auftraggeber haben Sie die einbehalten Steuer innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Ablauf des Monats, indem die Gegenleistung (= 85%) erbracht (= bezahlt) worden ist, an das für den Leistenden (= Auftragnehmer) zuständige Finanzamt abzuführen. Dies geschieht durch Abgabe eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks. Der 15%ige Einbehalt ist auch auf Anzahlung- bzw. auf Abschlagszahlungen vorzunehmen. Beachten Sie weiterhin, dass die Abzugspflicht auch dann besteht, wenn Sie mit Gegenansprüchen aufrechnen. Werden Sie aus einer abgetretenen Forderung zur Zahlung aufgefordert, muss die Freistellungsbescheinigung des Abtretenden ebenfalls vorliegen.

Als Auftraggeber müssen Sie das für jeden Auftragnehmer zuständige Finanzamt ermitteln müssen. Das zuständige Finanzamt erfragen Sie bei Ihrem eigenen Finanzamt oder im Internet unter www.bff-online.de.

Prüfung der Freistellungsbescheinigung!

Sie sind verpflichtet, die Gültigkeit der Bescheinigung zu prüfen. Wenn es sich nicht um eine auftragsbezogenen, sondern generelle Freistellungsbescheinigung handelt, genügt es, wenn Sie eine Kopie der Freistellungsbescheinigung ausgehändigt bekommen. Auf der Kopie muss das Dienstsiegel und die Sicherheitsnummer deutlich erkennbar sein. Die Sicherheitsnummer müssen Sie ggf. im Internet unter www.bff-online.de auf ihre Gültigkeit hin überprüfen. Die Freistellungsbescheinigung muss zum Zeitpunkt der Zahlung der Gegenleistung an den Bauleistenden vorliegen. Eine später vorgelegte Freistellungsbescheinigung ändert nichts an der Abzugsverpflichtung. Lediglich für den Monat Januar 2002 lässt der Einführungserlass Ausnahmen hiervon zu. Liegt eine Freistellungsbescheinigung bei einer Zahlung im Januar 2002 noch nicht vor, kann die Zahlung ohne Abzug erfolgen wenn bis zum 10. Februar 2002 die Freistellungsbescheinigung nachgereicht wird. Beachten Sie, dass Sie sich auf eine einmal vorgelegte Freistellungsbescheinigung nicht verlassen können. Sie sind verpflichtet die Gültigkeit erneut zu prüfen, weil diese zwischenzeitliczurückgenommen oder widerrufen sein könnte. Vor jeder Zahlung ist unter Angabe der Sicherheitsnummer eine elektronische Anfrage beim Bundesamt für Finanzen unter www.bff-online.de durchzuführen oder aber bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt nachzufragen, ob noch eine gültige Bescheinigung vorliegt.

Haftung!

Wir weisen darauf hin, dass Sie für den unterlassenen Steuerabzug persönlich haften. Sollten Sie Ihrer Abzugspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen, müssen Sie den nicht einbehaltenen Abzugsbetrag zusätzlich zu der bereits an den Auftragnehmer gezahlten Vergütung an das Finanzamt entrichten. Die Haftung ist grundsätzlich verschuldensunabhängig, wenn Ihnen keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat.

Fazit: Achten Sie auf lückenlose Vorlage der gültigen Freistellungsbescheinigung, um eine Haftung Ihrerseits auszuschließen.

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Kontaktadresse

Architektenkammer Rheinland-Pfalz • Postfach 1150 • 55001 Mainz • Tel. ++49 (0) 6131 / 99 60-0 • Fax ++49 (0) 6131 / 61 49 26 • E-Mail: info@akrp.de • Internet: www.diearchitekten.org

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